Pressemitteilung

Wichtige Neuerungen in Kirchenordnung und Presbyterwahlgesetz

Kirchengesetze geändert:

  • 11.1.2003


Nicht nur um die redaktionelle Anpassung an den heutigen Sprachgebrauch – auch in neuer Rechtschreibung – ging es bei der Überarbeitung der Kirchenordnung, die die rheinische Kirche heute vormittag an ihrem letzten Tagungstag verabschiedete. Wichtige Änderungen des Presbyterwahlgesetzes beschloss die Synode ebenfalls heute morgen.



Die Kirchenordungsreform, an der über einen längeren Zeitraum intensiv gearbeitet worden ist, brachte eine Verschlankung und Vereinfachung. Von 220 Artikeln der Kirchenordnung blieben 170 Artikeln, aus 82 Druckseiten wurden 60 Seiten.



Aber die Überarbeitung setzt auch gleich mehrere besondere Akzente:





  • Das Ehrenamt wird als dem Hauptamt gleichwertig betont. Beide Formen gelten als gleichrangiger gemeinsamer Dienst in der Kirche.

  • Die unterschiedlichen Dienste der Funktionspfarrstellen, z. B. im Krankenhaus, in der Telefonseelsorge, in den Schulen und in vielen anderen Arbeitsfeldern, gelten als gleichrangig mit dem pfarramtlichen Dienst in den Ortsgemeinden.

  • Es wurden die rechtlichen Grundlagen zur Schaffung sogenannter „Personalgemeinden“ ermöglicht, d.h. es können Gemeinden in bestimmten Aufgabenbereiche gebildet werden. Das war bisher nur in der Krankenhaus- und in der Militärseelsorge möglich. Ob und wie diese Wege genutzt werden, ist noch völlig offen, aber die Kirchenordnung schafft den Rahmen für Innovationen.

  • Auch wurde dem Passus zugestimmt: „Frauen und Männer haben entsprechend ihren Begabungen und Fähigkeiten gleichberechtigt Zugang zu Ämtern, Diensten und weiteren Aufgaben“. Mit diesem Passus, der in den Kirchenordnungen anderer Landeskirchen nicht enthalten ist, betont die rheinische Kirche eines ihrer besonderen Profile.



Wichtige Änderungen gibt es auch für Presbyterinnen und Presbyter – sie bilden das Leitungsorgan der Gemeinde, das Presbyterium. So wird aus der bisherigen Kirchenordnung der Passus gestrichen, nach dem in das Presbyteramt nur gewählt werden kann, wer sich als „treues Mitglied bewährt“ hat. Die Bereitschaft, das Amt zu übernehmen, soll dagegen als Chance betrachtet werden, Gemeindemitglieder einzubinden. Sie müssen allerdings zur Leitung und zum Aufbau einer Kirchengemeinde geeignet sein.



Zum Presbyterwahlgesetz: Die Amtszeit der Presbyterinnen und Presbyter soll in Zukunft nicht mehr acht Jahre, sondern vier Jahre betragen. Die Amtszeit der bisherigen Presbyterinnen und Presbyter bleibt aber unverändert. Wählen darf man als Kirchenmitglied in der rheinischen Kirche, wenn man am Wahltag mindestens 16 Jahre alt oder konfirmiert ist.



Die nächsten Presbyteriumswahlen in der rheinischen Kirche finden 2004 statt. Die neuen Regelungen können dann bereits Anwendung finden.



Weitere grundsätzliche Veränderungen der Kirchenordnung, die allerdings noch nicht von der diesjährigen Landessynode zu entscheiden sind, sollen folgen. So ist zu bedenken, ob eine Superintendentin bzw. ein Superintendent ihre Ämter (Leitung eines Kirchenkreises) auch hauptamtlich ausüben können. Zu überlegen sind auch rechtliche Regelungen, die das Leitungshandeln fusionierender Kirchenkreise stärken.



Auch die Größe der Synoden und Ausschüsse stehen zu Debatte. Sie sollen verkleinert werden. „Wir müssen schonender mit unseren finanziellen Ressourcen und der menschlichen Arbeitskraft umgehen“, hatte dazu Präses Kock schon in seinem Präsesbericht am Montag gesagt – unter dem Beifall der Synodalen.