Pressemitteilung

Entlastung des Superintendenten ist jetzt besser möglich

Kirchengesetz geändert

  • Nr. Pressemitteilung 37
  • 14.1.2005
  • 3699 Zeichen

Nach lebhafter Debatte am gestrigen späten Abend beschloss die rheinische Synode heute Vormittag eine wichtige Änderung des Kirchengesetzes über die Errichtung, Freigabe, Finanzierung und Besetzung von Pfarrstellen zur Entlastung der Super-intendentinnen und Superintendenten (Entlastungspfarrstellengesetz). Nun ist es möglich, zur Entlastung der Superintendentin bzw. des Superintendenten eine Pfarrstelle einzurichten – vorausgesetzt, der Kirchenkreis trägt dafür die Kosten, die allerdings durch sinkende Ausgaben für die allgemeine Pfarrbesoldung ausgeglichen werden können.



Mit dieser Neuerung wurde ein Kompromiss in einer seit längerem andauernden Kontroverse gefunden. Auf der Landessynode 2004 wurde heftig diskutiert, ob es in der rheinischen Kirche auch hauptamtliche Superintendentinnen und Superinten-denten geben könne. Bislang wird dieser Dienst für die Leitung eines Kirchenkreises nebenamtlich, also neben dem Gemeindepfarramt ausgeübt. Bei einer Umfrage im Vorfeld der Landessynode 2004 hatte sich mit 56,6 Prozent ein leichtes „Pro“ für die Hauptamtlichkeit abgezeichnet. Bei der Abstimmung auf der Synode 2004 gab es jedoch keine Mehrheit: 117 Synodale waren für die Ermöglichung der Hauptamtlichkeit, 99 dagegen (drei Enthaltungen). Unumstritten blieb jedoch die Feststellung, dass sich der Aufgabenkatalog der Superintendentinnen und Superintendenten in den letzten Jahren erheblich erweitert hat. So müssen z.B. Repräsentationsaufgaben und Kontaktpflege mit Personen des öffentlichen Lebens wesentlich intensiver wahrgenommen werden als früher. Auch Personalführung und seelsorgliche Begleitung werden immer umfangreicher.



Die Hauptamtlichkeit ist seit der Landessynode 2004 vom Tisch. Es sollte jedoch geprüft werden, wie Entlastungspfarrstellen eingerichtet und finanziert werden können. Die nun ermöglichten Entlastungspfarrstellen sind befristet und haben in der Regel einen Stellenumfang von 75 Prozent. In besonders großen Kirchenkreisen kann die Kirchenleitung aber auch eine Freigabe mit einem abweichenden Stellenumfang beschließen. Da es sich um neu einzurichtende Pfarrstellen handelt, hat die Kirchenleitung das Vorschlagsrecht für die Besetzung. Sie wurde von der Synode gebeten, wegen der unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten den Umfang der Entlastungspfarrstellen „flexibel zu handhaben“.


 


Stichwort Superintendentin bzw. Superintendent
Amtsbezeichnung der bzw. des Vorsitzenden einer Kreissynode und ihres Leitungsgremiums, des Kreissynodalvorstandes. Der Kirchenkreis ist die mittlere der drei Organisationsebenen in der rheinischen Kirche zwischen Gemeinde und Landeskirche. Superintendentinnen und Superintendenten tragen Verantwortung für die Leitung des Kirchenkreises. Sie sind Sprecherinnen bzw. Sprecher der Kreissynoden, von denen sie für acht Jahre als Vertrauenspersonen gewählt werden. Ihre leitenden Aufgaben sind z.B. in Zusammenarbeit mit dem Kreissynodalvorstand die Ordination von Pfarrerinnen und Pfarren, die Leitung der Pfarrwahlen, die Einführung in die Pfarrstellen, Konfliktberatung der Kirchengemeinden, Dienstaufsicht über kirchliche Amtsträgerinnen und –träger und Gremien, Seelsorge und Beratung von Theologinnen und Theologen sowie Mitarbeitenden, die Einberufung von Konferenzen, Konventen und Sitzungen sowie die Ausführung von Beschlüssen und andere organisatorische, verwaltende und repräsentative Aufgaben. In der rheinischen Kirche gibt es 44 Kirchenkreise mit vier Super-intendentinnen und  40 Superintendenten.