AEED Länderblick
Die Zuordnung des Religions- (und Philosophie) unterrichts zu den Aufgabenfeldern in der Oberstufe der Gymnasien (und Gesamtschulen)
Eine bundesweite Synopse von Karlheinz Einsle (Schleswig)
Baden-Württemberg
„Religionslehre und Ethik" dem gesellschaftswiss. Aufgabenfeld zugeordnet
Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Heim (NGVO) vom 20.4.83, zuletzt geändert am 9.4.99, § 8, 1. Bayern „Religionslehre" und Ethik im gesellschaftswiss. Aufgabenfeld Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO) vom 16. Juni 1983, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. August 2000, § 69, 1. Berlin
Religion weder im Pflichtkanon der Oberstufe noch als Prüfungsfach möglich, daher also auch keinem Aufgabenfeld zugeordnet: „Der Religionsunterricht ist Sache der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Er wird von Personen erteilt, die von diesen beauftragt werden...
Religionsunterricht erhalten diejenigen Schüler, deren Erziehungsberechtigte eine dahingehende schriftliche Erklärung abgeben..." § 23, und:
„Die Schule hat für die Erteilung des Religionsunterrichts ... allwöchentlich zwei Stunden im Stundenplan der Klassen freizuhalten und unentgeltlich Unterrichtsräume mit Licht und Heizung zur Verfügung zu stellen. Die nicht zum Religionsunterricht gemeldeten Schüler können während der Religionsstunde unterrichtsfrei gelassen werden." § 24Schulgesetz für Berlin in der Fassung vom 20. August 1980, zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 20. April 2000, § 23 und § 24.
Kaum verändert ist an dieser Stelle auch der Entwurf eines neuen Schulgesetzes vom März 2001.
Brandenburg Philosophie im gesellschaftswiss. Aufgabenfeld, Religion bzw. LER nicht erwähnt (!) Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung (GOStV) vom 30. Juni 1997, § 10. Bremen „Religionskunde" und Philosophie im gesellschaftswiss. Aufgabenfeld Richtlinien über die gymnasiale Oberstufe im Lande Bremen vom 5.5.98, Anlagen. Hamburg Religion und Philosophie im gesellschaftswiss. Aufgabenfeld Ausbildungs- und Prüfungsordnung der gymnasialen Oberstufe (APOgyO) vom 15.Mai 1990, § 8, 1. Hessen „Religionslehren", Ethik, Philosophie im gesellschaftswiss. Aufgabenfeld Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium (VOGO/BG) vom 19.Sept.1998 in der Fassg. vom 27.April 2000, § 10, 3. Mecklenburg-Vorpommern „Evang. und kathol. Religion (und ersatzweise Philosophie)" im gesellschaftswiss. Aufgabenfeld Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des Abiturs in der gymnasialen Oberstufe in Mecklenburg-Vorpommern (APVO-GO M-V) vom 16.1.99, § 10, 3, § 15, 4 Niedersachsen Religion und „Werte und Normen" im gesellschaftswiss. Aufgabenfeld Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) Stand 4. Februar 2000, geändert durch VO vom 20.Juli 2001, Anlage 2 zu §11 Abs.1 Satz 2 und Abs.3. Nordrhein-Westfalen Philosophie im gesellschaftswiss. Aufgabenfeld, „Religionslehre" ist keinem Aufgabenfeld zugeordnet. Aber:
„Religionslehre kann als Fach der Abiturprüfung das gesellschaftswiss. Aufgabenfeld ... vertreten."Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung – APO-GOSt) vom 5.10.98, § 7, 1 und § 12, 5. Rheinland-Pfalz „Evangelische und katholische Religionslehre, Ethikunterricht und Philosophie" sind keinem der drei Aufgabenfelder zugeordnet Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (Mainzer Studienstufe)
vom 1. Juli 1999, § 7,6Saarland Religion und "Allgemeine Ethik" bzw. im Abitur Philosophie sind keinem der drei Aufgabenfelder zugeordnet Verordnung -Schulordnung- über die gymnasiale Oberstufe an Gymnasien und Gesamtschulen im Saarland (OVO) vom 26.10.95, zuletzt geändert am 11.2.99, § 19,1 und Verordnung - Prüfungsordnung - über die Abiturprüfung an den Schulen mit gymnasialer Oberstufe im Saarland (APO) vom 26.10.95, zuletzt geändert am 21.11.2000, § 12,2 Sachsen Religion und Ethik sind keinem der drei Aufgabenfelder zugeordnet Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung - OAVO) § 7. Sachsen-Anhalt Religionsunterricht und Ethikunterricht im gesellschaftswiss. Aufgabenfeld Verordnung über die gymnasiale Oberstufe des Landes Sachsen-Anhalt (Obertsufenverordnung) vom 26. Februar 1999, Anlage 2 Schleswig-Holstein Religion und Philosophie sind keinem der drei Aufgabenfelder zugeordnet Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe der Gymnasien und Gesamtschulen in Schleswig-Holstein (OVO) vom 21. Dezember 1998, § 3,2 Thüringen "katholische und evangelische Religionslehrer sind in keinem der drei Aufgabenfelder zugeordnet Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die Regelschule, das Gymnasium und die Gesamtschule (ThürSchulO) vom 20. Januar 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 1999, § 76.
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