Evengelische Kirchengemeinde Elberfeld-Südstadt
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Aufnahme / Wiederaufnahme

Möchten Sie (wieder) in die Evangelische Kirche aufgenommen werden, so fragen Sie Ihren Pfarrer oder Ihre Pfarrerin. In einem Gespräch stellen Sie den Aufnahmeantrag.

Wer ist für mich zuständig? Straßenliste Straßenliste

Die Aufnahme erfolgt als Entscheidung der aufnehmenden Pfarrerin bzw. des aufnehmenden Pfarrers. Das Presbyterium wird von dieser Entscheidung lediglich unterrichtet. Es ist zuständig für die Eintragung in die Kirchenbücher (§27 LOG).

Ist die Aufnahme außerhalb unserer Kirchengemeinde erfolgt, z.B. bei einer Kircheneintrittsstelle, wird sie im Regelfall wirksam mit der Zustellung an die Wohnsitzkirchengemeinde, es sei denn, dass in den zurückliegenden 6 Monaten eine rechtswirksame ablehnende Entscheidung der Wohnsitzkirchengemeinde erfolgt ist (Art.86 Abs.2 KO in Verbindung mit § 29 LOG).
Außerdem ist das Presbyterium nach § 30 LOG verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die oder der Aufgenommene eine Mitgliedschaftsbescheinigung erhält. Es hat unverzüglich mit dem Mitglied Kontakt aufzunehmen und es unter Berücksichtung von Artikel 86 Absatz 4 KO zur Teilnahme am kirchlichen Leben einzuladen.

KO = Kirchenordnung / LOG = Lebensordnungsgesetz