Evangelisches Büro NRW
Stellungnahmen
Stellungnahme der drei Evangelisches Landeskirchen in NRW zum Streit um die "Kopfnoten" (Februar 2008)
Gute Schule unterstützt ihre Schülerinnen und Schüler bei der Entwicklung ihres Arbeits- und Sozialverhaltens und gibt ihnen auch über ihre Erfolge und Rückschläge in diesen Bereichen eine angemessene Rückmeldung.
Für fraglich halten wir, ob es sinnvoll ist, die Rückmeldung im Rahmen von Zeugnissen durch Noten zu geben. Zeugnisnoten setzen immer voraus, dass während des Berichtszeitraumes die Schule die Entwicklung des Arbeits- und des Sozialverhaltens zum Gegenstand ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit gemacht hat, - und zwar nicht implizit, sondern konkret und nachweisbar.
"Kopfnoten" ohne vorhergehende Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule als Basis sind ein bloßes Disziplinierungsinstrument. Wir fordern die Stärkung von Erziehung und Bildung - nicht von Disziplinierung.
Für besonders problematisch halten wir die Aufnahme von Aussagen zum Arbeits- und zum Sozialverhalten in Abschlusszeugnisse. Hier besteht die Gefahr, dass die Beschreibung eines momentanen Entwicklungsstandes möglicherweise Jahre später z.B. bei einer Bewerbung als Aussage über ein dauerhaftes Charaktermerkmal fehlinterpretiert wird.
Deshalb hatten wir bereits in unserer Stellungnahme zum Entwurf der Neuregelung vorgeschlagen, dass Beschreibungen des Arbeits- und des Sozialverhaltens an die Stelle von Noten treten sollten.
In den von uns getragenen Evangelischen Schulen gehen wir im Rahmen der Ersatzschulfreiheit eigene Wege und stellen uns auf diese Weise dem Auftrag des Schulgesetzes, dass die Schulen in freier Trägerschaft das öffentliche Schulwesen "bereichern".
Wir ermutigen die Schulen in unserer Trägerschaft darin, im Bereich der Beurteilung des Arbeits- und des Sozialverhaltens differenzierte und aussagekräftige Beschreibungen an Stelle der Noten zu setzen. Wir sehen aber auch, dass dies den ohnehin schon enormen zusätzlichen Arbeitsaufwand für die systematische Erhebung des Arbeits- und des Sozialverhaltens noch einmal stark vergrößert.
Es gibt jedoch in unseren Evangelischen Schulen bereits eine Reihe von positiven Erfahrungen mit differenzierten schriftlichen Rückmeldungen zu einzelnen Aspekten des Arbeits- und des Sozialverhaltens, sei es in Form von Zeugnisbemerkungen oder von "Lernberichten", aber immer gebunden an konkrete schulische Aktivitäten zur Förderung dieses Verhaltens.
"Streit um die Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen - ein Ruf zur Sache" Eine Stellungnahme der Evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen
Die Evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen sehen mit Sorge, wie sich in jüngster Zeit die notwendige Diskussion über die Qualität unserer Schulen und über unsere Schulstruktur im Streit der Parteien polarisierend verengt zu einer Auseinandersetzung über Erhalt oder Über-windung der Dreigliedrigkeit des Schulsystems.
Bereits 1995 hat die Bildungskommission NRW in ihrer Denkschrift "Zukunft der Bildung - Schule der Zukunft" konstatiert, dass "die langjährige Fixierung der Schulstrukturdebatte auf Systemgegensätze, zum Beispiel zwischen traditionell gegliedertem Schulwesen und Gesamtschule ... zu einer Blockade der Schulstrukturentwicklung geführt hat."
Die Gefahr, dass sich dies gegenwärtig und zukünftig fortsetzt, erscheint uns im Moment be-sonders groß.
