Kirchenkreisanlegenheiten

Die Kirchengemeinden und Kirchenkreise regeln ihre Angelegenheiten grundsätzlich in eigener Regie. In einigen Bereichen wirkt das Landeskirchenamt mit, unterstützt und führt Aufsicht. Das Dezernat 4.2 Kirchenkreisangelegenheiten im Landeskirchenamt ist zuständig

• für alle Angelegenheiten von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen und ihren Einrichtungen, bei denen aufgrund gesetzlicher Regelungen eine Beteiligung (Beratung oder Entscheidung) der landeskirchlichen Ebene vorgesehen ist

• für die Abwicklung der aufsichtlichen Genehmigungsverfahren nach der Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung (WiVO) und weiteren Bestimmungen für die Kirchenkreise inklusive der Beratung von Leitungsgremien in kritischen Fragen

• für die Entwicklung der Verwaltungsstrukturreform in der Evangelischen Kirche im Rheinland
Alle Kirchenkreisangelegenheiten werden zunächst dem Dezernat zugeleitet, das den Eingang bestätigt, den Lauf der Bearbeitung und die Erledigung der Angelegenheiten nachhält.

Zur Besetzung des Kirchenkreisdezernates siehe Kontaktdaten

  • Red.
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