Pressemitteilung

Vor der Ordination kommt die Gemeinde zu Wort

Dienstrechtsänderung:

  • 11.1.2002

Mahnende Worte von Theologen waren gestern bei der ersten Lesung im Plenum zu hören. Steht jungen Theologinnen und Theologen eine zusätzliche Hürde bevor? Die Debatte um den Zeitpunkt und die Modalitäten der Ordination zog sich gestern bis in die späten Abendstunden. Zum Schluss entschied sich die Landessynode mit großer Mehrheit für den Beschlussantrag, in dem es darum ging, die Gemeinde stärker an den Fragen der Ordinationspraxis zu beteiligen. In zweiter Lesung stimmte die Synode heute morgen für die entsprechende Kirchengesetzesänderung.


In Zukunft soll dem Landeskirchenamt rechtzeitig vor der Ordination ein Bericht über die Arbeit des zu Ordinierenden abgegeben werden, versehen mit dem Votum des Superintendenten bzw. der Superintendentin. Auch der Zeitpunkt der Ordination wird neu festgelegt: Er soll jetzt nach der Hälfte des Probedienstes, also nach anderthalb Jahren, erfolgen statt wie bisher, meist nach zwei Jahren.


Stichwort Ordination
Mit der Ordination überträgt die Gemeinde den Auftrag zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung an geeignete Gemeindemitglieder, d.h. hauptsächlich an Theologen und Theologinnen bzw. Predigthelferinnen und –helfer. Zu den theologischen Kennzeichen der Ordination gehören die Berufung und die Bevollmächtigung durch den Herrn der Kirche, das Versprechen der Treue gegenüber dem Wort Gottes zu leben und dem Bekenntnis der Kirche zu folgen. Ordinierte sind in ein gesamtkirchliches Amt berufen. Die Ordination versetzt die Ordinierten nicht in einen besonderen Weihestand wie bei der katholischen Priesterweihe und stellt sie auch nicht über die anderen Gemeindemitglieder, da der Zeugendienst am Wort Gottes der ganzen Gemeinde anvertraut ist (Barmer Theologische Erklärung, These IV). Über die theologischen Bedeutung hinaus begründet die Ordination außerdem ein gegenseitiges Rechtsverhältnis, das im Pfarrdienstgesetz ausgelegt wird. Die Rechtsvorschriften regeln z.B. Pfarrausbildung, Besoldung und Versorgung, Erholungsurlaub, Sabbatregelung (besondere Art des eingeschränkten Dienstes), aber auch Disziplinar- und Lehrbeanstandungsverfahren.