Kirchliches Verfassungsrecht

Gemäß Art. 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung ist den Religionsgemeinschaften das Recht gegeben, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Kirchliches Verfassungsrecht ist der Oberbegriff für Gesetze, die Rechtsregelungen über den Aufbau und die Organisation der Evangelischen Kirche im Rheinland enthalten, zum Beispiel Zusammensetzung der Leitungsorgane, Kirchenmitgliedschaft. Die Kirchenordnung ist die Verfassung der Evangelischen Kirche im Rheinland. In der Kirchenordnung wird der Aufbau der rheinischen Kirche nach der presbyterial-synodalen Ordnung geregelt. Zu den der Kirchenordnung nachrangigen Gesetze, die Verfassungsrecht regeln, zählen zum Beispiel das Pfarrstellengesetz, das Presbyterwahlgesetz und das Kirchenmitgliedschaftsgesetz.
  • Red.
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