Pfarrstellen

Der Aufgabenbereich „Errichtung, Verbindung Aufhebung und Freigabe von Pfarrstellen“ ist jetzt im Dezernat 2.1 Personalverwaltung angesiedelt. Die Bearbeitung im Zusammenhang mit Pfarrstellen wird für Sie als Antragsteller nun einfacher und der gesamte Bearbeitungsprozess sowie die Kommunikationswege schlanker, da ab sofort für Pfarrstellenfragen und die damit in Zusammenhang stehenden personellen Fragen nur noch ein Dezernat betraut ist.  Bitte beachten Sie auch unseren Geschäftsverteilungsplan auf unserer Homepage, dem Sie weitere Details entnehmen können.

Freigabe und Besetzung von Pfarrstellen

Eine Pfarrstelle wird frei und soll neu besetzt werden. Für das Presbyterium einer Kirchengemeinde ist das eine große Herausforderung. Bei der Pfarrstellenkonzeption werden neben den Erfordernissen der Kirchengemeinde auch die des Kirchenkreises und der Landeskirche in den Blick genommen. Aufgrund der insgesamt abnehmenden Gemeindegliederzahl wie auch des engen kirchlichen Finanzrahmens muss dabei die Pfarrstellenzahl diesen Entwicklungen angepasst werden. Es kann daher nicht – wie das in früheren Jahren geschehen konnte – mit einer quasi automatischen Wiederbesetzung aller vorhandenen Pfarrstellen gerechnet werden.

Die Rechtsgrundlagen der Pfarrstellenfreigabe und des Besetzungsverfahrens bilden die Kirchenordnung (KO, Rechtssammlung Nr. 1), das Kirchengesetz über die Pfarrstellen in den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und Verbänden in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Pfarrstellengesetz – PStG, Rechtssammlung Nr. 25) und das Pfarrdienstgesetz (PfDG. Rechtssammlung Nr. 700).

Pfarrstellenfreigabe

Der Antrag des Presbyteriums auf Freigabe einer Pfarrstelle zur Wiederbesetzung ist über die Superintendentin oder den Superintendenten an das Landeskirchenamt zu richten. Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch freie Gemeindewahl oder in jedem dritten Besetzungsfall auf Vorschlag der Kirchenleitung. Darüber hinaus steht der Kirchenleitung seit 1. Januar 2008 für die Dauer von fünf Jahren auch in jedem zweiten Besetzungsfall das Vorschlags- und Besetzungsrecht zur Verfügung (Beschluss Nr. 9 der Landessynode 2007).

Der Antrag wird von der Superintendentin oder dem Superintendenten zusammen mit einem Beschluss des Kreissynodalvorstands an das Landeskirchenamt weitergeleitet. Beschließt das Landeskirchenamt die Freigabe der Pfarrstelle, wird Ihnen dieses schriftlich mitgeteilt. Die Ausschreibung im Kirchlichen Amtsblatt wird unter Berücksichtigung von eigenen Textvorschlägen vom Landeskirchenamt veranlasst und erscheint in der jeweils nächsten Ausgabe.

Bewerbungen

Vor der Ausschreibung sollten die eigenen Erwartungen im Sinne eines Anforderungsprofils geklärt sein. Ein Anforderungsprofil beinhaltet die Anforderungen an Eigenschaften und Fähigkeiten zukünftiger Stelleninhaberinnen und -inhaber.

Die Bewerbungen werden durch die Superintendentin oder den Superintendenten an das Presbyterium gerichtet.

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber, die in das Pfarrwahlverfahren hineingenommen werden sollen, erfolgt nach Sichtung der Bewerbungen, ggf. durch Bewerbungsgespräche und in Einzelfällen durch Gastpredigten. Das Auswahlverfahren legt das Presbyterium fest. Zur Durchführung kann die Superintendentin oder der Superintendent hinzugezogen werden. Es kann hierfür auch ein Ausschuss gebildet werden.

Pfarrwahlverfahren

Die Superintendentin bzw. der Superintendent leitet die Pfarrwahl (vgl. § 6 PStG). Für das Pfarrwahlverfahren sollte möglichst frühzeitig zusammen mit der Superintendentin oder dem Superintendenten ein Terminplan erstellt werden, der das gesamte Verfahren bis hin zum Dienstantritt der Pfarrerin oder des Pfarrers terminiert. Dies erleichtert die Durchführung. Der Wahltermin wird von der Superintendentin oder dem Superintendenten bestimmt, nachdem das Presbyterium dem Kreissynodalvorstand und der Kirchenleitung Gelegenheit gegeben hat, es im Blick auf die Wahl zu beraten (vgl. § 5 PStG).

