Bestellung von örtlichen Datenschutzbeauftragten

Das Landeskirchenamt bittet um Überprüfung und erinnert an die gegebenenfalls notwendige Bestellung einer Datenschutzbeauftragten oder eines Datenschutzbeauftragten.

„In Bezug auf die Bestellung von örtlichen Beauftragten für den Datenschutz konnte … mehrfach festgestellt werden, dass den kirchlichen Einrichtungen nicht bekannt ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht zur Bestellung eines oder einer örtlichen Beauftragten für den Datenschutz besteht …“

Mit dieser Feststellung formuliert der Beauftragte für den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland in seinem Tätigkeitsberichten einen Handlungsbedarf im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland. Später ergänzt der Bericht „ …teilweise stellte sich bei einigen kirchlichen Stellen heraus, dass für diese örtlich Beauftragte für den Datenschutz bestellt sind, diese den verantwortlichen Stellen jedoch nicht bekannt sind …“

Wie viele Personen verarbeiten personenbezogene Daten?

Das Landeskirchenamt nimmt den Bericht zum Anlass, um an die Notwendigkeit einer Bestellung einer oder eines örtlichen Beauftragten für den Datenschutz zu erinnern. Ein Datenschutzbeauftragter bzw. eine Datenschutzbeauftragte ist notwendig, sobald ständig mindestens zehn Personen mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beauftragt sind. Dies können sowohl hauptamtlich wie auch ehrenamtlich Mitarbeitende sein. Das heißt, eine Kirchengemeinde mit einem Presbyterium von zehn Mitgliedern hat als verantwortliche Stelle bereits eine oder einen örtlichen Beauftragten zu bestellen.

Häufig haben sich Kirchengemeinden bei der Bestellung einer oder eines Beauftragten an den Kirchenkreis angeschlossen. In diesen Fällen bittet das Landeskirchenamt die verantwortlichen Stellen alle beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitende in den betreffenden Gemeinden zu informieren, wer bestellt worden ist.

Unsicherheiten in Kirchengemeinden und Kindertagesstätten

Weiter scheint es in den Bereichen der Kirchengemeinden und Kindertageseinrichtungen verstärkt Unsicherheiten bei der Umsetzung des Datenschutzes zu geben. Diese zeigen sich insbesondere im Rahmen von Beschwerdeverfahren und im Zusammenhang mit der Meldung von „Datenpannen“. Das Landeskirchenamt empfiehlt die entsprechenden Prozesse hinsichtlich möglicher Verbesserungen zu überprüfen. Das Wichtigste bleibt aber, Mitarbeitende regelmäßig auf einen sensiblen Umgang mit personenbezogenen Daten hinzuweisen.

Erläuterung zum Begriff „Bestellung“

Die Bestellung ist ein Begriff aus dem Rechtswesen und kann mit einer Ernennung verglichen werden. Mit der Bestellung geht einher, dass der oder die Datenschutzbeauftragte seine bzw. ihre Funktion offiziell ausübt.

Den aktuellen Tätigkeitsbericht sowie weitere Informationen zum Datenschutz in der Evangelischen Kirche finden Sie auch auf der Internetseite des Beauftragten für den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland.