Pressemitteilung

Die Kirchensteuer auf Kapitalerträge wird ab 2015 automatisch abgeführt

Eine neue Regelung des Bundeszentralamts für Steuern machts möglich

  • Nr. 5/2014
  • 7.1.2014
  • 1708 Zeichen

Kirchenmitglieder können die Kirchensteuer, die auf die Versteuerung ihrer Kapitalerträge (Abgeltungssteuer) anfällt, ab dem kommenden Jahr automatisch abführen. Die Banken erhalten dazu das für die Erhebung der Kirchensteuer notwendige Religionsmerkmal ihrer Kundinnen und Kunden vom Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Wege – verschlüsselt und dem Datenschutz entsprechend anonymisiert.

Die Kapitalertragssteuer wird seit 2009 erhoben und von den Banken direkt an die Finanzämter abgeführt. Den Einzug der darauf anfallenden Kirchensteuer mussten Bankkundinnen und -kunden bislang bei ihrer Bank selbst beantragen oder die Steuer bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Die neue Regelung vereinfacht ab 2015 das bisherige Verfahren.

Wer die Kirchensteuer auf die Kapitalertragssteuer (Abgeltungssteuer) weiterhin nach dem bisherigen Verfahren abführen möchte, kann der elektronischen Weitergabe der Religionszugehörigkeit durch das Bundeszentralamt widersprechen. Ein entsprechendes Formular ist auf der Internetseite des Amtes abrufbar (www.bzst.de).

Mit ihrer Kirchensteuer beteiligen sich Kirchenmitglieder an der Finanzierung kirchlicher Aufgaben. Der Kirchensteuersatz liegt in der Evangelischen Kirche im Rheinland bei neun Prozent. Bemessungsgrundlage ist die Lohn- bzw. Einkommensteuer. Da die Kapitalertragssteuer eine Erhebungsform der Einkommensteuer ist, wird auch bei ihr ein Zuschlag von neun Prozent als Kirchensteuer abgeführt.

Eine übersichtliche Information zur Kirchensteuer auf die Kapitalertragssteuer ist im Internet unter www.ekir.de/url/frz abrufbar.