In der Evangelischen Kirche im Rheinland geschieht Leitung grundsätzlich gemeinsam. Entscheidungsgremien setzen sich aus Pfarrerinnen und Pfarrern und Gemeindemitgliedern zusammen. Sie handeln gemeinsam in dem Vertrauen darauf, dass Jesus Christus seine Kirche baut und erhält.
Was bedeutet Leitung in der Evangelischen Kirche im Rheinland?
In der evangelischen Kirche nehmen wir geistliche Leitung gemeinsam wahr. Es ist dienende Leitung (vergleiche Markus 10,42-44). Sie geschieht in unseren Kirchen in der Regel durch gewählte Gremien, die sich aus ordinierten und nicht-ordinierten Personen zusammensetzen. Im gemeinsamen Denken, Reden und Tun, in geteilter Verantwortung und in der Hoffnung, dass Gottes Geist durch unser Leitungshandeln Kirche Jesu Christi baut und erhält, verstehen wir die Arbeit im Presbyterium auch als geistliche Gemeindeleitung. Diese stellen wir unter die Verheißungen Jesu (vergleiche Matthäus 18,18-20) und richten sie aus nach den Ordnungen unserer Kirche. So verstandene geistliche Leitung ist kein spirituelles Sahnehäubchen für effektives Management in der Kirche, sondern bezieht sich auf den Grund unseres Leitungshandeln, warum, wie und woraufhin wir leiten. Letztlich soll das Wort Gottes unsere Ordnungen und Strukturen bestimmen. Der Auftrag der Kirche spiegelt sich also in der Art und Weise, wie wir unser Leitungshandeln ausüben, Sitzungen gestalten und mit den uns anvertrauten Mitteln haushalten.
Der Leitfaden „ Leiten im Presbyterium“ gibt Hinweise zur Rollenklärung, zur Planung und Durchführung von Presbyteriumssitzungen und zur Gremienkultur. Er ist in zwei Jahrzehnten Leitungsfortbildung am Pastoralkolleg entstanden und soll in komprimierter Form helfen, die Arbeit in Presbyterien und kirchlichen Gremien als geistliche Leitung so zu gestalten, dass sie Freude macht und gute Ergebnisse hervorbringt.
Welche Leitungsorgane gibt es in der Evangelischen Kirche im Rheinland?
Leitfaden „Leiten im Presbyterium“
Wer kann den Vorsitz im Presbyterium übernehmen?
Das Presbyterium wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung aus seiner Mitte.
Alle Presbyterinnen und Presbyter mit Ausnahme der Mitarbeiterpresbyterinnen und -presbyter können diese wichtige Aufgabe wahrnehmen, nicht nur Pfarrerinnen und Pfarrer. Diese sind allerdings, wenn das Presbyterium das für die beste Lösung hält, verpflichtet, diese Aufgabe zu übernehmen.
Welche Aufgaben hat eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender im Presbyterium?
Die Sitzung
Wer den Vorsitz hat, ist verpflichtet zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Sitzungen. Was heißt das genau?
- Vorbereitung
- Vorbereitungstermin mit der gemeinsamen Verwaltung,
- Rücksprache mit Kirchmeisterinnen und Kirchmeistern und anderen Mitarbeitenden in der Gemeinde
- Erstellung der Tagesordnung in enger Kooperation mit der Verwaltung.
- Sicherstellung der rechtzeitigen Einladung zur Sitzung
- Leitung der Sitzung, wenn nicht mit Zustimmung des Presbyteriums auf ein anderes Mitglied übertragen wird
- Sicherstellung der Durchführung der Beschlüsse
- Übermittlung des Protokolls an die Verwaltung
- Prüfung der Umsetzung der Beschlüsse
Hilfreich ist es, ein Vorprotokoll zu erstellen, das die Tagesordnung abbildet und so während der Sitzung verändert und ergänzt werden kann. Viele Verwaltungen stellen der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden ein solches zur Verfügung.
Ebenso sollte es eine Beschlusskontrollliste geben, in der vermerkt ist, wie und wann ein gefasster Beschluss umgesetzt worden ist. Weitere Hinweise, was bei der Durchführung der Sitzung zu beachten ist, gibt das Kirchenorganisationsgesetz (KOG) ab § 62.
Besonders zu beachten sind auch die Regelungen über die persönliche Beteiligung in § 68 Absatz 3 Kirchenorganisationsgesetz (früher Artikel 27 Absatz 5 der Kirchenordnung).
Leitfaden für die Anwendung von Artikel 27 Absatz 5 der Kirchenordnung (persönliche Beteiligung)
Vertretung im Rechtsverkehr
Soweit es sich nicht um bloße Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, vertritt die oder der Vorsitzende das Presbyterium und die Kirchengemeinde gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Presbyteriums im Rechtsverkehr.
Haushaltsüberwachung
Gemeinsam mit der oder dem (Finanz-)Kirchmeister verantwortet die oder der Vorsitzende die Haushaltsüberwachung. Im Rahmen der Haushaltsausführung ist sie oder er neben der Verwaltungsleitung der gemeinsamen Verwaltung anordnungsberechtigt, wenn das Presbyterium nicht durch Beschluss abweichende Regelungen trifft.
Beanstandungsrecht
Ist die oder der Vorsitzende der Meinung, dass ein Beschluss des Presbyteriums seine Befugnisse übersteigt oder nicht dem geltenden Recht entspricht, muss er diesen Beschluss gegenüber dem Presbyterium beanstanden. Bleibt das Presbyterium bei seiner Meinung, muss sie oder er den Kreissynodalvorstand informieren. Bis der Kreissynodalvorstand zu dieser Angelegenheit einen Beschluss gefasst hat, darf die Entscheidung des Presbyteriums nicht umgesetzt werden.
Siegelrecht
Der oder die Vorsitzende führt das Siegel der Gemeinde. Die Siegelführung kann aber zum Beispiel an die Verwaltungsleitung der gemeinsamen Verwaltung übertragen werden.
Nähere Bestimmungen hierzu finden sich in den Siegelrichtlinien.
Eilentscheidungen
In dringenden Fällen, in denen die Einberufung des Presbyteriums nicht mehr möglich ist, kann die oder der Vorsitzende das Erforderliche anordnen. Sie oder er hat dies möglichst im Einvernehmen mit der Kirchmeisterin oder dem Kirchmeister zu tun.
Dringend ist eine Angelegenheit, wenn die Entscheidung darüber nicht aufgeschoben werden kann, ohne dass erhebliche Nachteile für die Gemeinde oder Gefahren entstehen (§ 15 KOG).
Kirchenorganisationsgesetz
Der Bereich „Leitung und Aufsicht“ ist Mitte März 2024 rechtlich in das neu geschaffene Kirchenorganisationsgesetz übergegangen.
Mehr Informationen dazu gibt es im Artikel: „Die neue Kirchenordnung und das neue Kirchenorganisationsgesetz“