Pressemitteilung

Patinnen und Paten können nachbenannt werden

Begleitung von Täufling und Eltern:

  • 14.1.2002

In der Evangelischen Kirche im Rheinland können künftig zusätzliche Patinnen und Paten auch nach der Taufe noch benannt werden. Das hat die Landessynode heute beschlossen. Voraussetzung ist allerdings ein „wichtiger Grund“, so der veränderte Paragraph des Lebensordnungsgesetzes. Ein solcher Grund liegt  insbesondere dann vor, wenn eine Patin oder ein Pate verstirbt oder wenn eine Patin oder ein Pate auf Grund eines gestörten Patenschaftsverhältnisses – zum Beispiel wegen eines tiefgreifenden Zerwürfnisses – seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann.


Allerdings können die zusätzlichen Patinnen und Paten (anders als die ersten Paten) nicht allein durch die Eltern nachbenannt werden: Im Gespräch mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer muss geklärt, ob der „wichtige Grund“ tatsächlich vorliegt. Das Patenversprechen der Patinnen und Paten wird dann im Gottesdienst abgelegt. Auch der Täufling selbst kann, wenn er religionsmündig ist, einen Paten-Vorschlag machen.


Paten sollen Lebensbegleiter für den Täufling (und auch seiner Eltern) sein. Bei der Kindertaufe versprechen Eltern und Paten, dass sie das Kind im christlichen Glauben erziehen werden.