Wartestand

In den Wartestand treten Pfarrerinnen und Pfarrer, wenn sie sich in einem Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit befinden, aber sich nicht mehr in einer Pfarrstelle befinden und auch nicht in eine neue Pfarrstelle vermittelt werden können. Die Gründe für den Eintritt in den Wartestand sind vielfältig und reichen von einem Verlust der Pfarrstelle nach erfolgter Freistellung über einen Verlust der Pfarrstelle wegen Abberufung aus Gründen von Krankheit oder auch wegen Konstellationen, in denen das Verhältnis von Pfarrstelleninhaberin oder Pfarrstelleninhaber und wesentlichen Teilen der Gemeinde zerrüttet ist. Pfarrerinnen und Pfarrern im Wartestand kann ein Beschäftigungsauftrag zugewiesen werden. Von dieser Möglichkeit macht die Evangelische Kirche im Rheinland i.d.R. nur dann Gebrauch, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer das 60. Lebensjahr vollendet hat. Für Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand, welche das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hält die Evangelische Kirche im Rheinland Pfarrstellen mbA-Stellen (Pfarrstellen mit besonderem Auftrag) vor. Pfarrerinnen und Pfarrern im Wartestand können durch die Teilnahme an einem Auswahlverfahren solche mbA-Stellen übertragen werden. Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand treten nach drei Jahren in den Ruhestand, wenn ihnen bis zum Ablauf dieser Frist keine neue Pfarrstelle übertragen werden kann. Der Ablauf dieser Frist wird durch Übertragung eines Beschäftigungsauftrages oder einer mbA-Stelle gehemmt.

  • Red.
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