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Kirchensteuer

Einsprüche

Gegen die Festsetzung der Kirchensteuer ist Einspruch möglich. Zuständige Stelle dafür ist die Gemeinsame Kirchensteuerstelle (NRW) bzw. das örtliche Finanzamt (Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland).

Evangelische Kirchenmitglieder mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen


Ein Einspruch gegen die Festsetzung der Kirchensteuer, der sich auf Gründe stützt, die nicht mit der Berechnung der zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage zusammenhängen, ist bei der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle schriftlich einzureichen. Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben worden ist.


Auch wenn ein Einspruch eingelegt worden ist, müssen die angeforderten Beträge fristgemäß gezahlt werden, es sei denn, dass die Vollziehung des Bescheids ausgesetzt oder Stundung gewährt worden ist.


Wir bitten zu beachten, dass ein Einspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Aussetzung der Vollziehung wird in der Regel nicht gewährt, es sei denn, es werden besonders begründete Ausnahmetatbestände angeführt.


Gemeinsame Kirchensteuerstelle beim Landeskirchenamt
Hans-Böckler-Straße 7
40476 Düsseldorf


 


Evangelische Kirchenmitglieder mit Wohnsitz in Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland


Für Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz in den Bundesländern Hessen, Rheinland-Pfalz oder Saarland haben, ist das örtliche Finanzamt die zuständige Einspruchs- bzw. Widerspruchsstelle.


Bitte beachten Sie die Fristen und weiteren Informationen in der Rechtsbehelfsbelehrung des Einkommensteuerbescheids.


Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Gemeinsame Kirchensteuerstelle für die Bearbeitung der Einsprüche bzw. Widersprüche für Kirchenmitglieder mit Wohnsitz in den Bundesländern Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland nicht zuständig ist.


 




 






 








 

 

06.07.2006



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