Die Zukunft der schulischen Bildung in unserem Land ist eine zu zentrale Gestaltungsaufgabe, als dass sie ideologieorientiert und taktierend in parteipolitischen Auseinandersetzungen verhandelt werden darf. Angesichts der Tatsache, dass die Bildungsfrage eine gesellschaftliche Kernfrage darstellt, können wir uns dies nicht leisten. Allein deshalb nicht, weil bei den Haupt-betroffenen, den Schülerinnen und Schülern, den Eltern und den Lehrerinnen und Lehrern die Verunsicherung zunehmen wird.
Reformen von Schule bis hin zu einem Umbau des ganzen Schulsystems sind zuerst an der Frage auszurichten, was Kinder und Jugendliche heute für ihr Aufwachsen brauchen. Schulen müssen bereit und in der Lage sein, sich auf die Vielfalt von Lebenslagen im Prozess des Aufwachsens angesichts zunehmender sozialer und kultureller Pluralität, von Migration und Globalisierung konstruktiv einzulassen.
Die Evangelischen Kirchen in NRW rufen daher alle Beteiligten zu einem sachlichen Diskurs in der Frage der zukünftigen Gestaltung unseres Schulwesens auf.
Von ihrem Selbstverständnis der Bildungsmitverantwortung ausgehend bieten sich die Evangelischen Kirchen als Partner dieses Diskurses an. Es ist notwendig, dass alle gesellschaftlichen Gruppen sich an der Diskussion um die angemessene Gestaltung von Schule beteiligen und sich dabei ihrer hohen Verantwortung bewusst sind.
Inhaltlich haben sich die Evangelischen Kirchen mit einigen Eckpunkten zu einem evangelischen Bildungsverständnis positioniert.
Grundlegend sind hier die EKD-Denkschriften "Maße des Menschlichen. Evangelische Perspektiven zur Bildung in der Wissens- und Lerngesellschaft (2003)" und "Gerechte Teilhabe. Befähigung zur Eigenverantwortung und Solidarität (2006)" sowie die Stellungnahmen "Perspektiven für Jugendliche mit schlechteren Startchancen (2003)" und "Ganztagsschule - in guter Form! (2004).
Wir sind als Träger von Kindertagesstätten, Schulen und Internaten selbst Mitwirkende im bestehenden System und erfahren mit unserem Anspruch, modellhaft gute Bildungsarbeit zu leisten, Grenzen und blicken über diese hinaus.
Aus unserer Sicht muss sich der Diskurs vor allem an folgenden Fragen orientieren:
Wie kommen wir dem Ziel näher, dass jedes Kind - unabhängig von seiner sozialen Herkunft und Umgebung - eine umfassende Bildung erhält, die alle Gaben des Kindes zur Entfaltung bringt?
Wie verhindern wir wirksam, dass Kinder - unter maßgeblicher Beteiligung sozialer Faktoren - dauerhaft in Bildungsgänge sortiert werden?
Wie können wir den Aufbauprozess einer Kultur des Förderns in den Schulen stärken? Eine Kultur des Förderns, zu der ganz selbstverständlich auch die Herausforderung zu besonderen Leistungen gehört!
Wie können wir einen breiten gesellschaftlichen Konsens darüber herstellen, dass Bildungsan-strengung sinnvoll und notwendig ist? Schule verdient und braucht Wertschätzung, um bilden zu können. Bildung fällt nicht in den Schoß, sondern kostet: zunächst die Anstrengung von Kin-dern und ihren Eltern, aber auch die Anstrengung der öffentlichen Haushalte!
Wie können wir gewährleisten, dass auch bei zurückgehenden Jahrgangsstärken jedes Kind wohnortnah ein umfassendes Bildungsangebot erhält?
Die Evangelischen Kirchen sind davon überzeugt:
Ein verantwortlich geführter Diskurs zwischen allen Beteiligten wird den Blick für die sachlich notwendigen Reformen schärfen und zugleich dazu beitragen, die damit verbundene Frage nach der angemessenen Konstruktion unseres Schulwesens konsensorientiert zu beantworten.
