Plädoyer für einen islamischen Religionsunterricht
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantiert in seinen ersten Artikeln, die zum Schutz der Menschenrechte vorangestellt sind, die Religionsfreiheit. Seine weltanschauliche Neutralität bewahrt der Staat dadurch, dass er den an Religionsgemeinschaften gebundenen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen gewährleistet, der von der jeweiligen Religionsgemeinschaft als ordentliches Lehrfach erteilt wird.
Diese verfassungsrechtlichen Grundrechte gelten auch für die islamischen Bürger und Ausländer der Bundesrepublik Deutschland.
Wegen des inzwischen beachtlichen Anteils von Muslimen an der Gesamtbevölkerung sehen wir in der Einrichtung des islamischen Religionsunterrichtes eine dringende Notwendigkeit zum Wohle der betreffenden Schülerinnen und Schüler unserer Gesellschaft und der Bundesrepublik Deutschland.
Deswegen fordern wir:
1) An den öffentlichen Schulen ist ein islamischer Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach einzurichten, der in Übereinstimmung mit den Grundsätzen muslimischer Glaubensgemeinschaften erteilt wird.
2) An der Einrichtung ‚ Gestaltung, Mitverantwortung und Durchführung des islamischen Religionsunterrichts dürfen nur solche muslimische Glaubensgemeinschaften beteiligt werden, die sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bekennen und dies eindeutig und rechtsverbindlich zum Ausdruck bringen.
3) Der islamische Religionsunterricht soll in deutscher Sprache erfolgen,
a) damit allen Schülerinnen und Schülern islamischer Bekenntnisse, in gleicher Weise und ohne ethnische Benachteiligung, eine Teilnahme möglich ist
b) damit unter Wahrung ihrer eigenen religiösen Identität die Integration der Schülerinnen und Schüler in die deutsche Sprachgemeinschaft gefördert wird
c) damit fächerverbindendes Arbeiten und Lernen in der Schule möglich wird,
d) damit die Lernziele und -inhalte des islamischen Religionsunterrichts in die Lehrplanwerke der einzelnen Schularten integriert werden
4) Der Staat möge Sorge dafür tragen, dass für islamischen Religionsunterricht eine
Lehrbefähigung für die entsprechende SchuIart erhalten.
5) Die allgemeinen Erziehungsgrundsätze des Bayrischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes müssen gewährleistet sein und die im islamischen Religionsunterricht behandelten Lernziele und - inhalte sollen verstehbar und überprüfbar sein.
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