Krankenhaus-Seelsorge der EKiR
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Krankenhaus-Seelsorge
Patientenverfügung
Jede medizinische Behandlung bedarf der vorherigen Zustimmung des Patienten (mit Ausnahme eines akut bestehenden Notfalls). Prinzipiell sind diagnostische und therapeutische Eingriffe dem Arzt nur erlaubt, wenn eine Einwilligung vorliegt – entweder des dazu fähigen Patienten oder seines Vertreters. Eine Vollmacht für medizinische Angelegenheiten, auch Patientenanwaltschaft genannt, ist die einfachste Vorsorgemöglichkeit. Allerdings sollte, um spätere Schwierigkeiten zu vermeiden, der Behandlungswille oder -verzicht des Betroffenen in einer zusätzlichen Patientenverfügung dokumentiert sein. Diese gilt auch für Menschen, die z. B. keine Angehörigen oder Vertrauenspersonen haben. Die Rechtslage ist hier eindeutig: Nach eigenem Ermessen können Ärzte nicht einfach Behandlungen einleiten, beschränken oder abbrechen, ohne dass der Patientenwillen zugrunde liegt.
Patientenverfügungen - Chancen, Grenzen und Probleme (als Download)
Erarbeitet unter Mitwirkung der Pfarrer G. Horn, R. Koch, D. Puder, Dr. Dr. B. Thomassen und Chefarzt i.R. Prof. Dr. med. K. Zwirner (Arbeitskreis für Medizinische Ethik der Ev. Kirche im Rheinland) - Kurzfassung
Erarbeitet von Pfr. Prof. Dr. Ulrich Eibach im Arbeitskreis für ,,Medizinische Ethik der Ev. Kirche im Rheinland" unter Mitwirkung der Pfarrer G. Horn, R. Koch, D. Puder,
Dr. Dr. B. Thomassen und Chefarzt i. R. Prof Dr. med. K. Zwirner - ausführliche Stellungnahme
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