Zum Verhältnis von Religionsunterricht
und Ethikunterricht
Das vorliegende
Argumentationspapier ist als interne Diskussionsgrundlage für die
Mitgliederverbände der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Erzieher
in Deutschland (AEED) zu verstehen; es beschreibt vor allem die gegenwärtige,
sehr unterschiedliche Situation in den einzelnen Bundesländern. Die
AEED bittet darum, Entwicklungen und Problemanzeigen zurückzumelden.
Im Gefolge der deutschen
Einigung und der damit verbundenen Diskussion um die Neuordnung des Schulwesens
ist auch die Diskussion zum Verhältnis von RU und EU neu aufgebrochen.
Sie wird z.T. sehr vehement und mit dem Anspruch auf generelle Gültigkeit
geführt. Dagegen muß daran erinnert werden, daß die Ausgangslage
in bezug auf RU/EU nach Regionen sehr verschieden ist und daß jede
Region ihre eigene gewachsene Tradition fortentwickeln muß. Es erscheint
nicht ratsam, alles auf einen Nenner bringen zu wollen.
Im Gegenteil, die einzelnen
Länder sollten darin bestärkt werden, ihre gewachsenen Verhältnisse
weiterzuentwickeln, in Kenntnis dessen, was die anderen tun.
Aufgabe der Verbände
könnte es dabei sein, die Kompetenz der einzelnen Länder für
ihre eigenständige Entwicklung durch Besinnung auf die länderspezifischen
Bedingungen argumentativ zu stärken.
Bei der Diskussion ist zu
beachten, daß nicht alle dabei gebrauchten Begriffe in allen Regionen
in gleicher Weise verwendet werden. Darum sollen im folgenden einige häufig
in Diskussionen bestimmenden Begriffe herausgegriffen und beleuchtet werden:
„Ersatzfach"/"Alternativfach"
In den meisten alten Bundesländern
(mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen, Bremen und Berlin) ist ein „Ersatzfach"
für den RU - sei es durch Verfassung (wie in Rheinland-Pfalz und Bayern),
durch Schulgesetz oder durch Erlasse geregelt — vorgegeben, das meistens
„Ethik" genannt wird. In den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
wird EU durch die Verfassung vorgegeben und jeweils als „Alternativfach"
bezeichnet. Die beiden unterschiedlichen Begriffe lassen keine durchgängigen
juristischen Rückschlüsse über die Rangordnung der beiden
Fächer in ihrem Verhältnis zueinander zu. In einigen Ländern
wird das „Ersatzfach" als nachrangig zum RU verstanden, in anderen nimmt
es genau wie der RU den Rang eines „ordentlichen Lehrfachs" ein.
Für die Bestandssicherung
des RU unter den jeweils gegebenen Bedingungen kommt es weniger auf die
„richtige" Begriffswahl an als vielmehr auf die praktische Akzeptanz unter
Eltern und Schülern und darauf, an der jeweiligen Schule ein Verhältnis
des Dialogs zu schaffen, bei dem das jeweils andere Fach ernst genommen
wird. Ohne die unterschiedlichen Zielsetzungen der beiden Fächer einzuebnen,
sollte es möglich sein, den gemeinsamen Beitrag von RU und EU zur
Bildung im Fächerkanon deutlich zu machen.
„Fächergruppe"
Die EKD-Denkschrift „Identität
und Verständigung" von 1994 zum RU reflektiert unter Ziffer
5.3 (S. 73-81) das Verhältnis von RU und EU. Um die Wichtigkeit für
die allgemeine und individuelle Bildung der in beiden Fächern alternativ
angebotenen Bildungsinhalte und um deren Einbindung in den Pflichtbereich
zu betonen, spricht die Denkschrift im Blick auf die Zuordnung von RU und
EU von „Fächergruppe". Diese Bezeichnung erscheint in einigen Ländern
problematisch und hat bei einigen Fachverbänden Bedenken ausgelöst,
der RU könne durch diese Zuordnung in eine Fächergruppe zusammen
mit EU leichter verdrängt oder um sein eigenständiges Profil
gebracht werden. In einigen Ländern könnte dadurch die Zuordnung
des RU zum Aufgabenfeld II (Gesellschaftswissenschaften) in Frage gestellt
sein.
Die Verbände sollten
auf eigene Kooperationsmöglichkeiten von RU und EU unter ihren jeweiligen
Bedingungen achten (Schule des Dialogs!) und sie daraufhin ausloten, wie
sie den RU optimal im Gesamtbildungsauftrag der Schule verändern können.
Eigenständiges Profil
des RU/Unterschiede RU-EU
Wer EU erteilt, tut das sicher
nicht ohne Überzeugung, auch wenn er das nicht diskriminierend tun
darf. Für den RU gilt wohl gleiches. In beiden Fächern geht es
neben Informationsvermittlung insbesondere auch um die Werteorientierung.
Der RU geht dabei aus von der Gotteserfahrung und der darauf bezogenen
Art und Weise, Mensch und Welt zu deuten. Er bezieht sich dazu in besonderer
Weise auf Evangelium und Glauben in Geschichte und Gesellschaft.
Die Verbände sollten
prüfen, welche spezifischen Merkmale für einen evangelischen
RU über die individuellen, landes- und schulformspezifischen Unterschiede
hinaus ausgewiesen werden sollten. Gegen einseitige Abgrenzungen bleibt
zu bedenken: „Gemeinsam sind wir stark, aber aus völlig unterschiedlichen
Motiven". Gemeinsam können die Vertreter beider Fächer deutlich
machen, daß Werteorientierung keine Privatsache ist, sondern zum
Bildungsauftrag der öffentlichen Schule gehört.
„Wertneutralität"
des Staates
Der Grundsatz der
weltanschaulichen Neutralität des Staates im Grundgesetz zielt nicht
auf eine wertfreie Ordnung. Die Normen des Verfassungsstaates sind ihrerseits
sittlich begründet. Daraus ergibt sich die Frage, wie die notwendige
Wertevermittlung im Bereich der öffentlichen Bildung vorkommt. Neutralität
des Staates meint dabei, daß der Staat nicht selbst die Normen/Inhalte
setzen kann, sondern die in der gesellschaftlichen Diskussion vorkommenden
Posititionen in diesem Raum zulassen muß. Eine ausschließliche
Festlegung auf ein Fach in diesem Bereich erscheint daher fragwürdig.
Angebotsstatus (Pflichtfach
— Wahlpflichtfach
—
„ordentliches Lehrfach")
Die in den meisten
Bundesländern geltende Regelung des Grundgesetzes (Art.
7,3) spricht von RU als „ordentlichem Lehrfach". Damit ist seine
gleichberechtigte Einbindung in den Kanon aller Fächer ausgesprochen.
Aus Gründen der weltanschaulichen Neutralität des Staates kann
es sich dabei nur um ein Pflichtfach mit Abmeldemöglichkeit handeln,
zu dem auch Alternativen möglich sein mussen.
Die Verbände sollen
für ihre Region prüfen, wie am ehesten eine verbindliche Auseinandersetzung
mit den entsprechenden Bildungsinhalten im Rahmen der jeweiligen Schule
gewährleistet werden kann.
AEED-Kommission für
Fragen des RU (05. 10. 1995)