Stellungnahme der drei Evangelischen Landeskirchen in NRW zum Regierungsentwurf für ein Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)
Vorbemerkung:
Die Evangelischen Kirchen und ihre Träger der Tageseinrichtungen für Kinder in NRW sehen in der ganzheitlichen Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung sowie der Förderung und Unterstützung von Familien eine zentrale gesellschaftliche Aufgabe und Herausforderung. Sie ist zugleich ein wesentlicher Auftrag und Beitrag der Kirchen zur Vermittlung von christlichen Orientierungen und Werten in unserer Gesellschaft.
Auf diesem Hintergrund beteiligen wir uns seit Jahren als verlässlicher Partner an der bedarfsorientierten qualitativen Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlagen für Tageseineinrichtungen für Kinder, die sowohl an die veränderten Bedarfe der Kinder und Eltern als auch der Finanzlage des Landes angepasst wurden.
Die Umstellung der Förderung der Tageseinrichtungen für Kinder auf Pauschalen erhöht das Finanzierungsrisiko für die Träger ganz erheblich.
Dazu birgt die Einführung der Öffnungszeit von 25 Stunden in Verbindung mit unterschiedlichen und erhöhten Elternbeiträgen die Gefahr, dass das Angebot der Tageseinrichtungen für Kinder aus Kostengründen nicht mehr vollständig in Anspruch genommen wird.
Ob auf diesem Hintergrund tatsächlich im Ergebnis eine Entlastung der evangelischen Träger erfolgt und ob die Risiken der Planung und Auslastung von den Trägern zu tragen sind, wird sich erst in der Umsetzung des Gesetzes zeigen.
Schon jetzt versuchen die evangelischen Träger sich auf die Veränderung vorzubereiten und ihre Strukturen und Organisationsform zukunftsorientiert zu entwickeln. Dennoch ist auf jeden Fall erforderlich, dass die Umstellung der Förderung auf Pauschalen mit der Möglichkeit eines einrichtungs- und trägerübergreifenden Mitteleinsatzes verbunden wird.
Die umfassenden Veränderungen, die mit dem neuen Gesetz auf die Tageseinrichtungen für Kinder zukommen werden, führen zu großen Unsicherheiten nicht nur bei Trägern, Einrichtungen und Mitarbeitenden, sondern auch bei den Eltern und letztlich den Kindern. Wir halten es daher für dringend erforderlich, dass zumindest für das erste Umstellungsjahr Übergangsregelungen und Vereinbarungen getroffen werden, die sicherstellen, dass nicht aufgrund der Rahmenbedingungen des neuen Gesetzes Einrichtungen schließen müssen. Zu den bestehenden Unsicherheiten tragen die bisher fehlenden Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren zur Gewährung der Landeszuschüsse nach dem Kinderbildungsgesetz erheblich bei.
Insgesamt erwarten die evangelischen Träger vom Land, dass erkennbare Fehlentwicklungen des Gesetzes gemeinsam bewertet und behoben werden.
Der schrittweise Ausbau der Betreuungsangebote für Kinder unter drei Jahren soll den Bedarfen von Eltern entsprechen und ist in NRW dringend erforderlich. Die Versorgungsquote mit Plätzen für unter dreijährige Kinder ist in NRW sehr unterschiedlich. Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Kinderbildungsgesetzes darf es nicht dazu kommen, dass bereits bestehende Plätze abgebaut werden müssen, wenn sie bereits jetzt über der Ausbauquote des Landes liegen. Ebenso muss sichergestellt werden, dass in den Regionen, in denen aufgrund der Erfüllung des Rechtsanspruches für drei- bis sechsjährige Kinder bislang keine U 3-Plätze entstanden sind, ein Ausbau durch Schaffung neuer Plätze möglich ist.
Wir bedauern sehr, dass mit dem quantitativen Ausbau der Angebote für Kinder unter drei Jahren mit den Regelungen zur Umsetzung im Kinderbildungsgesetz ein Qualitätsabbau in der Betreuung dieser Altersgruppe verbunden ist.
