Im Unterschied zu der auszuhandelnden Vereinbarung trifft die Dienstanweisung verbindliche Vorgaben des Dienstherrn. Neben dem grundlegenden Zuschnitt der Pfarrstelle (Einzelpfarrstelle, Mehrpfarrstellengemeinde, eingeschränkter Dienst, Pfarrbezirk oder besondere Zuständigkeitsbereiche, dienstfreier Tag, Regelungen über einen eingeschränkten Dienst) sind hier die Bereiche aufzuführen, in denen Pfarrerinnen und Pfarrer verpflichtend Dienst tun. Das sind zum Beispiel verpflichtende Sonderaufgaben und Funktionen (Erteilung von Religionsunterricht, Mitgliedschaft in Aufsichtsgremien etc.).
Es empfiehlt sich, die Verpflichtungen der Pfarrerin/des Pfarrers zu Verkündigung, Seelsorge, Diakonie, Lehre/Unterweisung und Leitung in der Dienstanweisung lediglich zu benennen und auf die Ausgestaltung in der Vereinbarung zu verweisen, sofern nicht einzelne Bereiche explizit in die Dienstanweisung aufgenommen werden sollen, weil sie mit der Pfarrstelle verbunden sind oder ein Interesse an der expliziten Nennung besteht.
Folgende Formulierung bietet sich an:
„Die Pfarrerin/der Pfarrer nimmt ihre/seine Dienstpflichten in den Bereichen Verkündigung, Seelsorge, Diakonie, Lehre/Unterweisung und Leitung wahr. Sofern nachfolgend nichts gesondert bestimmt ist, werden die Einzelheiten in einer zu schließenden Vereinbarung zwischen Pfarrerin/Pfarrer und Presbyterium geregelt.“
Gottesdienste
Eine Angabe der durchschnittlichen Anzahl der Gottesdienste ist nicht erforderlich, denn das ist Bestandteil der Vereinbarung. In der Regel wird hier angegeben, dass die Pfarrerin/der Pfarrer im Wechsel mit anderen Ordinierten die regelmäßig stattfindenden Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen wahrnimmt. Sofern es sich um eine Schwerpunktpfarrstelle handelt oder mit der Pfarrstelle besondere Aufgaben (zum Beispiel Arbeit mit Kindern und Jugendlichen) verbunden ist, ist hier auch die Zuständigkeit für Zielgruppengottesdienste zu benennen, anderenfalls ist dies Bestandteil der Vereinbarung.
Seelsorge
Hier ist der Pfarrbezirk oder Seelsorgebereich zu benennen, der der Pfarrerin oder dem Pfarrer zugewiesen ist. Ist mit der Pfarrstelle auch die Wahrnehmung der Seelsorge in einer oder mehreren Einrichtungen verbunden, ist dies hier ebenfalls aufzuführen.
Unterweisung
Hier ist die Zuständigkeit für die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden zu benennen (z. B. Aufteilung nach Pfarrbezirk oder andere Zuständigkeitsregelung). Hierhin gehört auch die Verpflichtung zur Erteilung von Religionsunterricht.
Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und Erwachsenen ist grundsätzlich in die Vereinbarung aufzunehmen. Nur wenn sie ausnahmsweise Bestandteil der Stelle sind, gehören sie in die Dienstanweisung. Insofern ist der Hinweis in der Handreichung „Zeit für das Wesentliche – Vereinbarung über den Pfarrdienst“ auf Seite 23 unter VIII und IX missverständlich.
In die Dienstanweisung gehören außerdem die mit der Stelle verbundene Funktionen in diakonischen Einrichtungen oder Gremien sowie das Recht und die Pflicht, sich regelmäßig fortzubilden. Einzelheiten sind in der Vereinbarung zu regeln.
Mehr zum Thema
§ 24 Pfarrdienstgesetz der EKD
Formulierungshilfe für eine Vereinbarung