Pressemitteilung

Pfarrhaus bleibt die Regel, aber Ausnahmen sind möglich

Dienstwohnungspflicht

  • Nr. 30
  • 13.1.2005
  • 1204 Zeichen


Das Wohnen im Pfarrhaus bzw. einer Dienstwohnung ist in der rheinischen Kirche zukünftig nicht mehr obligatorisch. Zwar werde den Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern „in der Regel“ eine Dienstwohnung zugewiesen, doch von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, heißt es in dem Beschluss, den die Synode gestern am späten Abend fasste. Er benennt auch die Kriterien für den Verzicht. Zu beachten ist die Vereinbarkeit mit der Gemeindekonzeption. Auch muss die Pfarrerin bzw. der Pfarrer ein geeignetes Amtszimmer in der Gemeinde haben, und die Präsenz und Erreichbarkeit in der Kirchengemeinde muss gesichert sein. Darüber hinaus sollen die bauliche und finanzielle Zumutbarkeit der Dienstwohnung bzw. die Zumutbarkeit der privaten Anmietung einer Wohnung berücksichtigt werden.


Über den Antrag eines Presbyteriums, auf eine Dienstwohnung bzw. ein Pfarrhaus zu verzichten, hat der Kreissynodalvorstand, also das Leitungsgremium im Kirchenkreis, zu entscheiden. Die Lockerung der Dienstwohnungspflicht ermöglicht es den Gemeindepfarrerinnen und –pfarrern grundsätzlich, sich vor Ort selbst eine Mietwohnung zu suchen oder auch eine Immobilie zu kaufen.