Erneute Verlängerung der Optionsfrist für den § 2b Umsatzsteuergesetz

Aufgrund eines Entscheids von Bundestag und Bundesrat verlängert sich die Optionsfrist bis 31. Dezember 2024.

Es wurde eine erneute Verlängerung der Optionsfrist für die Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz verabschiedet. Neben dem Bundestag hat auch der Bundesrat den entsprechenden Regelungen im Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. Damit ist für Sie eine neue Situation entstanden, die entsprechend gehandhabt werden muss. Wir skizzieren in der Folge, welche Möglichkeiten das Landeskirchenamt in dieser Situation für Sie sieht:

  • Durch die aktuelle Gesetzgebung wird die ursprüngliche Frist, die am Ende des Jahres 2022 ausläuft, nochmals um zwei Jahre verlängert. Der neue Fristablauf ist insoweit der 31. Dezember 2024 und das neue Recht ist ab dem 1. Januar 2025 obligatorisch anzuwenden.
  • Sofern Sie oder eine Ihrer Kirchengemeinden bislang optioniert haben, ist Ihrerseits nichts vorzunehmen, denn diese Option läuft für Sie automatisch weiter.
  • Sofern Sie sich dafür entschieden haben, ab dem 1. Januar 2023 doch auf die Umsatzbesteuerung umzustellen, bedurfte es einer ausdrücklichen Erklärung gegenüber Ihrer örtlich zuständigen Finanzverwaltung (Betriebsstätten-Finanzamt).
  • Sofern Sie sich entschieden haben, eventuell schon früher und zum 1. Januar 2024 auf die Besteuerung umzustellen (was der Gesetzgeber ermöglicht hat), bedurfte es einer entsprechenden Erklärung gegenüber Ihrem Betriebsstätten-Finanzamt. Das sollte dann im Laufe des Jahres 2023 erfolgt sein.
  • Neu gegründete Körperschaften, welche nicht direkte Rechtsnachfolger einer oder mehrerer bereits optierter Körperschaften sind, haben keine Möglichkeit zur Optierung, somit ist für diese Körperschaften die Gesetzesnovellierung und entsprechend der §2b UStG anzuwenden.
  • Für die Körperschaften, die bislang bereits für ihre Betriebe gewerblicher Art (BgA) mit Umsatzsteuer gebucht haben, ändert sich gegenüber dem Ist-Zustand nichts.
  • Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung für jede Körperschaft einzeln getroffen und abgewogen werden sollte. Ebenfalls planen Sie die Vorlaufzeiten für Schulungen etc. frühzeitig ein.