Kirchensteuer

Qua Verfassung haben die Kirchen das Recht, Kirchensteuern zu erheben. In der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR) steht das Besteuerungsrecht den Kirchengemeinden zu. Mit anderen Worten: Die Kirchensteuereinnahmen fließen an die Gemeinden. Kirchensteuern sind abhängig vom Einkommen. Die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist die Lohn- bzw. Einkommensteuer. Derzeit beträgt die Kirchensteuer 9 Prozent der Lohn- bzw. Einkommensteuer. Erhoben wird die Kirchensteuer natürlich nur von Mitgliedern der Kirche.

Staat erhebt Steuer im Auftrag der Kirchen

Eingezogen werden die Kirchensteuern von den Finanzämtern. Die Kirchen zahlen der staatlichen Finanzverwaltung eine Gebühr für diese Dienstleistung, zwischen 3 und 4 Prozent, je nach Bundesland. Eine eigene kirchliche Steuerverwaltung käme die Kirchen teurer. Das heißt: Die Kirchensteuer ist eine vom Staat im Auftrag der Kirchen erhobene Steuer. Kirche ist, wer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist. Rechtsgrundlage dafür ist die Verfassung, genauer gesagt Artikel 140 Grundgesetz.

Steuern dienen kirchlichen Aufgaben

Selbstverständlich werden die Kirchensteuereinnahmen nur für kirchliche Aufgaben verwendet. 60 bis 70 Prozent der in den Haushaltsplänen veranschlagten Mittel stammen aus der Kirchensteuer. Weitere Einnahmequellen sind Zinsen aus Kapitalvermögen, Mieten aus Grundbesitz, Staatszuschüsse, Kollekten sowie das sogenannte Kirchgeld.

Kirchensteuerhoheit als rheinische Besonderheit

Kirchensteuerhoheit bei den Gemeinden – das ist eine Besonderheit der rheinischen Kirche. Damit auch übergemeindliche Aufgaben sicher erfüllt werden können, geben die rheinischen Gemeinden rund 20 Prozent ihrer Kirchensteuereinnahmen an die Landeskirche. Dabei handelt es sich um die sogenannte landeskirchliche Umlage.

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