Auf dem Gebiet des kirchlichen Rechtsschutzes gelten verschiedene Rechtsgrundlagen. Maßgebliche Gesetzestexte für die Evangelische Kirche im Rheinland (EKiR) stehen hier zum Download bereit.
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Wegen Veränderungen im staatlichen Gemeinnützigkeitsrecht stellt die EKiR ihren Gemeinden, Kirchenkreisen und Einrichtungen neue Muster für Zuwendungsbestätigungen zur Verfügung. mehr
Das Kirchliche Amtsblatt erscheint ein Mal im Monat, jeweils zur Monatsmitte. In ihm werden die von der Landessynode erlassenen Kirchengesetze verkündet.
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Die Kirchliche Rechtssammlung ist ein dreibändiges Lose-Blatt-Werk. Es enthält auf 5400 Seiten kirchliches und staatliches Recht zur Erfüllung der Aufgaben kirchlicher Körperschaften und ihrer Amtsträger.
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Die Disziplinarkammer ist das kirchliche Disziplinargericht im ersten Rechtszug. Sie überprüft auf Antrag der Kirchenleitung Amtspflichtverletzungen von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten.
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Der Name lautet vollständig: Gemeinsame Schlichtungsstelle der Evangelischen Kirche im Rheinland und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland.
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Die Vermögens- und Finanzverwaltung in der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR) wird getrennt für die Landeskirche und für die Kirchenkreise und Gemeinden auf der Grundlage verschiedener Verordnungen wahrgenommen. mehr
Auf Urkunden, Vollmachten, amtlichen Auszügen aus Kirchenbüchern und Protokollbüchern sowie auf beglaubigten Abschriften werden Kirchensiegel aufgebracht. Siegel und die Unterschrift der zuständigen Person bewirken Beweiskraft.
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Die älteste Stiftung im Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR) ist die Stiftung St. Goar, sie stammt aus dem Jahr 765 und dient der Bereitstellung von Pfarrwohnungen, der Gemeindearbeit und der Diakonie.
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Zweck des kirchlichen Datenschutzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass sie oder er durch den Umgang mit personenbezogenen Daten in ihrem bzw. seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
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In aller Regel wird die Kirchenmitgliedschaft durch die Taufe in einer evangelischen Kirchengemeinde begründet. Die Kirchenmitglieder haben ein Anrecht auf den Dienst der Kirche.
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Gemäß Art. 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung ist den Religionsgemeinschaften das Recht gegeben, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. mehr
Staatskirchenrecht bezeichnet das Recht, welches das Verhältnis zwischen Staat und Kirche regelt. Dieses sind die Staatskirchenverträge, die die Zusammenarbeit von Staat und Kirche regeln.
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