Daher erwarten wir, dass in einer Evaluation des Gesetzes die Wirkungen dieses Qualitätsabbaus bewertet werden.
Das Kinderbildungsgesetz sieht neue Aufgaben für die Tageseinrichtungen für Kinder vor. Wir möchten betonen, dass wir die fachlich-inhaltlichen sowie die familien- und gesellschaftspolitischen Ziele ausdrücklich befürworten. Allerdings sind die vorgesehenen Rahmenbedingungen und Regelungen bislang nicht Gegenstand von gemeinsamen Beratungen und auch nicht Bestandteil des Konsens über Eckpunkte der zukünftigen Finanzierungsstruktur für Tageseinrichtungen für Kinder.
Grundsätzlich betonen wir die wohl unstrittige Zielsetzung des Kinderbildungsgesetzes, dass allen Kindern - völlig unabhängig von ihrer sozialen Herkunft - die bestmögliche Förderung zukommen soll. Das im Gesetz implizierte Wahlverhalten der Eltern bezüglich der vorgesehenen unterschiedlichen Angebote darf keinesfalls an deren finanziellen Möglichkeiten scheitern - gerade auch dann nicht, wenn die betroffenen Familien in Städten und Gemeinden wohnen, die unter den Bedingungen der Haushaltsicherung stehen und denen deshalb entsprechende Erhöhungen der Elternbeiträge verordnet sind. Hier darf das wohl ebenfalls unstrittige Ziel der unbedingten Vermeidung einer weiteren Segmentierung unserer Gesellschaft nicht aus dem Auge verloren werden.
Wir halten es für erforderlich, dass im Interesse von Kindern, Eltern, Familien und Mitarbeitenden sowie Trägern im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch notwendige Veränderungen im Kinderbildungsgesetz vorgenommen werden.
Im Folgenden gehen wir auf einige wesentliche Aspekte des Regierungsentwurfes ein:
1. Bildungsbegriff - Ziele und Aufgaben der Tageseinrichtungen für Kinder
Betrachtet man den Regierungsentwurf des Kinderbildungsgesetzes inkl. der Vorbemerkungen und Begründungen so wird deutlich, dass ein Bildungsbegriff zugrunde gelegt wird, der sehr verkürzt auf eine funktionalistische Integration in die Gesellschaft und auf Vorbereitung auf Schule abhebt.
Die Bildungs- und Erziehungsziele sind - auch im Verhältnis zum bestehenden Gesetz - ausgesprochen schwach und unzureichend formuliert (§ 3 Abs. 2, § 13 Abs. 2). Es fehlen wesentliche Aspekte der Ganzheitlichkeit, Förderung der individuellen Neigungen und Begabungen sowie der Selbstlernfähigkeit, die auf dem Hintergrund unseres christlichen Menschenbildes, aber auch unter Berücksichtigung entwicklungspsychologischer und bildungstheoretischer Erkenntnisse zwingend notwendig sind. Neben den noch genauer zu definierenden Begriff der "interkulturellen Kompetenz" (§ 13 Abs. 2) gehört wesensmäßig die "religiöse Kompetenz" der Kinder, wie sie in Art. 7 Abs. 1 Verfassung NRW zum Ausdruck kommt: "Erfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung".
Die Stichworte ,Beratung' und ,Information' in § 3 Abs. 2 kennzeichnen u. E. die notwendige Erziehungspartnerschaft zwischen Kindertageseinrichtung und Eltern nur unzureichend. Unserer Meinung nach sollte die Gestaltung der Zusammenarbeit zum Ausdruck gebracht werden.
In § 1 Abs. 1 sollte darüber hinaus aus unserer Sicht dringend ergänzt werden, dass das Gesetz für Kinder mit und ohne Behinderung Geltung hat.
