AEED Stellungnahmen


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Zum Verhältnis von Religionsunterricht und Ethikunterricht

Das vorliegende Argumentationspapier ist als interne Diskussionsgrundlage für die Mitgliederverbände der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Erzieher in Deutschland (AEED) zu verstehen; es beschreibt vor allem die gegenwärtige, sehr unterschiedliche Situation in den einzelnen Bundesländern. Die AEED bittet darum, Entwicklungen und Problemanzeigen zurückzumelden.

Im Gefolge der deutschen Einigung und der damit verbundenen Diskussion um die Neuordnung des Schulwesens ist auch die Diskussion zum Verhältnis von RU und EU neu aufgebrochen. Sie wird z.T. sehr vehement und mit dem Anspruch auf generelle Gültigkeit geführt. Dagegen muß daran erinnert werden, daß die Ausgangslage in bezug auf RU/EU nach Regionen sehr verschieden ist und daß jede Region ihre eigene gewachsene Tradition fortentwickeln muß. Es erscheint nicht ratsam, alles auf einen Nenner bringen zu wollen.

Im Gegenteil, die einzelnen Länder sollten darin bestärkt werden, ihre gewachsenen Verhältnisse weiterzuentwickeln, in Kenntnis dessen, was die anderen tun.

Aufgabe der Verbände könnte es dabei sein, die Kompetenz der einzelnen Länder für ihre eigenständige Entwicklung durch Besinnung auf die länderspezifischen Bedingungen argumentativ zu stärken.

Bei der Diskussion ist zu beachten, daß nicht alle dabei gebrauchten Begriffe in allen Regionen in gleicher Weise verwendet werden. Darum sollen im folgenden einige häufig in Diskussionen bestimmenden Begriffe herausgegriffen und beleuchtet werden:

„Ersatzfach"/"Alternativfach"

In den meisten alten Bundesländern (mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen, Bremen und Berlin) ist ein „Ersatzfach" für den RU - sei es durch Verfassung (wie in Rheinland-Pfalz und Bayern), durch Schulgesetz oder durch Erlasse geregelt — vorgegeben, das meistens „Ethik" genannt wird. In den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wird EU durch die Verfassung vorgegeben und jeweils als „Alternativfach" bezeichnet. Die beiden unterschiedlichen Begriffe lassen keine durchgängigen juristischen Rückschlüsse über die Rangordnung der beiden Fächer in ihrem Verhältnis zueinander zu. In einigen Ländern wird das „Ersatzfach" als nachrangig zum RU verstanden, in anderen nimmt es genau wie der RU den Rang eines „ordentlichen Lehrfachs" ein.

Für die Bestandssicherung des RU unter den jeweils gegebenen Bedingungen kommt es weniger auf die „richtige" Begriffswahl an als vielmehr auf die praktische Akzeptanz unter Eltern und Schülern und darauf, an der jeweiligen Schule ein Verhältnis des Dialogs zu schaffen, bei dem das jeweils andere Fach ernst genommen wird. Ohne die unterschiedlichen Zielsetzungen der beiden Fächer einzuebnen, sollte es möglich sein, den gemeinsamen Beitrag von RU und EU zur Bildung im Fächerkanon deutlich zu machen.

„Fächergruppe"

Die EKD-Denkschrift „Identität und Verständigung" von 1994 zum RU reflektiert unter Ziffer 5.3 (S. 73-81) das Verhältnis von RU und EU. Um die Wichtigkeit für die allgemeine und individuelle Bildung der in beiden Fächern alternativ angebotenen Bildungsinhalte und um deren Einbindung in den Pflichtbereich zu betonen, spricht die Denkschrift im Blick auf die Zuordnung von RU und EU von „Fächergruppe". Diese Bezeichnung erscheint in einigen Ländern problematisch und hat bei einigen Fachverbänden Bedenken ausgelöst, der RU könne durch diese Zuordnung in eine Fächergruppe zusammen mit EU leichter verdrängt oder um sein eigenständiges Profil gebracht werden. In einigen Ländern könnte dadurch die Zuordnung des RU zum Aufgabenfeld II (Gesellschaftswissenschaften) in Frage gestellt sein.

Die Verbände sollten auf eigene Kooperationsmöglichkeiten von RU und EU unter ihren jeweiligen Bedingungen achten (Schule des Dialogs!) und sie daraufhin ausloten, wie sie den RU optimal im Gesamtbildungsauftrag der Schule verändern können.

Eigenständiges Profil des RU/Unterschiede RU-EU

Wer EU erteilt, tut das sicher nicht ohne Überzeugung, auch wenn er das nicht diskriminierend tun darf. Für den RU gilt wohl gleiches. In beiden Fächern geht es neben Informationsvermittlung insbesondere auch um die Werteorientierung. Der RU geht dabei aus von der Gotteserfahrung und der darauf bezogenen Art und Weise, Mensch und Welt zu deuten. Er bezieht sich dazu in besonderer Weise auf Evangelium und Glauben in Geschichte und Gesellschaft.

Die Verbände sollten prüfen, welche spezifischen Merkmale für einen evangelischen RU über die individuellen, landes- und schulformspezifischen Unterschiede hinaus ausgewiesen werden sollten. Gegen einseitige Abgrenzungen bleibt zu bedenken: „Gemeinsam sind wir stark, aber aus völlig unterschiedlichen Motiven". Gemeinsam können die Vertreter beider Fächer deutlich machen, daß Werteorientierung keine Privatsache ist, sondern zum Bildungsauftrag der öffentlichen Schule gehört.

„Wertneutralität" des Staates

Der Grundsatz der weltanschaulichen Neutralität des Staates im Grundgesetz zielt nicht auf eine wertfreie Ordnung. Die Normen des Verfassungsstaates sind ihrerseits sittlich begründet. Daraus ergibt sich die Frage, wie die notwendige Wertevermittlung im Bereich der öffentlichen Bildung vorkommt. Neutralität des Staates meint dabei, daß der Staat nicht selbst die Normen/Inhalte setzen kann, sondern die in der gesellschaftlichen Diskussion vorkommenden Posititionen in diesem Raum zulassen muß. Eine ausschließliche Festlegung auf ein Fach in diesem Bereich erscheint daher fragwürdig.

Angebotsstatus (Pflichtfach Wahlpflichtfach „ordentliches Lehrfach")

Die in den meisten Bundesländern geltende Regelung des Grundgesetzes (Art. 7,3) spricht von RU als „ordentlichem Lehrfach". Damit ist seine gleichberechtigte Einbindung in den Kanon aller Fächer ausgesprochen. Aus Gründen der weltanschaulichen Neutralität des Staates kann es sich dabei nur um ein Pflichtfach mit Abmeldemöglichkeit handeln, zu dem auch Alternativen möglich sein mussen.

Die Verbände sollen für ihre Region prüfen, wie am ehesten eine verbindliche Auseinandersetzung mit den entsprechenden Bildungsinhalten im Rahmen der jeweiligen Schule gewährleistet werden kann.

AEED-Kommission für Fragen des RU (05. 10. 1995)