Für das Arbeitsrecht der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst gelten grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Einige Besonderheiten ...
Arbeitssicherheit
Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sind für die evangelische Kirche wichtige Themen.
Aufsicht: Kirchenkreisangelegenheiten
Die Kirchengemeinden bestimmen ihre Geschicke grundsätzlich selbst. In kirchengesetzlich geregeltem Maße unterliegen sie jedoch einer Aufsicht durch Kirchenkreis und Landeskirche.
Datenschutz
Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen rund um Datenschutz in der Evangelischen Kirche im Rheinland und für Ihre Arbeit.
Dienstrecht
Alle Regelungen des Dienstrechts für verschiedene Berufsgruppen auf einen Blick.
Disziplinarkammer
Die Disziplinarkammer ist das kirchliche Disziplinargericht im ersten Rechtszug.
Friedhofsrecht
Für ihre Mitglieder haben die Religionsgemeinschaften kirchliche Friedhöfe errichtet und damit die Bestattungstradition geprägt. Inzwischen ist das Bestattungsrecht staatlich geregelt.
Kirchenbuchwesen
Kirchliche Amtshandlungen wie Taufe und Konfirmation, Trauung und Bestattung werden in den Kirchenbüchern beurkundet.
Kirchenkreisanlegenheiten
Die Kirchengemeinden und Kirchenkreise regeln ihre Angelegenheiten grundsätzlich in eigener Regie. In einigen Bereichen wirkt das Landeskirchenamt mit, unterstützt und führt Aufsicht.
Kirchenordnung und Kirchenorganisationsgesetz
Grundlegend für das Leben in der Evangelischen Kirche im Rheinland ist die Kirchenordnung.
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Kirchliche Rechtssammlung
Die Kirchliche Rechtssammlung ist ein dreibändiges Lose-Blatt-Werk. Es enthält auf rund 4.500 Seiten kirchliches und staatliches Recht zur Erfüllung der Aufgaben kirchlicher Körperschaften und ihrer Amtsträger.
Kirchliches Amtsblatt
Das Kirchliche Amtsblatt erscheint ein Mal im Monat, jeweils zur Monatsmitte. In ihm werden die von der Landessynode erlassenen Kirchengesetze verkündet.
Kirchliches Verfassungsrecht
Gemäß Art. 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung ist den Religionsgemeinschaften das Recht gegeben, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
Rechtsgrundlagen Kirchlicher Rechtsschutz
Auf dem Gebiet des kirchlichen Rechtsschutzes gelten verschiedene Rechtsgrundlagen.
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Staatskirchenrecht bzw. Religionsverfassungsrecht
Staatskirchenrecht bzw. Religionsverfassungsrecht bezeichnet das Recht, das das Verhältnis zwischen Staat und Kirche regelt.
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Stiftungsrecht
Die älteste selbstständige Stiftung im Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland ist die Stiftung St. Goar, sie stammt aus dem Jahr 765 und dient der Bereitstellung von Pfarrwohnungen, der Gemeindearbeit und der Diakonie. Heute gibt es 90 selbstständige kirchliche Stiftungen in der rheinischen Kirche.
Verfahrensgesetz
Rechtliche Vorgaben für diese und ähnliche Fragen rund um die Sitzung kirchenleitender Gremien gibt das Verfahrensgesetz.
Vermögens- und Finanzverwaltungsordnung
In der Verordnung über die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und deren Verbände in der Evangelischen Kirche im Rheinland werden neben den allgemeinen Regelungen der Verwaltung des Vermögens etwa auch die Aufsichtsorgane und deren Befugnisse und Zuständigkeiten beschrieben.
Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht ist gemäß der Kirchenordnung das Kirchengericht im ersten Rechtszug.
Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung
Die Wirtschafts- und Verwaltungsordnung (WiVO) regelt die Leitung, Verwaltung und das Finanz- sowie Rechnungswesen von Gemeinden, Kirchenkreisen und der Landeskirche. Sie trat ursprünglich im September 2018 in Kraft, wurde zuletzt 2023 angepasst und bis Ende 2024 mit mit Richtlinien ergänzt.
Zentrale Personalverwaltung
Die Zentrale Personalverwaltung im Landeskirchenamt ist verantwortlich für die Zahlbarmachung der Bezüge der Vikarinnen und Vikare, Pfarrerinnen und Pfarrer, Pastorinnen und Pastoren im Sonderdienst und der Mitarbeitenden im Landeskirchenamt sowie in den landeskirchlichen Einrichtungen.