Kirchensteuer: Kappung

Grundsätzlich ist die Kirchensteuer nicht verhandelbar. Die Begrenzung der Kirchensteuer, auch Kappung genannt, ist für manche ein Reizwort. Dabei gibt es wirklich gute Gründe für diese Begrenzung.

Begrenzungssatz (Kappungssatz)

Die Evangelische Kirche im Rheinland hat den Kirchensteuergläubigerinnen und -gläubigern (Kirchengemeinden / Verbände) empfohlen, den Kappungssatz

  • bis einschließlich des Steuerjahres 2003 auf vier Prozent,
  • im Steuerjahr 2004 auf 3,75 Prozent und
  • ab 2005 auf 3,5 Prozent

des für die Kirchensteuerberechnung maßgebenden zu versteuernden Einkommens (§ 51a EStG) zu begrenzen.

Durchführung der Begrenzung (Kappung)

Die so genannte Kappung der Kirchensteuer ist eine Begrenzung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer auf den o.g. bestimmten Hundertsatz des zu versteuernden Einkommens. Auf Antrag des Kirchenmitglieds wird im Anschluss an die Festsetzung der Einkommensteuer für ein betreffendes Veranlagungsjahr eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Diese dient dazu, die festgesetzte Kirchensteuer in Höhe von neun Prozent der Lohn- und Einkommensteuer nicht höher als den jeweiligen o.g. maßgebenden festgelegten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens zu bestimmen.

Voraussetzungen

Neben den unten genannten sachlichen und persönlichen Voraussetzungen ist für eine Bewilligung der Kappung erforderlich, dass die zuständige Kirchensteuergläubigerin bzw. der -gläubiger beschlossen hat, der Kappungsempfehlung zu folgen. Da es sich um einen Billigkeitserlass handelt und somit kein gesetzlicher Anspruch auf die Durchführung der Begrenzung der Kirchensteuer besteht, entscheidet über die Anträge aufgrund des in der rheinischen Landeskirche geltenden Ortskirchensteuerrechts die Kirchengemeinde als Kirchensteuergläubigerin oder der Verband als Kirchensteuergläubiger, in der die bzw. der Steuerpflichtige den Hauptwohnsitz hat. Ob die für Sie zuständige Kirchensteuergläubigerin bzw. der -gläubiger der Kappungsempfehlung folgt, können Sie unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800-0001034 erfragen.

Neben der Grundsatzentscheidung zur Begrenzung der Kirchensteuer müssen die weiteren Voraussetzungen vorliegen:

1. Kirchenmitgliedschaft

Die Begrenzung der Kirchensteuer wird aus kirchenspezifischen Gründen gewährt. Die Kappung wird nur Kirchenmitgliedern gewährt, da ansonsten der Grundgedanke „bestehende und weitere Bindung zur evangelischen Kirche des Kirchenmitgliedes“ nicht verfolgt werden kann. Für die Feststellung der Kirchenmitgliedschaft ist der Zeitpunkt der Antragstellung und nicht der Veranlagungszeitraum maßgebend. Weiteres hierzu siehe Zielsetzung der Kappungsmöglichkeit.

2. Antragsstellung

Die Begrenzungsmöglichkeit wird auf formlosen schriftlichen Antrag gewährt. Zur Bearbeitung müssen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stehen (z.B. Kopie des Einkommensteuerbescheids). Hier wird auf die Mitwirkungspflicht der bzw. des Antragstellenden verwiesen.

3. Antragsfrist

Der Antrag eines Kirchenglieds kann nur innerhalb einer Frist von vier Jahren, die mit dem Tage beginnt, an dem der Steuerbescheid bestandskräftig wird, gestellt werden.

4. Bestandskraft und Kirchensteuerzahlung

Dem Antrag kann erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids und nach vollständiger Kirchensteuerzahlung stattgegeben werden. Liegt ein Einspruchsverfahren gegen die Einkommen- und oder Kirchensteuerfestsetzung vor, muss zunächst dieses Verfahren abgeschlossen sein.

Zielsetzung der Begrenzung (Kirchenspezifische Gründe)

Bei dem Kappungsverfahren handelt es sich um eine zusätzliche Billigkeitsmöglichkeit, da die Kirchensteuer in der Höhe entsprechend der rechtlichen Grundlagen ordnungsgemäß unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit festgesetzt wurde. Die Höhe der Kirchensteuer folgt der Höhe der Einkommensteuer. Kurz erklärt, die Progression der Kirchensteuer ergibt sich aus der Abhängigkeit zur Höhe der Einkommensteuer. Da die Kirchensteuer an das Einkommen gekoppelt ist, kann mit einer Kappung die Steuerprogression nach oben begrenzt werden. Durch die Gewährung der Kappung soll der Dank für die bestehende Kirchenmitgliedschaft ausgesprochen und insbesondere die Bindung zur Kirche gefestigt werden. