Sie werden Eltern – oder sind es schon geworden. Herzlichen Glückwunsch!
Vieles wird sich nun verändern. Mit dieser Veröffentlichung will das Landeskirchenamt Sie über Ihre Möglichkeiten und Rechte bei Planung und Gestaltung der kommenden Monate und Jahre informieren und noch einmal darauf hinweisen, dass die Regelungen natürlich für Eltern unabhängig vom Geschlecht gelten. An dieser Stelle weisen wir auch darauf hin, dass es sich bei dieser Veröffentlichung um Hilfestellungen handelt und nicht um eine rechtsverbindliche Auskunft oder eine abschließende Darstellung.
Elternzeit
Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben für Mütter und Väter, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen.
Elternzeit im Pfarramt
Als Pfarrperson haben Sie nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW in Verbindung mit den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge. Ein Besoldungsanspruch besteht während der Elternzeit grundsätzlich nur, insoweit Sie Teildienst leisten. Als Pfarrpersonen können Sie auch Elterngeld bei der zuständigen Elterngeldstelle Ihres Wohnortes beantragen.
Dauer der Elternzeit
Sie können pro Kind bis zu 3 Jahre Elternzeit nehmen. Ihre Elternzeit kann frühestens mit der Geburt Ihres Kindes beginnen, bei Mutterschutz frühestens im Anschluss an diesen. Die Elternzeit endet spätestens am Tag vor dem 8. Geburtstag Ihres Kindes.
In diesem Zeitraum können Sie den Beginn und das Ende Ihrer Elternzeit frei wählen. Ab dem 3. Geburtstag Ihres Kindes können Sie jedoch maximal 24 Monate Elternzeit nehmen. Bei Elternzeiten, die nicht direkt nach der Geburt oder der Mutterschutzfrist beginnen, oder bei Änderungen sowie Elternzeiten mit Teildienst wird immer ein zustimmender Beschluss der Anstellungskörperschaft benötigt. Weitergehende Hinweise für die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag und ab dem 3. Geburtstag finden Sie auf der Webseite familienportal.de.
Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege können Sie Elternzeit von insgesamt bis zu 3 Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zu Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes, nehmen.
Verfahren Elternzeit in der Evangelische Kirche im Rheinland
Die Elternzeit im Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes müssen Sie spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich mit dem Vordruck Erklärung über die Inanspruchnahme von Elternzeit beim Landeskirchenamt beantragen. Dabei ist gleichzeitig durch Sie verbindlich zu erklären, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Sie Elternzeit in Anspruch nehmen.
Die von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommene Elternzeit können Sie auf drei Zeitabschnitte je Elternteil verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Landeskirchenamtes möglich.
Die Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes ist 13 Wochen vorher zu beantragen.
Nehmen Sie die Elternzeit zunächst nur teilweise in Anspruch, wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie gleichzeitig Ihre Planung für die verbleibende Elternzeit mitteilen könnten.
Eine Verlängerung im oben genannten Rahmen oder eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist mit Zustimmung des Landeskirchenamts grundsätzlich möglich. Wenden Sie sich dazu über den Dienstweg an die Personalabteilung mit den entsprechenden Beschlüssen.
Möchten Sie Ihre laufenden Elternzeit wegen der einsetzenden Mutterschutzfrist für ein weiteres Kind vorzeitig beenden, stellen Sie bitte frühzeitig einen entsprechenden Antrag auf dem Dienstweg an das Landeskirchenamt.
Wenn Sie im Schuldienst tätig sind, dürfen Sie bei der Festlegung des Beginns und des Endes der Elternzeit die Schulferien nicht aussparen.
Besonderheiten bei Inanspruchnahme von Elternzeit im Pfarrdienst
Anstellungsfähigkeit: Die Entscheidung über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit erfolgt nach Ablauf von 2 Jahren seit der Berufung in den Probedienst. Diese Frist verlängert sich, sollten Sie in dieser Zeit Elternzeit in Anspruch genommen haben.
Beihilfeanspruch: Für die Dauer der Elternzeit haben Sie Anspruch auf Beihilfe. Ein Beihilfeanspruch besteht nicht, soweit Sie über Ihre Angehörigen in einer gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind oder diese für Sie Beihilfeleistungen erhalten können.
