Kirchensiegel

Landeskirche, Kirchenkreise und -gemeinden besitzen Kirchensiegel in runder oder spitzovaler Form.

Auf Urkunden, Vollmachten, amtlichen Auszügen aus Kirchenbüchern und Protokollbüchern sowie auf beglaubigten Abschriften werden Kirchensiegel aufgebracht. Das Kirchensiegel wird als formgebundenes Beweiszeichen im Rechtsverkehr geführt.

Die Siegelrichtlinien regeln die Nutzung des Siegels und das Aussehen von Siegeln. Die Erstellung von Siegeln bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung und der Veröffentlichung im Amtsblatt.

Siegelberechtigt sind laut § 2 der Richtlinien für das Siegelwesen in der rheinischen Kirche

  • die Evangelische Kirche im Rheinland
  • ihre Kirchenkreise
  • ihre Kirchengemeinde
  • und ihre sonstigen kirchlichen Zusammenschlüsse, welche die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen

Allen Siegelberechtigten steht dabei ein jeweils eigenes Kirchensiegel mit besonderem Siegelbild und besonderer Siegelumschrift zu, das sich von dem Siegel jedes anderen Siegelberechtigten unterscheidet.

Das Kirchensiegel besteht aus Siegelbild, Siegelumschrift und einer äußeren Umrandung (§ 7 Siegelrichtlinien) und hat eine kreisrunde oder spitzovale Form (§ 11 Siegelrichtlinien). Aus Gründen der Überlieferung kann die rundovale Form zugelassen werden.