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Arbeitsfelder

Kirchensteuer / Abgeltungsteuer

Informationen zur Kirchensteuer im Hinblick auf die Abgeltungsteuer

Aufgrund der Einführung der sog. Abgeltungsteuer wird im Nachfolgenden auf Änderungen, die auch im Zusammenhang mit der Kirchensteuer stehen, aufmerksam gemacht.

Zum 1. Januar 2009 wird die Besteuerung von Kapitalerträgen (zum Beispiel Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne) durch die Einführung der Abgeltungsteuer neu geordnet und im Regelfall sowohl für die Steuerbürgerin bzw. den Steuerbürger als auch für die Finanzverwaltung vereinheitlicht und vereinfacht. 

1. Bisheriges Verfahren (bis einschließlich 2008)

Die bisherigen Kapitalerträge unterlagen auch bisher, soweit die "Sparerfreibeträge" überschritten wurden, der Einkommensteuer und somit auch der Kirchensteuer. Die Einkommensteuer auf die Kapitalerträge wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt festgesetzt. Die Kapitalerträge unterliegen bis Ende 2008 dem sog. individuellen Steuersatz der bzw. des jeweiligen Steuerpflichtigen (maximal 45 Prozent). Da die Kirchensteuer eine sog. Zuschlagsteuer zur Einkommensteuer ist, wird für die Kapitalerträge, die der Einkommensteuer unterliegen, auch Kirchensteuer festgesetzt.

I. Grundaussage:
Die Kapitalerträge unterliegen, soweit das Finanzamt bisher für sie Einkommensteuer festgesetzt hat, auch weiterhin der Kirchensteuer.
Die Höhe der Einkommensteuer richtet sich nach dem individuellen Steuersatz der bzw. des Steuerpflichtigen (maximal 45 Prozent).


2. Neues Verfahren / Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009

Erträge aus Kapitalanlagen (z.B. Zinsen, Dividenden, Erträge aus Fonds und Zertifikaten, Veräußerungsgewinne) werden mit Jahresbeginn im Wesentlichen nicht mehr im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer, sondern nur noch im Wege des direkten Steuerabzugs vom Kapitalertrag durch die die Kapitalerträge auszahlenden Stellen (i.d.R. die Banken) erfasst. Dabei werden die Kapitalerträge, soweit sie über den "Sparerpauschbeträgen" liegen, ab dem Steuerjahr 2009 nur noch mit 25 Prozent statt bisher maximal 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und bei bestehender Kirchenmitgliedschaft mit 9 Prozent Kirchensteuer belastet. Die steuermindernde Wirkung des Sonderausgabenabzugs für die Kirchensteuer ist entsprechend berücksichtigt. target=_blank>Sonderausgabenabzug

Geändert hat sich aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen somit zum einen die Steuerbelastung und zum anderen auch das Erhebungsverfahren.

Anhand eines vereinfachten Beispieles verdeutlicht Tabelle 1 den Kirchensteuerabzug.

Liegt der persönliche Steuersatz der bzw. des Steuerpflichtigen unter 25 Prozent, so wird der bzw. dem Steuerpflichtigen auf Antrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die zuviel einbehaltene Steuer vom Finanzamt erstattet; vgl. Tabelle 2


II. Grundaussage:
Im Regelfall ändert sich lediglich das Erhebungsverfahren. Die Kapitalerträge unterliegen ab 2009, soweit die "Sparerpauschbeträge (801,- € Ledige / 1.602,- € Verheiratete)" ausgeschöpft sind, der Abgeltungsteuer und bei bestehender Kirchenmitgliedschaft somit auch der Kirchensteuer. Werden die Sparerpauschbeträge nicht überschritten, bleiben die Kapitalerträge weiterhin steuerfrei. 
Der Steuerabzug erfolgt im Regelfall anonym durch die die Kapitalerträge auszahlenden Stellen (z.B. Banken) und nicht mehr im Wege der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt.
Kapitalerträge werden nur noch mit 25 Prozent Abgeltungsteuer (statt bisher maximal 45 Prozent) zuzüglich Solidaritätszuschlag und 9 Prozent Kirchensteuer belastet.


3. Was ändert sich für unsere Kirchenmitglieder (Verfahrensumsetzung)

Da die technischen Voraussetzungen für einen anonymen Abzug der Kirchensteuer an der Quelle (z.B. Banken) derzeit noch nicht ausreichend sind, kann das Kirchenmitglied für einen Übergangszeitraum wählen - geplant ist dies für die Steuerjahre 2009 und 2010 - ob wie bisher die Kapitaleinkünfte für Zwecke der Berechnung der Kirchensteuer im Wege der Einkommensteuerveranlagung dem Finanzamt mitgeteilt werden oder ob das Kirchenmitglied bei der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle die Religionszugehörigkeit angibt.

Für den Einbehalt der Kirchensteuer bitten wir unsere Kirchenmitglieder daher bei der Bank bzw. den Banken die Religionszugehörigkeit anzugeben. Die Steuerbürgerin bzw. der Steuerbürger, die bzw. der bei einer Bank oder bei anderen Institutionen Kapitalerträge erzielt, wird demnächst von diesen Einrichtungen angeschrieben werden. Sie bzw. er erhält ein Antragsformular auf Einbehalt der Kirchensteuer und allgemeine Hinweise zu dem Antrag. Die Bank behält dann die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer nach Meldung der Religionszugehörigkeit mit ein. Somit wird der Kirchensteuerabzug dann endgültig und anonym, d.h. ohne Benennung der bzw. des Steuerpflichtigen seitens der Banken vorgenommen.

Teilt das Kirchenmitglied seiner Bank bzw. den Banken die Religionszugehörigkeit nicht mit, müssen die Kapitalerträge zur Festsetzung der Kirchensteuer im Rahmen der Einkommen-steuererklärung weiterhin durch das Kirchenmitglied angegeben werden.

Ab dem Steuerjahr 2011 soll dann die bis 2010 noch mögliche Veranlagung über den Weg der Einkommensteuererklärung wegfallen; der Kirchensteuerabzug erfolgt dann ausschließlich durch die die Kapitalerträge auszahlende Stelle (z.B. Bank).

III. Grundsatzaussage:
Grundsätzlich besteht Wahlfreiheit für einen Übergangszeitraum in den Jahre 2009 und 2010, ob der Kirchensteuerabzug direkt z.B. durch die Banken vorgenommen werden soll. In diesem Fall muss das Kirchenmitglied seine Religionszugehörigkeit der Bank bzw. bei mehreren Geschäftsverbindungen den Banken mitteilen.

Erklärt das Kirchenmitglied seiner Bank bzw. den Banken nicht die Religionszugehörigkeit, müssen die Kapitalerträge (wie bisher) im Rahmen der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt angegeben werden. Die Kirchensteuer wird dann seitens des Finanzamtes festgesetzt.

Ab voraussichtlich 2011 erfolgt der Kirchensteuerabzug ausschließlich über die die Kapitalerträge auszahlenden Stellen.

Wir hoffen, dass wir Ihnen die wesentlichen Informationen zur Abgeltungsteuer im Hinblick auf die Kirchensteuer vermitteln konnten und bitten im Hinblick auf die schwierige Steuermaterie um Ihr Verständnis.

Für den Fall, dass Sie weitere Fragen zur Kirchensteuer haben, wenden Sie sich bitte an das für Sie gebührenfreie Kirchensteuertelefon der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle beim Landeskirchenamt, Telefon 0800-0001034. Gerne stehen Ihnen fachkundige Mitarbeitende für weitere Fragen zur Verfügung.

 

 

 

 

 

22.10.2008



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