Der Zeitraum zwischen der Beendigung des Wahlverfahrens und dem Dienstantritt der Pfarrerin
oder des Pfarrers sollte mindestens vier Wochen betragen. In dieser Zeit ist die Wahlannahmeerklärung der Pfarrerin oder des Pfarrers anzufordern, sind die Urkunden, die Dienstanweisung usw. zu erstellen und zu unterschreiben, und vom Landeskirchenamt ist die Pfarrwahl zu bestätigen.

Das Pfarrwahlverfahren beginnt mit der Abkündigung der ersten Probepredigt. Die Pfarrerinnen und Pfarrer, die in das Wahlverfahren hineingenommen werden, können ab dem Beginn dieses Verfahrens nicht mehr seitens des Presbyteriums von diesem ausgeschlossen werden. Lediglich durch die eigene Zurücknahme der Bewerbung ist die Pfarrerin oder der Pfarrer nicht weiter am Verfahren beteiligt.

Besonderheit Vorschlags- und Besetzungsrecht der Kirchenleitung

Liegt das Vorschlags- und Besetzungsrecht bei der Kirchenleitung, so sollte dem Landeskirchenamt mitgeteilt werden, wenn besondere Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, etwa im Sinne eines Anforderungsprofils. Es können nur Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die besondere Kriterien erfüllen – s. hierzu KABl. Nr. 5 vom 15. Mai 2003, S. 114), geändert durch Beschluss der Landessynode (KABl. Nr. 3 vom 15. März 2007, S. 92) sowie Beschluss der Kirchenleitung (KABl. Nr. 6 vom 15. Juni 2010, S. 145).

Das Vorschlagsrecht wird für die rheinischen Theologinnen und Theologen wahrgenommen, für die eine besondere Fürsorgepflicht besteht. Solche Personen sind:

  • Pfarrerinnen und Pfarrer, die aus einem zeitlich befristeten Dienst oder einer Freistellung zurückkehren;
  • Pfarrerinnen und Pfarrer mit Beschäftigungsauftrag im Status der Abberufung oder des Wartestandes;
  • Pfarrerinnen und Pfarrer, die aus wichtigen persönlichen oder anderen Gründen ihre Pfarrstelle wechseln müssen (diese Gründe sind vorab in einem Gespräch mit dem Personaldezernenten zu erörtern);
  • Inhaberinnen und Inhaber von mbA-Pfarrstellen
    (Soweit Inhaberinnen und Inhaber von mbA-Pfarrstellen des theologische Nachwuchses nach erfolgreichem Abschluss des zentralen Bewerbungsverfahrens in eine mbA-Pfarrstelle berufen wurden, gilt dies jedoch erst ab einer ggf. zweiten Stellenausschreibung).

Nach Ablauf der Bewerbungsfrist wird das Personalreferat für Pfarrerinnen und Pfarrer einen vorläufigen Besetzungsvorschlag erarbeiten, der in der Regel mehrere Bewerberinnen und Bewerber vorsieht. Dem Landeskirchenamt ist daran gelegen, diesen Vorschlag eingehend mit den Leitungsorganen zu erörtern. Zu diesem Zweck wird ein Gespräch mit der Superintendentin oder dem Superintendenten sowie einigen Mitgliedern des Presbyteriums (z.B. Pfarrwahlausschuss) geführt. Nach dem Gespräch besteht Gelegenheit, die betreffenden Bewerberinnen und Bewerber kennen zu lernen und sich beschlussmäßig zum vorläufigen Vorschlag des Landeskirchenamts zu äußern.

Das Verfahren findet seinen Abschluss im förmlichen Vorschlag des LKA. Sind mehrere Personen vorgeschlagen, kommt es zur Wahl (s. Pfarrwahlverfahren). Hat die Kirchenleitung nur eine Person vorgeschlagen, beschließt das Presbyterium, diese „in eigener Verantwortung zu übernehmen“ (vgl. § 18 PStG).

  • Red.
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