2. Qualität und Fachlichkeit
Mit diesem Gesetz soll der Ausbau der Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren gefördert, die Tagespflege, die Sprachförderung und die Familienzentren geregelt werden. Die Erreichung der Ziele hängt dabei wesentlich von den zur Verfügung stehenden Ressourcen ab. Die Rahmenbedingungen für die Tageseinrichtungen für Kinder verbessern sich mit diesem Gesetz jedoch nicht. Im Gegenteil haben wir erhebliche Bedenken, in wie weit sich die in diesem Zusammenhang dargestellten Ziele und neuen Aufgaben erreichen lassen, zumal eine gemeinsame Bewertung und Überprüfung der notwendigen Ressourcen für die neuen Aufgaben bislang nicht erfolgt ist.
Viele für die Qualität der Arbeit entscheidende Faktoren sind nicht erwähnt wie z.B. die maximale Größe einer Gruppe, Kernzeiten etc.
Die im Gesetz dargestellten Rahmenbedingungen und Regelungen sichern die Qualität der Tageseinrichtungen für Kinder nicht. Für die Qualität ganz entscheidend sind die Umrechnungsmodalitäten, z. B. für die Gruppenzusammensetzung.
Auf diesem Hintergrund halten wir es für zwingend erforderlich, dass bereits im Zusammenhang mit den Beratungen des Gesetzes die wesentlichen Regelungen der vorgesehenen Ausführungsvorschriften bekannt und beraten sind.
Sowohl im Gesetzestext als auch in der Begründung werden unseres Erachtens die Begriffe "Betreuungszeiten" und "Öffnungszeiten" widersprüchlich bzw. missverständlich benutzt. Eine Klärung der Begriffe ist dringend erforderlich.
Es ist ebenfalls unklar, ob bzw. in wie weit die vorgegebenen Öffnungszeiten von 25, 35 und 45 Stunden flexibel umzusetzen sind.
Laut Gesetzentwurf setzt die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen die Regelmäßigkeit des Besuchs der Kinder voraus. Hier muss deutlich werden, dass maßgeblich für die Bewertung der Regelmäßigkeit der Aufnahmevertrag ist, den die Eltern mit der Kindertageseinrichtung abschließen.
Die Tagespflege kann insbesondere bzgl. des Bildungsauftrags und der Sprachförderung nicht den Tageseinrichtungen für Kinder gleich gestellt werden.
Regelmäßige Fort- und Weiterbildung der pädagogischen Kräfte und weitreichende Evaluierung sowie Qualitätsentwicklungsprozesse sind sehr wichtig und im Gesetzentwurf ausdrücklich erwähnt. Diese Anforderung ist mit den vorgesehenen Ressourcen jedoch nicht zu erfüllen. Hierfür müssen über die Kinderpauschalen hinaus zusätzliche Mittel bereit gestellt werden.
3. Integrative Bildungs- und Erziehungsarbeit
Die Förderung der Integration von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern durch das Gesetz ist ausdrücklich zu begrüßen. Sie sollte sich im Gesetzestext und nicht nur in der Anlage wieder finden. Wir erwarten darüber hinaus, dass auch hier landesweite Qualitätskriterien für die Integration formuliert werden.
Gemeinsame Erziehung in evangelischen Tageseinrichtungen meint vor allem die qualifizierte gemeinsame Erziehung und Bildung von Kindern mit und ohne Behinderung innerhalb ihrer Altersgruppe, wohnortnah, und ohne die Kinder wegen Art oder Schweregrad der Behinderung auszuschließen. Alle Kinder sollen unabhängig von ihrem jeweiligen Entwicklungsniveau in Kooperation mit den für sie notwendigen Hilfestellungen gemeinsam spielen und lernen können.
Neben den landesweiten Qualitätskriterien und der konzeptionellen Ausgestaltung in den Tageseinrichtungen für Kinder halten wir eine verlässliche Finanzierung durch die Sozialhilfe und die Jugendhilfe für zwingend erforderlich.
