7. Körperschaft des öffentlichen Rechts

Kirchengemeinden, Kirchenkreise, ihre Verbände und die Landeskirche sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Anders als zum Beispiel Kommunen definiert sie sich durch ihre Mitglieder – die Gemeindemitglieder. Ihre Existenz beruht in der Regel auf einem gesonderten Hoheitsakt, also einem Gesetz oder einem Verwaltungsakt. Für die evangelischen Landeskirchen geht dieser Hoheitsakt noch auf die Weimarer Verfassung zurück. Über Artikel 140 des Grundgesetzes gilt nach wie vor Artikel 137, Absatz 5 der Weimarer Reichsverfassung, wonach die bisherigen Religionsgemeinschaften ihren Status als öffentlich-rechtliche Körperschaften behalten. Auch andere, später gebildete Religionsgemeinschaften können Körperschaften des öffentlichen Rechts werden. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Voraussetzungen dafür 2014 im  Körperschaftsstatusgesetz geregelt.

Für sie gilt ,

  • dass sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten, also generationenübergreifend bestehen sollen,
  • dass sie zur Ausübung der ihnen mit der Verleihung übertragenen Rechte im Stande sein müssen und
  • dass sie rechtstreu sind, was sich insbesondere durch ihre Satzung und ihr tatsächliches Verhalten ausdrückt.

Folge des besonderen Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, dass sie Steuern erheben kann, Beamtenverhältnisse begründen kann und nicht insolvenzfähig ist.

Durch zahlreiche Gesetze, Erlasse und staatskirchenrechtliche Verträge gilt bisher auch noch eine Vermögensaufsicht des Staates mit der Folge, dass zum Beispiel Darlehensaufnahmen durch die zuständigen staatlichen Stellen genehmigt werden müssen.

Die Bildung von kirchlichen Verbänden oder die Entstehung neuer Kirchengemeinden etwa durch Fusion bedarf in der Regel der Anerkennung durch staatliche Stellen.

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