Das
Presbyterium ist das Leitungsorgan der Kirchengeminde. Seine Funktionen
und Aufgaben sind in der Kirchenordnung der Ev. Kirche im Rheinland
festgelegt. Nachfolgend zwei wichtige Artkel aus der Kirchenordnung
v. 1.5.2004:
Artikel
15
(1) Das Presbyterium leitet die Kirchengemeinde. Es trägt die
Verantwortung für die Erfüllung des Auftrages der Kirchengemeinde
gemäß Artikel 1.
(2)
Es sorgt für die erforderlichen organisatorischen, personellen
und sachlichen Voraussetzungen.
(3) Das Presbyterium ist verantwortlich für eine ordnungsgemäße
Verwaltung der Kirchengemeinde.
(4) Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Es kann die
Vertretung in bestimmten Angelegenheiten durch Satzung und im Einzelfall
durch Vollmacht übertragen.
(5) Es wirkt an der Leitung des Kirchenkreises und der Landeskirche
durch Entsendung von Abgeordneten in die Kreissynode mit.
(6) Bei Gesamtkirchengemeinden ist die Leitung zwischen den Bereichspresbyterien
und dem Gesamtpresbyterium aufzuteilen.
Artikel 16
Das Presbyterium entscheidet über folgende Angelegenheiten:
a) Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben (Artikel 7 Absatz 4);
b) Ordnung, Zeit und Zahl der Gottesdienste;
c) Ausstattung der gottesdienstlichen Räume;
d) Kollektenzwecke;
e) Zulassung zur Konfirmation;
f) Zuerkennen und Ruhen von Mitgliedschaftsrechten;
g) Pfarrstellenbesetzung;
h) Errichtung von Stellen für Mitarbeitende gemäß Artikel 66 und Zuordnung der Dienst- und Fachaufsicht;
i) Feststellung des Haushaltplanes und der Jahresrechnung, Verwaltung
des Vermögens;
j) Gemeindesatzungen.
Entscheidungen in diesen Angelegenheiten sind nicht übertragbar
Vorsitzender:
Horst L. Herget
Telefon: 0281 / 41495
Stellvertreter:
Pfarrer Christoph Weßler
Telefon: 0281 / 41939