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Pfarrdienst: Ordination
Die Ordination erfolgt in der Regel im Anschluss an die Zweite Theologische Prüfung (vgl. § 9 Absatz 1 Ordinationsgesetz). Zu diesem Zweck wird das Vikariat um drei Monate verlängert. Sie muss von dem Presbyterium der Ausbildungsgemeinde, in der die Vikarin bzw. der Vikar Dienst tut, beim Landeskirchenamt beantragt werden.
Voraussetzung für die Ordination sind ein Bericht des Leitungsorgans und ein Votum der Superintendentin oder des Superintendenten. Der Ordination geht ein Gespräch mit dieser bzw. diesem sowie die Teilnahme an einer Ordinationstagung mit dem Präses voran.
Ordinierten, die nicht in das Pfarrdienstverhältnis übernommen werden, kann widerruflich ein pastoraler Dienst im Ehrenamt übertragen werden (vgl. § 9 Absatz 2 Ordinationsgesetz). Sie führen den Titel "Pastorin" bzw. "Pastor" (vgl. § 34 Absatz 5 PfDG; § 6 AGPfDG).
21.05.2008
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