Pressemitteilung

Information zum Zentralen Auswahlverfahren der Evangelischen Kirche im Rheinland für Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand

Information

  • Nr. 98/2009
  • 29.5.2009
  • 8879 Zeichen

1. Ziel des Zentralen Auswahlverfahrens ist die Überprüfung der Bewerbungen von Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand auf Pfarrstellen mit besonderem Auftrag.

Wartestandspfarrerinnen und -pfarrer haben keine Pfarrstelle; sie können im Wartestand mit Beschäftigungsaufträgen betraut werden, durch die der auf drei Jahre befristete Wartestand verlängert wird.

Die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand (119 am 01.01.2008, die mit
ca. 10 Millionen Euro in 2008 finanziert wurden) resultiert auch aus der jahrelangen Praxis der Verlängerung der Wartestandszeit durch die wiederholte Erteilung von Beschäftigungsaufträgen, um möglichst nah an den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung zu kommen.

Die Wartestandszeit soll dazu genutzt werden, dass sich Pfarrerinnen und Pfarrer ohne Pfarrstelle auf reguläre Pfarrstellen bewerben. Die Kirchenleitung unterstützt sie dabei.

Es ist jedoch nicht gelungen, auf diesem Weg die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand abzusenken, obwohl das Vorschlags- und Besetzungsrecht der Kirchenleitung bei Pfarrwahlen dahingehend geändert wurde, dass die Kirchenleitung in zwei von drei Besetzungen einer Pfarrstelle dieses Recht ausüben kann (vorher in einer von drei Besetzungen). Auf Stellen, für die die Kirchenleitung das Vorschlags- und Besetzungsrecht hat, dürfen sich ausschließlich Wartestandspfarrerinnen und -pfarrer bzw. vom Wartestand bedrohte Pfarrerinnen und Pfarrer bewerben.

Die Landessynode hat 2007 beschlossen, dass Beschäftigungsaufträge nur noch Pfarrerinnen und Pfarrern erteilt werden, die 60 Jahre alt und älter sind. Sie hat Pfarrstellen mit besonderem Auftrag für alle anderen Wartestandspfarrerinnen und
-pfarrer errichtet; zusätzlich zu allen freien Pfarrstellen können sich also seit 2008 Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand auf gerade für sie geschaffene, auf sechs Jahre befristete Pfarrstellen bewerben. Dass sie sich auch auf reguläre Pfarrstellen bewerben müssen, ist selbstverständlich und vom Pfarrdienstrecht so vorgesehen.

Wartestandspfarrerinnen und -pfarrer, deren Bewerbung auf eine mbA-Stelle auf Grund des Auswahlverfahrens keinen Erfolg hat, werden nicht in eine mbA-Stelle berufen, können sich aber aus dem Wartestand wie bisher auf alle frei werdenden Pfarrstellen bewerben.

2.

119

Pfarrerinnen und Pfarrer waren Anfang 2008 vor Beginn der Auswahlverfahren im Wartestand.

19

von ihnen waren 60 Jahre alt und älter und bleiben mit Beschäftigungsauftrag im Wartestand.

29

wurden wegen der von der Landessynode festgelegten Ausnahmekriterien ohne Verfahren in eine mbA-Stelle berufen.

19

nahmen (noch) nicht am Verfahren teil.

2

wurden vor der ersten Durchführung des Auswahlverfahrens im April 2008 in eine Pfarrstelle gewählt.

52

haben am Verfahren teilgenommen:

 

27

mit positivem Ergebnis,

 

25

mit negativem Ergebnis.

 

 

3. Personenkreis Auswahlverfahren 2008

 

   

Gesamt

     

73

 

Abberufungen gem. § 84 Abs. 1 Nr. 2 (nicht gedeihliches Wirken) und Abs. 2 (2/3 Mehrheit) PfDG

   

31

Abberufungen gem. § 84 Abs. 1 Nr. 3 PfDG (gesundheitliche Gründe)

   

7

Direkte Wartestandsversetzung (bei Veränderung in geteilten Pfarrstellen, aus persönlichen Gründen, wegen Disziplinarverfahren, gesundheitliche Gründe)

   

12

Freistellungen persönliche Gründe

   

7

Freistellungen familiäre Gründe

   

16

 

Am Auswahlverfahren Teilnehmende

   

52

Nicht zum Verfahren angetreten

 

   

19

Antritt zum Verfahren nicht mehr erforderlich,
da Wahl in Pfarrstelle

 

   

2

 
 
     

Gesamt

4. Auswahlverfahren mit positivem Ergebnis

Abberufungen gem. § 84 Abs. 1 Nr. 2 (nicht gedeihliches Wirken) und Abs. 2 (2/3 Mehrheit) PfDG

   

9

Direkte Wartestandsversetzung (bei Veränderung in geteilten Pfarrstellen, aus persönlichen Gründen, wegen Disziplinarverfahren, gesundheitliche Gründe)