Jedes aufgenommene Kind hat einen pädagogischen Grundbedarf, der durch das Regelpersonal der Tageseinrichtung abgedeckt werden muss. Deshalb gehen wir davon aus, dass auch für jedes behinderte Kind zunächst die reguläre Kindpauschale je nach Gruppentyp und Öffnungszeiten zum Tragen kommt. Darüber hinaus muss für jedes Kind, das eine Behinderung hat oder von Behinderung bedroht ist und integrativ gefördert werden soll, der pädagogische Mehrbedarf zusätzlich zu der entsprechenden Kindpauschale als Zuschlag finanziert werden. Die Umsetzung bedeutet, dass zunächst erst einmal für alle Kinder in gleicher Weise eine Kindpauschale zum Tragen kommt. Zusätzlich müssen die behinderten und von Behinderung bedrohten Kinder einen Gewichtungszuschlag erhalten und unabhängig davon die notwendigen Therapien.
4. Datenschutz und Elternmitwirkung
Eine enge Zusammenarbeit zwischen Eltern, Tageseinrichtungen für Kinder und Schule halten wir zur Förderung der Kinder unbedingt für notwendig. Dazu gehört auch weitgehend, Informationen und Berichte auszutauschen. U.E. ist allerdings auch unter Berücksichtigung von Partizipation und Erziehungspartnerschaft zwingend das Einverständnis der Eltern erforderlich. Aus Gründen des Datenschutzes haben wir im Hinblick auf die §§ 13 und 14 des Entwurfes erhebliche Bedenken, ob die vorgeschlagenen Regelungen mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Einklang stehen. Es stellt sich die Frage, ob und in welchem Ausmaß der Grundsatz der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit ausreichend berücksichtigt wird. Den Begründungen sind Ausführungen zu der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu entnehmen.
Wir halten es für erforderlich, dass die Eltern grundsätzlich ein Widerspruchsrecht erhalten, wenn sie mit der Datenerhebung und -übermittlung nicht einverstanden sind. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beinhaltet auch, dass die Entscheidung personenbezogene Daten nicht weitergeben zu wollen, in der Regel keiner Begründung bedarf.
Ein wesentlicher Aspekt für das Gelingen von Erziehungspartnerschaften zwischen Eltern und Tageseinrichtungen für Kinder sind die Partizipation und Mitwirkungsmöglichkeiten für Eltern. Die vorgesehene Regelung (§ 9 Abs. 2) bleibt hinter den bestehenden Mitwirkungsmöglichkeiten von Eltern zurück. Die momentan geltende Regelung sollte daher mindestens übernommen werden.
5. Träger von Kindertageseinrichtungen
Unternehmen und Privatgewerbliche ohne eine Anerkennung nach dem SGB VIII als
Träger von Kindertageseinrichtungen zuzulassen (§ 6 Abs.2), halten wir für problematisch. Die Intention des SGB VIII und auch die Regelungen für Tagespflege nach diesem Gesetzentwurf werden dadurch in Frage gestellt.
Das Betreiben einer Kindertageseinrichtung mit "Gewinnerzielungsabsichten" kann nur über entsprechende Elternbeiträge realisiert werden. Damit verbunden ist eine soziale Segmentierung, die wir ablehnen.
6. Landeszuschuss, Zuschuss für kirchliche Träger
Den in einem langwierigen und schwierigen Verhandlungsprozess erarbeiteten Konsens zur Finanzierungsstruktur für Tageseinrichtungen für Kinder sehen wir in dem vorgelegten Gesetzentwurf nicht vollständig umgesetzt.
