Die „Ergänzenden pastoralen Dienste“ ermöglichen Kirchengemeinden und Kirchenkreisen, Pastorinnen und Pastoren außerhalb einer Pfarrstelle privatrechtlich anzustellen. Mitarbeitende in den Ergänzenden pastoralen Diensten werden inzwischen vielfältig eingesetzt, häufig im Bereich von Jugendkirchen und Jugendseelsorge, wo sie andere Berufsfelder berühren. Dabei ist darauf zu achten, dass die unterschiedlichen Profile gewahrt bleiben. Weder können und sollen Pastorinnen und Pastoren Mitarbeitende in der Jugendarbeit ersetzen, noch können und sollen ordinierte Mitarbeitende Pastorinnen oder Pastoren ersetzen. Auf der anderen Seite sind angemessene Unterscheidungen zum Pfarramt zu beschreiben. Pastorinnen und Pastoren sind nach dem Sprachgebrauch der Evangelischen Kirche im Rheinland keine Pfarrerinnen und Pfarrer, weil sie keine Pfarrstelle innehaben. Zu den Ergänzenden pastoralen Diensten gehören auch der pastorale Dienst im Ehrenamt sowie der pastorale Dienst auf Honorarbasis.
Im Ehrenamt
Die Regelungen für „Pastorinnen und Pastoren im Sinne der ergänzenden Pastoralen Dienste“ wurden von der Kirchenleitung am 19. Mai 2013 zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Regelungen für „Pastorinnen und Pastoren im Ehrenamt (PEA)“ vom 28. November 2008 wurden aufgehoben.
Auf Angestelltenbasis
Die Kirchenleitung hat am 18. Juni 2010 die „Richtlinien für die Genehmigung von Angestelltenverhältnissen von ordinierten Theologinnen und Theologen im pastoralen Dienst“ beschlossen.
Auf Honorarbasis
Aufgrund von Beschluss 60 der Landessynode 2009 hat die Kirchenleitung durch Beschluss vom 27. November 2009 ab 1. April 2010 „Richtlinien für Ergänzende Pastorale Dienste auf Honorarbasis“ für die Dauer von fünf Jahren zur Erprobung freigegeben. Mit Beschluss vom 5. Juli 2013 hat die Kirchenleitung diese Richtlinien neugefasst.
Die Richtlinien gelten nicht für Pastorinnen und Pastoren, die in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche, einem Kirchenkreis, einem Gemeindeverband oder einer Kirchengemeinde (Pfarrdienstverhältnis, Angestelltenverhältnis) stehen. Hierfür gelten die gilt weiterhin die Rundverfügung des Landeskirchenamtes „Pfarramtlicher Dienst“ als „selbstständige Tätigkeit“ vom 11. November 1999 in der geänderten Fassung vom 27. November 2009.
Ergänzende Pastorale Dienste auf Honorarbasis – Richtlinien
Weitere Informationen finden Sie in der Handreichung „Ergänzende pastorale Dienste. Eine Handreichung zum Dienst der Pastorinnen und Pastoren nach Art. 62a KO“.
- Pastorinnen und Pastoren im Sinne der ergänzenden Pastoralen Dienste 0.11 MB
- Pfarramtlicher Dienst als selbstständige Tätigkeit – Richtlinien 0.1 MB
- Entwurf Honorarvertrag 0.09 MB
- Handreichung Ergänzende pastorale Dienste. Eine Handreichung zum Dienst der Pastorinnen und Pastoren nach Art. 62a KO 1.7 MB