Beratungsverfahren Mitarbeitendenvertretung

Bei Fusion oder Teilung von Kirchengemeinden sollte die Mitarbeitendenvertretung frühzeitig hinzugezogen werden.

Die Mitarbeitendenvertretung hat das Beteiligungsrecht der Mitberatung gemäß § 46 a) Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD.

§ 46 a) MVG.EKD lautet:
„Die Mitarbeitervertretung hat in den folgenden Fällen ein Mitberatungsrecht:
a) Auflösung, Einschränkung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder erheblichen Teilen von ihnen“

Zur Ausgestaltung des Mitberatungsverfahrens

Die Ausgestaltung des Verfahrens der Mitberatung ergibt sich aus § 45 MVG.EKD.

Daraus folgt für den Zeitpunkt: Das Mitberatungsverfahren ist vor Durchführung der Maßnahme vorzunehmen, wenn sich die Maßnahme hinreichend konkretisiert. Das ist ab dem endgültigen Beschluss über die Fusion von Kirchengemeinden oder auch bei einer Teilung einer bestehenden Kirchengemeinde gegeben.

Das Mitberatungsverfahren muss rechtzeitig vor der Durchführung erfolgen, das heißt vor der Umsetzung der Maßnahme – hier der Fusion oder der Teilung. Dabei ist zu beachten, dass die Mitarbeitendenvertretung zunächst zwei Wochen Zeit hat, um zu entscheiden, ob sie eine Erörterung wünscht. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass man Zeit für die Terminfindung braucht (Vorlauf) und es möglicherweise im Rahmen der Erörterung mehr als einen Gesprächstermin geben kann (siehe unten).

Der Vorlauf sollte deshalb nicht zu knapp bemessen werden.

Ablauf

Der Mitarbeitendenvertretung ist zunächst die beabsichtigte Maßnahme bekanntzugeben. Dies erfolgt über ein Anschreiben, in dem die Maßnahme – die Auflösung der bestehenden Kirchengemeinde und die Schaffung einer neuen – der beabsichtigte Zeitpunkt und die Auswirkungen auf die Ausgestaltung der Beschäftigung von Mitarbeitenden – also insbesondere die Frage, welche Mitarbeitenden auf die neue Kirchengemeinde übergehen – dargestellt werden.

Aufgrund dieser Information kann die Mitarbeitendenvertretung innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Maßnahme eine Erörterung, das heißt ein Gespräch zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitendenvertretung verlangen. In dieser Erörterung ist der Mitarbeitendenvertretung insbesondere Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt zu der beabsichtigten Maßnahme darzulegen. Auch kann die Mitarbeitendenvertretung nähere Informationen zu der Maßnahme verlangen.

Kommt es zu keiner Einigung, ist die Erörterung von der Dienststellenleitung oder der Mitarbeitendenvertretung für beendet zu erklären. Allerdings muss die Dienststellenleitung zuvor der Mitarbeitendenvertretung eine wirkliche Erörterung der Sachprobleme einschließlich der Zugänglichmachung benötigter weiterer Informationen ermöglichen.

Das kann auch dazu führen, dass die Erörterung möglicherweise mehr als einen Termin in Anspruch nimmt. Das sollte dienstgeberseits – unabhängig von der rechtlichen Möglichkeit, die Erörterung einseitig für beendet zu erklären – im Interesse einer nach Möglichkeit konsensualen Regelung ermöglicht werden (Anmerkung: Hierbei darf nicht übersehen werden, dass die Mitarbeitendenvertretung bei der Umsetzung der Maßnahme und in diesem Zusammenhang bestehenden Mitbestimmungsrechten durchaus die Möglichkeit hat, diese Umsetzungsschritte zumindest erheblich zu verzögern).

Die Grenze ist natürlich dort erreicht, wo das Einfordern weiterer Erörterungstermine letztlich nur dem Hinauszögern der Maßnahme dient und sich deshalb als rechtsmissbräuchlich erweist.

Die Mitarbeitendenvertretung hat die Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Kommt es in der Erörterung zu keiner Einigung, hat die Dienststellenleitung eine abweichende Entscheidung gegenüber der Mitarbeitendenvertretung schriftlich zu begründen.

Letztlich verhindern kann die Mitarbeitendenvertretung die Maßnahme im Verfahren gemäß §§ 45, 46 MVG.EKD nicht. Allerdings führt ein fehlendes oder ein nicht gemäß § 45 Abs. 1 MVG.EKD durchgeführtes Verfahren der Mitberatung zur Unwirksamkeit der Maßnahme – also der Auflösung der bestehenden Kirchengemeinde und der Schaffung einer neuen Gemeinde – und auch zur Unwirksamkeit aller darauf zu stützender Maßnahmen zur Umsetzung. Es ist deshalb darauf zu achten, dass das Verfahren regelgerecht durchgeführt wird.