Satzung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am
18. November 2005 beschlossen. "Freunde der Kirchenmusik und Jugendarbeit

in der Evangelischen Kirchengemeinde Cronenberg e.V."

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Freunde der Kirchenmusik und Jugendarbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Cronenberg e.V.".
Der Sitz des Vereins ist in Wuppertal-Cronenberg.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Musik, insbesondere der Kirchenmusik, und der Jugendarbeit.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die Unterstützung der Evangelischen
Kirchengemeinde Wuppertal Cronenberg bei der Sicherstellung der erforderlichen Sach- und Personalkosten zur Pflege der Kirchenmusik und der Jugendarbeit.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Wuppertal-Cronenberg zur Verwendung für die Förderung der Kirchenmusik und Jugendarbeit. § 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die satzungsmäßigen Ziele des Vereins unterstützen will und das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat sowie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand.
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
2. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes
b) durch Austritt
c) durch Ausschluß aus dem Verein
Der Austritt muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. § 4 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
2. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. § 5 Organe

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. der Verwaltungsrat
4. der Beirat
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen. § 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen, dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer (Gesamtvorstand).
2. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden und im Verhinderungsfall des Vorsitzenden durch die beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Arbeitnehmer und Mandatsträger der Evangelischen Kirchengemeinde Wuppertal-Cronenberg dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden.
c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluß von Mitgliedern.
e) Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen.
5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind.
Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden - auch in Eilfällen - spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.
Die Beschlüsse sind zu paginieren, zu numerieren und in zeitlicher Reihenfolge abzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschriften müssen enthalten:
- Ort und Zeit der Sitzung,
- die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
- die gefaßten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefaßt werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlußvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlußfassung sind als Anlage in der Protokollakte zu verwahren. § 7 Beirat

1. Der Beirat besteht aus mindestens fünf, höchstens zehn Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von fünf Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen. Der Beirat bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied wählen.
Ein Mitglied des Beirates soll ein Vertreter der Evangelischen Kirchengemeinde Wuppertal-Cronenberg sein, und je zwei Mitglieder des Beirates sollen den Chören und der Jugendarbeit angehören.
Vorstandsmitglieder des Vereins können nicht Mitglieder des Beirates sein.
2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten der Förderung und Pflege der Kirchenmusik und Jugendarbeit, insbesondere in fachlichen und organisatorischen Fragen zu beraten.
3. Die Sitzungen des Beirates werden mindestens halbjährlich von dem Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mit Frist von mindestens einer Woche einberufen.
Der Beirat muß einberufen werden, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, kann der Beirat selbst zu einer Sitzung einladen durch die Mitglieder, die eine Einberufung verlangt haben.
Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Sitzungen des Beirates zu verständigen. Sie können an den Beiratssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden des Vereinsvorstandes, im Falle seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, ist auch dieser verhindert, von einem Mitglied des Beirates, das dieser dazu bestimmt, geleitet.
Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Die Beschlüsse sind entsprechend § 6 Abs. 5 Satz 5 dieser Satzung zu fertigen, vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben und zu verwahren. § 8 Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, von denen zwei Mitglieder dieses Vereins sein dürfen. Die Mitglieder werden für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates wählen aus ihrer Mitte einen ersten und zweiten Vorsitzenden. Der Verwaltungsrat bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
Vorstandsmitglieder des Vereins können nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein.
Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Verwaltungsrat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer wählen.
2. Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, den Vorstand in der Wirtschaftsführung des Vereins zu beraten und zu überprüfen, insbesondere
a) bei der Aufstellung des Haushaltsplanes für das nächstfolgende Geschäftsjahr zu beraten,
b) die Buchführung zu kontrollieren,
c) die Jahresabrechnung des Vorstandes zu prüfen,
d) der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Rechnungsprüfungsbericht vorzulegen und zur Entlastung des Vorstandes Stellung zu nehmen.
3. Für die Beschlußfassung des Verwaltungsrates gelten die Vorschriften über den Beirat entsprechend. § 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes des Verwaltungsbeirates, Entlastung des Vorstandes,
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und des Verwaltungsrates,
e) Änderung der Satzung,
f) Auflösung des Vereins,
g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2. a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im November eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt
- wenn ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlang.
b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuß.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen.
Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist.
Für den Fall der Beschlußunfähigkeit muß der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann im Verhinderungsfall in der Mitgliederversammlung von einem anderen Mitglied aufgrund einer schriftlichen Vollmacht vertreten werden. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Für Satzungsänderungen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und die zuletzt übrigen Mitglieder.
Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
d) Die Mitglieder des Beirates und des Verwaltungsrates können in einem Wahlgang gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten und zugleich die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht.
Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Es sind die Kandidaten gewählt, die in der Reihenfolge die meisten Stimmen erreichen.
Das entsprechend § 6 Abs. 5 Satz 4 zu erstellende Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muß enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienenen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlußfähigkeit
- die Tagesordnung
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge
- Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind. § 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gemäß § 2 letzter Absatz der Evangelischen Kirchengemeinde Wuppertal-Cronenberg zur Pflege der Kirchenmusik und Jugendarbeit zu.

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