A1-Bescheinigungen

Für dienstlich veranlasste EU-Auslandsaufenthalte benötigen Pfarrpersonen eine „A1-Bescheinigung“. Den Antrag zum Download finden Sie hier.

Für dienstlich veranlasste Aufenthalte im europäischen Ausland benötigen Beschäftigte eine sogenannte „A1-Bescheinigung“. Sie ist durch europäisches Recht grenzüberschreitend erforderlich. Durch diese schriftliche Auskunft kann im europäischen Ausland kontrolliert werden, ob eine Person bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat Sozialversicherungsbeiträge zahlt oder davon befreit ist. Daher muss jede Person – gleich ob angestellt, verbeamtet oder im Pfarrdienst – grundsätzlich eine solche Bescheinigung auf Verlangen vorzeigen können, wenn sie dienstlich oder beruflich im Ausland verweilt.

In jüngster Vergangenheit wurde dieses Thema prominenter, da das Antragswesen geändert und vereinzelt strenger kontrolliert wurde. Weiteren Berichten zufolge soll diese Vorlage- und Mitführungspflicht künftig neu geregelt werden, sodass nicht jede Dienstreise, Klassenfahrt oder Konfi-Freizeit unter den Begriff der kontrollbedürftigen dienstlichen oder beruflichen Tätigkeit im EU-Gebiet zu werten ist.

Bis zu einer möglichen Rechtsänderung gehen Sie bitte folgendermaßen vor: Beantragen Sie rechtzeitig (mindestens 14 bis 21 Tage) vor Ihrer dienstlich bzw. beruflich veranlassten EU-Auslandsreise eine solche A1-Bescheinigung im Dezernat 2.1 Personalverwaltung.