   

5

Freistellungen persönliche Gründe

   

3

Freistellungen familiäre Gründe

   

10

     

27

 

5. Auswahlverfahren mit negativem Ergebnis

     

Abberufungen gem. § 84 Abs. 1 Nr. 2 (nicht gedeihliches Wirken) und Abs. 2 (2/3 Mehrheit) PfDG

   

14

Abberufungen gem. § 84 Abs. 1 Nr. 3 PfDG (gesundheitliche Gründe)

   

3

Direkte Wartestandsversetzung (bei Veränderung in geteilten Pfarrstellen, aus persönlichen Gründen, wegen Disziplinarverfahren, gesundheitliche Gründe)

   

4

Freistellungen persönliche Gründe

   

3

Freistellungen familiäre Gründe

   

1

     

25

 

6. Stand am 28.05.2009

Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand (davon mit Beschäftigungsauftrag 34)

   

72

aus dem Bereich des Wartestandes in Pfarrstellen gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer

   

5

aus dem bereich des Wartestandes in mbA-Stellen berufene Pfarrerinnen und Pfarrer (errichtet wurden von der Kirchenleitung zunächst 75 mbA-Stellen)

   

41

aus dem Bereich des Wartestandes pensionierte Pfarrerinnen und Pfarrer

   

1

 

7. Zurzeit laufen 14 Klageverfahren gegen das Zentrale Auswahlverfahren; den zeitlichen Ablauf dieser Verfahren bestimmt die Verwaltungskammer – ein unabhängiges kirchliches Gericht, bestehend aus zum Richteramt befähigten Juristen und einem theologischen Mitglied.

Es gab bislang 23 Widerspruchsverfahren – alle sind beschieden worden.

In drei Fällen wurde dem Widerspruch stattgegeben.

8. Das Rahmenkonzept für die Pfarrstellen mit besonderem Auftrag wurde am 09.01.2008 von der Landessynode, dem Leitungsgremium der Evangelischen Kirche im Rheinland, beschlossen.

9. Die Richtlinien zum Zentralen Auswahlverfahren hat die Landessynode am selben Tag zur Kenntnis genommen; sie waren am 29.11.2007 von der Kirchenleitung beschlossen worden.

In diesen Richtlinien werden u.a. die beiden Teile des Auswahlverfahrens beschrieben:

– Bewertung der schriftlichen Unterlagen (Lebenslauf mit dienstlichem Werdegang, Zeugnisse der theologischen Prüfungen, Motivationsschreiben, zwei Arbeitsproben, bis zu drei Referenzen),

– Auswahltag (mündlicher Teil des Verfahrens) mit Selbstpräsentation, strukturiertem Interview, Gesprächsübung/Rollenspiel, einer Aufgabe zur Überprüfung der theologischen Fachlichkeit.

Die Richtlinien legen außerdem die Anforderungskriterien fest – insgesamt acht Kompetenzen werden überprüft:

Theologische Kompetenz, missionarische Kompetenz, kybernetische Kompetenz, Organisations- und Planungskompetenz, Kommunikationsfähigkeit, Kooperations- und Teamfähigkeit, Belastbarkeit und Leistung, Lern- und Veränderungsbereitschaft.

Gemäß den Richtlinien ist eine Auswahlkommission gebildet worden, deren Mitglieder durch eine Schulung auf das Verfahren vorbereit wurden.

Drei Kommissionsmitglieder bewerten die schriftlichen Unterlagen.

Am Auswahltag nehmen sechs Kommissionsmitglieder teil, die im Laufe des Tages in drei Zweiergruppen alle Kandidatinnen und Kandidaten in einem Modul erleben. Am Ende des Auswahltages beschließen die sechs Kommissionsmitglieder eine Empfehlung an das Kollegium des Landeskirchenamtes, das dann über die Bewerbung auf eine mbA-Stelle entscheidet.

10. Auf Grund der Erfahrungen mit dem Auswahlverfahren im Jahr 2008 kann man davon ausgehen, dass folgende Gesichtspunkte bei den Beratungen eine Rolle spielen werden:

Die Kriterien, die für eine Berufung auf eine mbA-Stelle ohne die Teilnahme am Auswahlverfahren von der Landessynode 2007 festgelegt worden waren (60 Jahre und älter, Wartestand nach dem Dienst in einer zeitlich befristeten Pfarrstelle, nach einer Freistellung aus dienstlichen Gründen, nach Aufhebung der Pfarrstelle aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen), werden erweitert um Wartestand nach einer Freistellung aus familiären Gründen und nach einer Freistellung aus gesundheitlichen Gründen.

Die Erfahrungen, die Wartestandspfarrerinnen und -pfarrer in funktionalen pastoralen Diensten (Seelsorge, Pfarrdienst in Schulen) gemacht haben, werden in den Modulen des Auswahlverfahrens stärker berücksichtigt.

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