Pressemitteilung

Kirche darf Psychopraktiken kritisieren

Schadenersatzklage gegen die rheinische Kirche zweimal abgewiesen

  • 13.12.2001

Die Kirche – im konkreten Fall die Evangelische Kirche im Rheinland – darf sich in kritischer Weise öffentlich über andere Organisationen und auch Einzelpersonen äußern. Dabei beschränke sich dieses Recht nicht nur auf eine geistige Auseinandersetzung mit anderen Glaubensgemeinschaften. Dies ist das Ergebnis eines jahrelangen Rechtsstreites mit einem Heilpraktiker und Psychotherapeuten aus Neuss.


Der Heilpraktiker fühlte sich durch kritische Äußerungen des kirchlichen Sektenbeauftragten Pfarrer Joachim Keden geschäftlich geschädigt. Keden hatte vor den Psychopraktiken in zwei Instituten des Heilpraktikers gewarnt, nachdem ihn ehemalige Klienten dieser Institute um Hilfe gebeten hatten. In den Firmen, die „psychologische Weiterbildung“ anboten, seien Millionenverluste entstanden, argumentierte daraufhin der Firmenchef. Er klagte auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Zunächst wies das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 22.12.1999, Aktenzeichen 2 b O 78/99) die Klage als unbegründet ab. In der nächsten Instanz kam das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 26.10.2000, Aktenzeichen 18 U 48/00) zu der gleichen Entscheidung. Dagegen hatte der Kläger Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Diese zog er nun zurück.


Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat festgestellt, dass die Kirche aufgrund ihres grundgesetzlich garantierten Rechtes aus Artikel 4 GG das Recht habe, „ohne Störung durch durch den Staat eine – auch scharfe – Kritik an allen Bereichen des religiösen und weltanschaulichen Lebens zu üben“. Der Schutzbereich des
Artikels 4 GG erstrecke sich „nicht nur auf Auseinandersetzungen mit anderen Glaubens- und Heilslehren“, sondern „auf den gesamten Bereich des religiösen und weltanschaulichen Lebens (…)“. Der Kirche stehe das Recht zu, „ihr religiöses Verständnis in der Welt zur Entfaltung und Wirksamkeit zu bringen. Hierzu gehört es auch, zu allgemeinpolitischen und gesellschaftlichen Themen Stellung zu nehmen, soweit hierdurch auch Bereiche berührt werden, die im weitesten Sinne auf die Ausübung des Glaubens, auf die Lebensgestaltung aus der gläubigen Gesinnung, auf die Verkündigung oder die Verbreitung der christlichen Heilslehre Einfluss haben könnten.“