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Landeskirchenamt

Aufsicht

Die Kirchengemeinden bestimmen ihre Geschicke grundsätzlich selbst. In kirchengesetzlich geregeltem Maße unterliegen sie einer Aufsicht durch Kirchenkreis und Landeskirche.

Die Kirchengemeinden in der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR) sind zu Kirchenkreisen zusammengeschlossen. Diese unterstützen die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, fördern deren Zusammenarbeit und sorgen für eine gerechte Verteilung von Finanzen und Personal. Zusammen mit dem Kreissynodalvorstand ist die Superintendentin bzw. der Superintendent für die Leitung des Kirchenkreises verantwortlich. Sie/er führt die Dienstaufsicht über die Pfarrerinnen und Pfarrer im Kirchenkreis.

Die Kirchengemeinden stehen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter der Aufsicht der Kirchenkreise und der Landeskirche. Gesetzliche Grundlage für die Aufsicht über die Vermögens- und die Finanzverwaltung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise ist die Kirchenordnung und die Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und deren Verbände in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Rechtssammlung Nr. 400 bzw. KF-VO). Die Landeskirche hat einige Angelegenheiten der kirchlichen Aufsicht auf die Kirchenkreise delegiert (vgl. hierzu Rechtsverordnung zur Delegation von Angelegenheiten kirchlichen Aufsicht auf die Kirchenkreise, Rechtssammlung Nr. 401). Zu den Aufgaben gehören im einzelnen:

  • Satzungsgenehmigungen
  • Genehmigung, Außerkraftsetzen von Kirchensiegeln
  • Aufsicht über Finanz- und Vermögensverwaltung
    • Genehmigung von Darlehen
    • Genehmigung von Bürgschaften
    • Genehmigung der Beteiligung an einer Gesellschaft
    • Erbschaftsangelegenheiten
    • Genehmigung Mitgliedschaft Verein
    • Genehmigung Grundstücksgeschäft
  • Aufsicht Bau- und Grundstücksangelegenheiten
    (mit Beteiligung der landeskirchlichen Bauberatung, Dezernat VI.3)
    • Genehmigung von Baumaßnahmen
    • Entwidmung Gottesdienststätten
    • Genehmigung von Architektenverträgen
    • Genehmigung von Verträgen zur Errichtung von Mobilfunkanlagen

 

 

 

 

 

 

ekir.de / 19.08.2011



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