Pressemitteilung

Kritik an Psychopraktiken erlaubt

Landgericht Düsseldorf wies Klage gegen rheinische Kirche ab:

  • 12.3.2002

Düsseldorf – Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 22. Dezember 1999 finanzielle Forderungen des Heilpraktikers und Psychotherapeuten Karlheinz Wolfgang aus Neuss gegen die Evangelische Kirche im Rheinland abgewiesen. Aus der am 21. Januar eingegangenen Urteilsbegründung ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Heilpraktiker fühlte sich durch kritische Äußerungen des kirchlichen Sektenbeauftragten Joachim Keden geschäftlich geschädigt. Joachim Keden hatte vor den Psychopraktiken in zwei Instituten des Heilpraktikers gewarnt, nachdem ihn ehemalige Klienten dieser Institute um Hilfe gebeten hatten. In den Firmen, die „psychologische Weiterbildung“ anboten, seien Millionenverluste entstanden, argumentierte daraufhin der Firmenchef Karlheinz Wolfgang. Er klagte und forderte Ersatz sowie ein Schmerzensgeld. Diese Klage wurde abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass der kirchliche Sektenbeauftragte keine unwahren Tatsachenbehauptungen aufgestellt habe. Die Bewertungen des Sektenbeauftragten seien nicht zu beanstanden. Die Kirche habe einen „Beitrag zur Auseinandersetzung mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geleistet“. Die Richter gestanden der Kirche zu: Sie darf sich in kritischer Weise öffentlich über andere Organisationen und auch Einzelpersonen äußern. Dies sei durch Artikel vier des Grundgesetzes gedeckt, der die freie Religionsausübung sichert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Karlheinz Wolfgang hat die Möglichkeit, dagegen Berufung einzulegen (Aktenzeichen 2 b O 78/99).