Beiträge für die Krankenversicherung: Für die Dauer der Elternzeit werden Ihnen die Beiträge für die Krankenversicherung in Höhe von monatlich 31 Euro erstattet, wenn die Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Bezügebestandteile) vor Beginn der Elternzeit ein Zwölftel der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben. Die Zahlung dieses Zuschusses ist unter Beifügung einer Fotokopie der letzten Bescheinigung der Krankenversicherung über die Höhe der monatlichen Beiträge zu beantragen.
Vermögenswirksame Leistungen: Während der Elternzeit ohne Teildienst erhalten Sie keine vermögenswirksamen Leistungen.
Versorgung: Die Kindererziehung wirkt sich in Form der Anerkennung von Kindererziehungszeiten und der Gewährung eines Kindererziehungszuschlages auf die Versorgung aus. Zeiten für die Erziehung eines Kindes können hiernach längstens für drei Jahre, beginnend mit dem ersten des Monats nach der Geburt eines Kindes, berücksichtigt werden, auch wenn Elternzeit nicht in Anspruch genommen wurde. Zur Berücksichtigung und Zuordnung zu einem Elternteil muss zu Beginn eine Erklärung zur Kindererziehungszeit abgegeben werden. Wenden Sie sich dazu an die Personalabteilung.
Dienstverhältnis: Das Dienstverhältnis besteht während der Elternzeit fort. Sie sind für die Dauer der Elternzeit weiterhin Inhaber*in Ihrer bisherigen Pfarrstelle. Aus dem Wesen der Beurlaubung folgt jedoch, dass Ihre Funktionen, die Sie als Pfarrer*in dieser Pfarrstelle wahrzunehmen haben, für die Dauer der Beurlaubung ruhen. Ihre Mitgliedschaftsrechte im Presbyterium bzw. in der Kreissynode können Sie damit nicht ausüben. Da Sie Ihr statusrechtliches Amt als Pfarrer*in der Gemeinde bzw. des Kirchenkreises behalten, bleibt Ihnen während der Dauer der Elternzeit das „passive Wahlrecht“ erhalten, d.h. Sie selbst sind in Funktionen wählbar. Die Ausübung einer solchen Funktion wäre jedoch erst nach Beendigung der Elternzeit möglich.
Teildienst während der Elternzeit: Während der Elternzeit können Sie in einem eingeschränkten Dienst beschäftigt werden, dessen Umfang mindestens der Hälfte, höchstens jedoch circa 78 Prozent (32/41 Wochenstunden) eines uneingeschränkten Dienstes entspricht. Diese Teilbeschäftigung ist zusammen mit der Elternzeit formlos auf dem Dienstweg zu beantragen. Wenden Sie sich dazu an die Personalabteilung mit den entsprechenden Beschlüssen.
Teilzeitarbeit steht dem Anspruch auf Elterngeld nicht entgegen, solange die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Mit Zustimmung des Landeskirchenamtes können Sie auch bei einem anderen Arbeitgeber eine Tätigkeit aufnehmen. Für eine solche Nebentätigkeitsgenehmigung wenden Sie sich an die Personalabteilung.
Dienstwohnung: Da mit der Gewährung der Elternzeit kein Verlust der Pfarrstelle verbunden ist, behalten Sie auch die Ihnen zugewiesene Dienstwohnung. Die Dienstwohnungsvergütung bemisst sich nach dem Bruttodienstbezug für den letzten vollen Kalendermonat vor dem Beginn der Elternzeit. Dieser Bruttodienstbezug erhöht sich bei künftigen allgemeinen Gehaltsanhebungen in gleichem prozentualem Umfang wie die Pfarrbesoldung. Zu Beginn der Elternzeit nimmt die Personalabteilung (Team Dienstwohnungen) Kontakt mit Ihnen auf.
Urlaub: Während der Elternzeit wird der Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel gekürzt. Das gilt nicht, wenn Sie während der Elternzeit im Rahmen Ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses teilzeitbeschäftigt sind. Vor Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhaltener Urlaub wird nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewährt. Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote gelten als Beschäftigungszeiten, es sei denn Sie befinden sich in Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung.