Grundlegend für das Leben in der Evangelischen Kirche im Rheinland ist die Kirchenordnung. Eine Kirchenordnung ist vergleichbar der Verfassung eines Staates. Die Kirchenordnung enthält die Bekenntnisgrundlagen und Regelungen über das gemeindliche Leben.
Die Landessynode hat eine neue Kirchenordnung (KO) beschlossen. Damit einher gehen weitere Rechtsänderungen, die sämtlich mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt im März 2024 in Kraft getreten sind.
Mit der Reform hat die Kirchenordnung die umfassendste Überarbeitung in ihrer knapp 75-jährigen Geschichte erfahren. Die Kirchenordnung ist nun deutlich schlanker und hat nach Sprache, Inhalt und Umfang wieder den Charakter einer echten Grundordnung, die das Wesen der Evangelischen Kirche im Rheinland regelt.
Notwendige Detail- und Verfahrensregelungen, die bisher in der Kirchenordnung geregelt waren, wurden in ein neues Kirchenorganisationsgesetz (KOG) ausgelagert, Details aus dem Bereich der Lebensordnung in die neue Lebensordnung (LO), die an die Stelle des bisherigen Lebensordnungsgesetzes getreten ist.
Kirchenorganisationsgesetz
Die für die Praxis relevanten Fragen der Organisation der kirchlichen Körperschaften und der Arbeitsweise ihrer Organe finden sich künftig hauptsächlich im Kirchenorganisationsgesetz. Es übernimmt nicht nur die aus der KO ausgelagerten Detail- und Verfahrensregelungen, sondern auch das bisherige Verfahrensgesetz, das Gemeindezugehörigkeitsgesetz und den ersten Teil der Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung.
Es gliedert sich wie die Kirchenordnung in drei Teile: zur Kirchengemeinde, zum Kirchenkreis und zur Landeskirche. Der vierte Teil enthält gemeinsame Bestimmungen für alle kirchlichen Körperschaften, insbesondere zu den Sitzungen und der Beschussfassung der Leitungsorgane sowie zur Aufsicht.
Kirchenordnung
In der Kirchenordnung verbleiben neben den Grundartikeln die grundlegenden Bestimmungen zur presbyterial-synodalen Ordnung, zur Struktur der kirchlichen Körperschaften, zu den Aufgaben und der Zusammensetzung ihrer Organe, zu den Mitarbeitenden, zur Lebensordnung sowie zur Rechtsetzung und Aufsicht. Neu ergänzt wurden amtliche Überschriften, die der besseren Orientierung dienen.
Praxisrelevante inhaltliche Änderungen
Die Änderungen innerhalb der Kirchenordnung und des neuen KOG sind überwiegend redaktioneller Art. Bei Gelegenheit der Reform wurden aber auch einige inhaltliche Änderungen vorgenommen, die auf Anträgen von Kreissynoden und Aufträgen der Landessynode beruhen oder soweit in anderer Weise unabweisbarer Bedarf bestand. Nachfolgend werden die für die Praxis relevantesten Änderungen skizziert. Alle weiteren Änderungen können in den Drucksachen 10 (KO) und 11 (KOG) der Landessynode 2023 sowie den Drucksachen 7 (KO und EPG) und 8 (weitere Gesetze) der Landessynode 2024 nachgelesen werden. Zur besseren Übersicht sind die Änderungen untergliedert in
Änderungen, die alle kirchlichen Ebenen betreffen
Änderungen für Kirchengemeinden
Änderungen für die Landeskirche
und können über die Verlinkungen direkt aufgerufen werden.
Änderungen alle kirchlichen Ebenen
Beschlussfassung – Compliance-Regelungen bei Interessenkollisionen
Zur Sicherung von Beschlüssen vor beeinflussten Stimmabgaben gibt es eine neue Interessenkollisionsregelung. Mitglieder eines Leitungsorgans, die entgeltlich bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung beschäftigt sind, sind jetzt bei bestimmten Entscheidungen des Leitungsorgans von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die Entscheidung dieser Person oder Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann und ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist.
Diese Compliance-Regelung gilt auch für Mitglieder eines Leitungsorgans, die gleichzeitig Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung sind, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, sie gehören den genannten Organen als Vertretung oder auf Vorschlag des Leitungsorgans an. (§ 68 KOG)
Eine strengere Sonderregel gibt es für leitende Mitarbeitende einer selbstständigen Einrichtung, die in der Trägerschaft der Kirchengemeinde steht und über die die Kirchengemeinde Aufsicht führt. Sie sind künftig nicht mehr in das Presbyterium wählbar. (Artikel 21 KO, § 8 KOG).
Vertretung im Rechtsverkehr – Alleinvertretung bei arbeitsrechtlichen Erklärungen
Bei arbeitsrechtlichen Willenserklärungen wird neu die Alleinvertretung vorgesehen, also die Zeichnung durch nur eine Person. Bei Kirchengemeinden sind das der Vorsitz oder die oder der für den Bereich Personal zuständige Kirchmeisterin oder Kirchmeister und beim Kirchenkreis die Superintendentin oder der Superintendent. Durch Satzung des Kirchenkreises oder des zuständigen Verwaltungsverbandes kann die Vertretung auch auf die Verwaltungsleitung oder die Leitung einer Einrichtung (nur auf Kirchenkreisebene) übertragen werden. Weitere Details finden sich in den §§ 14 und 46 KOG. Für Verbände ist entsprechendes in § 7 Verbandsgesetz geregelt.
Verschwiegenheitspflicht – nur bei vertraulichen Angelegenheiten
Die für alle Mitglieder von Leitungsorganen geltende Verschwiegenheitspflicht wird begrenzt auf Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind. (§ 70 KOG)
Protokolle – Unterzeichnung nur durch Vorsitz
Für die Unterzeichnung eines Protokolls einer Sitzung des Presbyteriums, des Kreissynodalvorstandes oder der Kreissynode genügt (wie bisher auch schon bei der Kirchenleitung und der Landessynode) die Unterschrift des Vorsitzes, da das Protokoll vorher vom Leitungsorgan genehmigt wird. (§ 71 KOG)
Innenrevision – kein Muss mehr
Die bisher in der WiVO geregelte Vorschrift zur Innenrevision ist in eine Kann-Regelung geändert worden. Hintergrund ist, dass das Interne Kontrollsystem IKS prioritär auszubauen ist, während eine Innenrevision nur punktuell sinnvoll ist. (§ 80 KOG)
Anzeige von Beschlüssen – innerhalb einer Frist von vier Wochen
Für die Vorlage von anzeigebedürftigen Beschlüssen ist eine Vier-Wochen-Frist eingeführt worden, innerhalb derer die Beschlüsse dem Aufsichtsorgan spätestens zugeleitet werden müssen. (§ 81 KOG)
Erprobungen – Frist verlängert (§ 1 EPG)
Die Frist für Erprobungsverordnungen wurde von fünf auf acht Jahre angehoben. Damit können Erprobungen z.B. bei hauptamtlichen Leitungsämtern für eine volle Amtszeit erfolgen.
Änderungen für Kirchengemeinden
Presbyterium – Wahl von beruflich Mitarbeitenden zu Presbyterinnen oder Presbytern
Beruflich Mitarbeitende der Kirchenkreise oder von Verbänden fallen nicht mehr unter das Mitarbeitendenwahlgesetz. Sie können jetzt als Presbyterinnen oder Presbyter nach dem Presbyteriumswahlgesetz in das Presbyterium gewählt werden. Lediglich Mitarbeitende der Kirchengemeinde werden noch als Mitarbeiterpresbyterinnen oder Mitarbeiterpresbyter gewählt. Außerdem kann für Mitarbeitende der Kirchengemeinde in einem Beschäftigungsverhältnis geringen Umfangs bei der Kirchenleitung eine Ausnahme für den Verbleib im oder die Wahl in das Presbyterium als Presbyterin oder Presbyter beantragt werden. (§ 2 MWG, § 9 KOG)
Presbyterium – Vorsitz durch zwei Presbyterinnen oder Presbyter
Es ist nicht mehr vorgeschrieben, dass der Vorsitz oder stellvertretende Vorsitz durch eine Pfarrperson wahrgenommen werden muss. Die beiden Ämter können künftig auch mit zwei Presbyterinnen oder Presbytern besetzt werden, aber wie bisher nur in Ausnahmefällen mit zwei Pfarrpersonen. (§ 12 KOG)
Ordentlicher Mitgliederbestand des Presbyteriums – gesetzlich definiert
Zur besseren Orientierung wird der bisher durch Auslegung ermittelte ordentliche Mitgliederbestand (OMB) im KOG definiert. Neu werden Pfarrstellen beim OMB auch dann nicht mitgezählt, wenn die die Pfarrstelle innehabende Person länger als sechs Monate keinen Dienst in der Pfarrstelle versieht. (§ 7 KOG)
„Pfarrstellenverwaltung“ – Weitung des Personenkreises
Künftig können nicht nur Pfarrpersonen im Probedienst oder mit besonderem Auftrag mit der vollen Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt werden, sondern alle Pfarrinnen oder Pfarrer: etwa auch im Rahmen des Pastoralen Dienstes im Übergang oder einem nicht-stellengebundenen Auftrag. Der Begriff „Pfarrstellenverwaltung“ ersetzt die bisherige Bezeichnung „Pfarrverweser oder Pfarrverweserin“. (§ 6 KOG)
Presbyterium – Öffnung der beratenden Teilnahme
Alle Pfarrpersonen, die parochialen Pfarrdienst in der Kirchengemeinde übernehmen, nehmen beratend an den Presbyteriumssitzungen teil. Alle funktionalen Pfarrdienst versehenden Pfarrpersonen kann das Presbyterium mit beratender Stimme hinzuziehen. Beruflich wie auch ehrenamtlich Mitarbeitende sollen in wichtigen Angelegenheiten ihres Arbeitsgebietes zur Beratung hinzugezogen werden. (§ 10 KOG)
Presbyterien – gemeinsame Beschlussfassung
Presbyterien verschiedener Kirchengemeinden können künftig auch dann zu gemeinsamer verbindlicher Beschlussfassung zusammentreten, wenn die Kirchengemeinden nicht benachbart sind oder unterschiedlichen Kirchenkreisen angehören. Die aufsichtlichen Zustimmungserfordernisse sind weggefallen. (§ 17 KOG)
Fachausschüsse – Öffnung Mitgliedschaft und bedarfsorientierter Sitzungsrythmus
Sachkundige Mitglieder oder beruflich Mitarbeitende können künftig auch dann in Fachausschüsse berufen werden können, wenn sie nicht innerhalb der jeweiligen Kirchengemeinde oder des jeweiligen Kirchenkreises wohnen. Eine Zusammenarbeit von Kirchengemeinden oder Kirchenkreisen ist dafür nicht erforderlich. Voraussetzung ist lediglich die Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche im Rheinland. Der Sitzungsrhythmus der Fachausschüsse ist nicht länger dem der Presbyterien angepasst, sondern kann bedarfsorientiert erfolgen. (§§ 18, 40 KOG)
Kirchmeister und Kirchmeisterinnen – Aufteilung der Aufgabenbereiche
Für große Kirchengemeinden interessant ist die Möglichkeit, die Aufgabenbereiche des Kirchmeisteramtes auf mehrere Kirchmeisterinnen und Kirchmeister aufzuteilen, etwa im Bereich Finanzen. Eine klare Zuständigkeits- und Verantwortlichkeitsverteilung, die Überschneidungen oder Lücken vermeidet, muss gewährleistet sein. (§ 13 KOG)
Gemeindeversammlung – auch digital oder hybrid
Gemeindeversammlungen können jetzt auch außerhalb einer Pandemie hybrid oder digital abgehalten werden, sofern die im Rahmen einer Präsenzversammlung vorhandenen Mitwirkungsmöglichkeiten und sonstigen Voraussetzungen wie etwa die Herstellung der Öffentlichkeit gewährleistet sind. Ferner können Gemeindemitglieder Vorschläge zur Verbesserung und Bereicherung des Lebens in der Kirchengemeinde machen, über die das Presbyterium beraten soll. (§ 20 KOG)
Lebensordnung – Änderungen bei Konfirmation, Heiligem Abendmahl und Taufe
Für die Teilnahme am Heiligen Abendmahl und die Übernahme des Patenamtes ist die Konfirmation keine Voraussetzung mehr. (Artikel 32 und 36 KO)
Bei der Taufe wird die Form des Vollzugs nicht mehr vorgegeben. Neben dem Übergießen mit Wasser ist auch das Untertauchen möglich. (Artikel 33 KO)
Gesamtkirchengemeinde – Lockerungen bei Wahl des Gesamtpresbyteriums
Bei der Wahl von Gesamtpresbyterien müssen zur Schonung personeller Ressourcen nicht mehr aus jedem Bereichspresbyterium Pfarrpersonen oder beruflich Mitarbeitende gewählt werden. Pfarrbezirke sind nicht mehr zu berücksichtigen. (§ 6 GKGG)
Änderungen für Kirchenkreise
Kreissynode – Wahl von beruflich Mitarbeitenden zu Abgeordneten
Zu Abgeordneten der Kirchengemeinden in die Kreissynode können jetzt auch beruflich Mitarbeitende gewählt werden, sofern sie die Befähigung zum Presbyteramt in der entsendenden Kirchengemeinde haben. Mitarbeitende der Gemeinsamen Verwaltung sind nicht wählbar. (§ 34 KOG)
Kreissynode – Turnusmäßiger Wechsel bei Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt
Wie bei geteilten Pfarrstellen ist jetzt auch für Mitarbeitende im Gemeinsamen Pastoralen Amt (GPA) ein turnusmäßiger Wechsel in der Kreissynode vorgesehen, wenn sich anderenfalls der ordentliche Mitgliederbestand der Kreissynode erhöhen würde. Für Mitarbeitende im GPA in der Kirchengemeinde bedeutet dies, dass ihre Mitgliedschaft in der Kreissynode turnusmäßig wechselt, wenn ihre Mitgliedschaft im Presbyterium turnusmäßig wechselt. Die Mitgliedschaft von Mitarbeitenden im GPA im Kirchenkreis wechselt wie bei Pfarrstelleninhabenden turnusmäßig, wenn sie nur gemeinsam eine Stelle versorgen. (§ 34 KOG)
Kreissynode – Geschäftsordnung
Bei Verwendung der von der Kirchenleitung beschlossenen Mustergeschäftsordnung gilt die Geschäftsordnung der Kreissynode als genehmigt. (§ 39 KOG)
Kreissynodalvorstand – Übertragung der Dienst- und Fachaufsicht
Die Dienst- und Fachaufsicht über Mitarbeitende des Kirchenkreises kann der Kreissynodalvorstand künftig parallel zur Regelung beim Presbyterium durch einfachen Beschluss übertragen. Eine Kirchenkreissatzung ist nicht mehr erforderlich. (Artikel 49 KO)
Kreissynodalvorstand – aufsichtliche Zuständigkeiten
Mehrere bisher in der Zuständigkeit der Kirchenleitung liegende aufsichtliche Entscheidungsbefugnisse sind auf die Kreissynodalvorstände verlagert worden. Dies betrifft zum einen die Zulassung von Ausnahmen vom Verwandtschaftsausschluss im Presbyterium in § 8 Absatz 4 KOG und zum anderen die Aufhebung von Beschlüssen (§ 84 KOG) sowie die Ersatzvornahme (§ 85 KOG), sofern es sich um Angelegenheiten in der Aufsicht des Kirchenkreises handelt.
Kreissynodalvorstand – Wahl
Für die Wahl von Synodalältesten in den Kreissynodalvorstand ist die Wahlvoraussetzung „aus der Mitte der Kreissynode“ abgeschafft worden. Damit können auch bei der Kreissynode nicht anwesende zum Presbyteramt befähigte Gemeindemitglieder des Kirchenkreises gewählt werden.
Beruflich Mitarbeitende einer Kirchengemeinde, des Kirchenkreises oder eines Verbandes, dem eine Kirchengemeinde oder der Kirchenkreis angehören, sind nicht zu Synodalältesten wählbar.
Die Wahl in ein hauptamtliches Superintendentinnen- oder Superintendentenamt erfolgt künftig auch im Falle einer Wiederwahl für eine Amtszeit von acht Jahren. (§ 42 KOG)
Änderung von Kirchenkreisen – Verfahrenserleichterungen und Ausnahmemodell für KSV
Im Verfahren zur Änderung von Kirchenkreisen genügt eine einmalige Entscheidung der Kreissynode und nicht mehr wie bisher zwei (zum Anstoß des Prozesses und nach der Gemeindebeteiligung). Die fehlende Leistungsfähigkeit ist keine zwingende Voraussetzung mehr. Im Falle der Uneinigkeit der beteiligten Kirchenkreise entscheidet die Landessynode nur mit einfacher Mehrheit, muss aber auch dann gefragt werden, wenn die Kirchenleitung das Verfahren einstellen möchte. (Artikel 43 KO, § 29 KOG)
Nach einer Kirchenkreisfusion kann eine Ausnahme für die Zusammensetzung eines Kreissynodalvorstandes bei der Kirchenleitung beantragt werden. Bei diesem Ausnahmemodell können eine zweite Assessorin oder ein zweiter Assessor und ein weiteres nichttheologisches Mitglied in den Kreissynodalvorstand gewählt werden. (§ 45 KOG)
Änderungen für die Landeskirche
Kirchenleitung – Jahresabschluss der Landeskirche
Parallel zur Handhabung bei den Kirchenkreisen wird die Zuständigkeit für die Feststellung des Jahresabschlusses der Landeskirche von der Landessynode auf die Kirchenleitung verlagert. Die Erteilung der Entlastung bleibt Aufgabe der Landessynode. Eine synodale Rückbindung bleibt durch die Beteiligung des Ständigen Finanzausschusses gegeben. (Artikel 63 KO)
Kirchenleitung – Wahl
Die Wahl hauptamtlicher Mitglieder der Kirchenleitung erfolgt künftig auch im Falle einer Wiederwahl für eine Amtszeit von acht Jahren. (§ 56 KOG)
Die Suche nach Kandidierenden für ein Hauptamt in der Kirchenleitung muss stets ausgeschrieben werden. (§ 29 GO.SyA)
Landessynode – Abgeordnete der Kirchenkreise
Für die Wahl von zum Presbyteramt befähigten Gemeindemitgliedern zu Abgeordneten der Kirchenkreise in die Landessynode ist kein „Voramt“ in einem Presbyterium oder einer Kreissynode mehr erforderlich.
Mitarbeitende aus dem Gemeinsamen Pastoralen Amt können künftig als Abgeordnete der Kirchenkreise in die Landessynode gewählt werden.
Große Kirchenkreise können je weiterer 40.000 Gemeindemitglieder weitere Abgeordnete in die Landessynode entsenden. (§ 51 KOG)