Pressemitteilung

Aber es bleibt dabei: Zum Abendmahl sind alle Getauften eingeladen

Rheinische Kirche überarbeitet Beschluss aus dem Jahr 2004

  • Nr. 43 / 2007
  • 12.1.2007
  • 3622 Zeichen

Darf ein Gemeindemitglied vom Abendmahl ausgeschlossen werden, und fall ja, aus welchen Gründen? Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland war 2004 im Beschluss 34 zu dem Ergebnis gekommen: Die Taufe vorausgesetzt, darf niemand vom Abendmahl ausgeschlossen werden, da nicht die Kirche, sondern Christus selbst der Gastgeber und Herr des Tisches ist. Seine Einladung ist offen und bedingungslos, weil es beim Abendmahl um Vergebung geht. Wird die Stelle des unsichtbaren auferstandenen Gastgebers durch Menschen vertreten, so handelt es sich nicht um Instanzen, Ämter oder Priester, die das Heilige verwalten, sondern um Gäste, die den eigentlichen Gastgeber vertreten – und diese können andere Gäste nicht vom Mahl des Herrn ausschließen. Also kann der Ausschluss vom Abendmahl auch kein Mittel der Kirchenzucht sein.

Trotz teils heftiger Kritik hält die rheinische Synode grundsätzlich an ihrer Position fest. Gleichwohl räumt die Synode nun ein, dass einige Feststellungen des drei Jahre alten Beschlusses überarbeitet und korrigiert werden müssen; so zum Beispiel die Feststellung „Eingeladen sind alle“, unter der der Text seinerzeit veröffentlicht worden ist. Es muss heißen „Eingeladen sind alle Getauften“. Bekräftigt wird die Notwendigkeit von Kirchenzucht, zugleich aber auch, dass ein Ausschluss vom Abendmahl kein zulässiges Mittel dazu ist. Statt dessen solle geprüft werden, ob Kirchenzucht zum Beispiel über die Mitgliedschaftsrechte ausgeübt werden kann.

Konstruktive Lehrgespräche mit anderen Kirchen

Nach dem „Abendmahls-Beschluss“ von 2004 gab es umfangreiche Lehrgespräche mit Vertreterinnen und Vertretern aller Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und anderen Kirchenbünden sowie mit anderen Kirchen der Ökumene; außerdem Rückmeldungen aus den Gemeinden und Kirchenkreisen, von der Theologischen Kammer der EKD und Einzelpersonen. Der Landessynode 2008 soll nun unter Einbeziehung dieser Voten eine Antwort auf die Ausgangsfrage vorgelegt werden.

Was ist Kirchenzucht, deren disziplinarische Maßnahm heute kaum noch praktiziert werden? „Traditionell bezeichnet man mit Kirchenzucht ein geordnetes Verfahren, in dem die Gemeinde auf Mitglieder reagiert, die ethische oder theologische Normen der Gemeinde verletzt haben“, heißt es in der Beschlussvorlage. Das Verfahren orientiere sich an dem Ziel, ein Gemeindemitglied, das schuldig geworden ist, nicht abzuschreiben. Am Anfang gehe es um „das gewinnende seelsorgliche Gespräch“. Als spürbare Sanktion spiele in der Praxis wohl nur die Verweigerung von Amtshandlungen eine Rolle. Bei der Ausarbeitung der Vorlage für die Landessynode 2008 sei zu berücksichtigen, dass weitere Rechtsregelungen zur Kirchenzucht überprüft und gegebenenfalls Änderungen der bisherigen Praxis vorbereitet werden.

Außerdem wird die Kirchenleitung beauftragt, eine vorliegende Stellungnahme mit dem Titel „Verantwortlich zum Abendmahl einladen“ als Praxishilfe in den Gemeinden, Kirchenkreisen und kirchlichen Einrichtungen zu verbreiten. Die Stellungnahme empfiehlt: „Unmittelbar vor der Abendmahlsfeier oder in ihrem Verlauf wird nicht kontrolliert, wer getauft und Kirchenmitglied ist und wer nicht. Jede und jeder muss und darf selbst entscheiden, ob sie oder er an den Tisch des Herrn kommt. Deshalb kommt der Abendmahlsverkündigung der Einladung zum Abendmahl und der Gestaltung und dem Verhalten bei der Mahlfeier eine besondere Bedeutung zu.“