Pressemitteilung

Missionarisch Volkskirche sein – eine verheißungsvolle Leitvorstellung

Grundsatzentscheidungen zur presbyterial-synodalen Ordnung

  • Nr. 26 / 2007
  • 10.1.2007
  • 3512 Zeichen

Das Selbstverständnis und die Zukunftsvision der Kirche standen im Mittelpunkt der abendlichen Debatte im Plenum der Landessynode, die noch bis Freitag in Bad Neuenahr tagt, über die Gestalt der presbyterial-synodalen Ordnung in der Evangelischen Kirche im Rheinland. „Missionarisch Volkskirche sein – sich an dieser Leitvorstellung zu orientieren, ist in Zeiten des Wandels, der Veränderung, des Übergangs verheißungsvoll“, heißt es dazu in dem Beschlusspapier, das die Synode zu später Stunde mit einer Enthaltung verabschiedete. Konstitutiv für diese Ordnung sei die Kirchengemeinde „als Grundstruktur gelebten Christseins und ihre Einbindung in die regionale Gemeinschaft des Kirchenkreises wie ihre Zugehörigkeit zur Landeskirche“, heißt es weiter. Gleichberechtigt nähmen Pfarrerinnen und Pfarrer sowie andere Gemeindemitglieder auf allen Ebenen an der Leitung der Kirche teil.

Nach lebhafter Aussprache traf die Synode Grundsatzentscheidungen zur Gestaltung dieser Vorgaben, die die Ebene des Kirchenkreises und die gemeinschaftsorientierte Verantwortung der Gemeinden stärkt. Bereits am Nachmittag war dies auch im Rahmen der Änderung des Dienst- und Arbeitsrechts beschlossen worden. Bis zur Landessynode 2008 soll die Kirchenleitung einen Vorschlag zur Änderung der Kirchenordnung vorlegen, der die verstärkte Zusammenarbeit von Kirchengemeinden regelt. Der Kreissynode wird das Recht eingeräumt, die gemeinsame Verantwortung für die Wahrnehmung der gemeindlichen Aufgaben zu beschreiben und beschlussmäßig festzulegen, insbesondere wenn sie die Gestaltungsmöglichkeiten der einzelnen Gemeinden überschreiten. Außerdem hat die Kreissynode das Recht, für die Kirchengemeinde verbindliche Regelungen zu treffen, wenn deren Aufgabenerfüllung nicht mehr  gewährleistet ist. 


Leistungsfähigkeit und Fortbildung


Wann kann, wann soll eine Kreissynode einschreiten? Dazu muss der Begriff der Leistungsfähigkeit einer Gemeinde (Art. 5 Abs. 2 Kirchenordnung) genauer bestimmt werden – ein Auftrag an die Kirchenleitung für die Landesynode 2008.  Der Grundsatz der „gleichberechtigten Leitung“ wurde durch Konzentration von Fortbildungsinhalten präzisiert: Zur Stärkung der geistlichen und fachlichen Leitungskompetenz soll die Kirchenleitung Richtlinien zur verbindlichen Fortbildung von Leitungsorganen (Presbyterien, Kreissynodalvorständen, Kirchenleitung) erlassen. Die Vorschriften über die Aufsicht sollen klarer gefasst und zusätzliche Aufsichtsinstrumente in die Kirchenordnung aufgenommen werden. Last but not least sollen Regelungen über ein Haushaltssicherungskonzept entwickelt werden. Es geht z. B. darum, dass die Kirchenkreisebene einschreiten kann, wenn Gemeinden finanziell bedroht sind und dafür sorgen kann, dass die Solidargemeinschaft der Kirchengemeinden im Kirchenkreis „greift“. Überdies hat die Kirchenleitung bis zur Landessynode 2008 zu präzisieren, welche Aufgaben in der Zukunft durch die landeskirchliche Ebene wahrzunehmen sind und wie Aufgaben in Zukunft zuzuordnen sind, um die Erfüllung kreiskirchlicher Aufgaben sicher zu stellen. Außerdem erhält sie den Auftrag, Vorschläge zur Qualitätsverbesserung kirchlicher Arbeit und zur Sicherung einer effektiven und finanzierbaren Verwaltungsstruktur in der Landeskirche vorzulegen.