Der Gesetzentwurf geht ausschließlich von einer Finanzierung in Form der sog. Kindpauschalen aus. Die Tatsache, dass die Eckpunkte der Finanzierungs-struktur Gruppen pauschal betrachtet haben, die rechnerisch in Kindpauschalen umgewandelt worden sind, wird gänzlich negiert. Dass der Konsens ausdrücklich von Gruppenpauschalen ausgeht, wird durch die Regelung zur Über- oder Unterschreitung der Gruppengröße deutlich. Auch die Tatsache, dass der gemeinsam vereinbarte Kompromiss für zweijährige Kinder je nach gewählter Gruppenform unterschiedliche Kindpauschalen vorsieht, belegt eindrücklich, dass bei den Verhandlungen von Gruppenkonstellationen ausgegangen wurde, und eben gerade nicht von einer allein auf das Kind bezogenen Förderstruktur. Diese vom Konsens abweichende Sichtweise bedeutet, dass das Risiko für jeden nicht belegten Platz in einer Gruppe allein dem Träger aufgebürdet wird. In anderen Bereichen der Jugendhilfe berücksichtigt die Finanzierung selbstverständlich über Auslastungsgrade das Vorhalten von Plätzen und das Risiko des Trägers. Dies muss in den noch zu erarbeitenden Verfahrensregelungen zum KiBiz berücksichtigt werden.
Ebenso müssen die jeweiligen Lohnkosten - und Preisentwicklungen - im Hinblick auf die Festsetzung der Kindpauschalen anders berücksichtigt werden, als in § 19 Abs. 2 statisch mit 1,5 % jährlich festgelegt. Die im Anhang ausgewiesenen Pauschalbeträge beziehen sich überdies auf das Jahr 2005 und sind damit den Bedingungen des Jahres 2008 unbedingt anzupassen.
Die Festlegung von Höchstgrenzen für den Ausbau der Plätze für Kinder unter drei Jahren verhindert die bedarfsgerechte Entwicklung der Angebote vor Ort.
Wir halten es für problematisch, wenn Eltern vermittelt wird, dass mit dem neuen Kinderbildungsgesetz flexibel auf die Betreuungsbedarfe reagiert wird und gleichzeitig auf Landesebene Beschränkungen festgelegt werden.
Der Gesetzentwurf sieht in den §§ 20 und 21 Zuschussstaffelungen vor. Im Ergebnis ergeben sich damit erheblich von einander abweichende Trägeranteile beim Betrieb einer Kindertageseinrichtung nach diesem Gesetz.
Wie bereits in der kirchlichen Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 17.4.2007 festgehalten, besteht Einigkeit darin, dass eine nicht nur nominelle Absenkung des Trägeranteils der evangelischen Träger erreicht werden soll. Im Sinne der Erhaltung einer pluralen Trägerlandschaft in NRW können im Ergebnis unterschiedliche Belastungen von Trägern entstehen.
Eine gesetzliche Festschreibung unterschiedlicher Trägeranteile innerhalb der Gruppe der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe halten wir für problematisch und behalten uns eine rechtliche Prüfung vor.
7. Elternbeiträge
Die Höhe der Elternbeiträge wird ein wesentlicher Aspekt der Inanspruchnahme von Öffnungszeiten durch die Eltern sein. Durch die Festlegung eines Anteils der Elternbeiträge von 19 % an der Gesamtfinanzierung werden die Kommunen, wie es im Augenblick schon erkennbar ist, gezwungen sein, die Elternbeiträge weiter zu erhöhen. Eltern werden sich dann je nach Höhe der Elternbeiträge für Gruppen mit kürzeren Öffnungszeiten anmelden. Der Anspruch einer umfassenden und frühzeitigen Förderung der Kinder kann so konterkariert werden und führt ggf. dazu, dass genau die Kinder, die man erreichen möchte, nicht erreicht werden.
Über die genannten Aspekte hinaus bestehen zum vorliegenden Gesetzentwurf noch sehr viele ungeklärte Fragen, die jedoch entscheidend für die Umsetzung des Gesetzes sein werden. Von daher erwarten wir, dass vor Verabschiedung des Gesetzes Eckpunkte für die Ausführungsbestimmungen vorliegen.
Düsseldorf, im Juli 2007
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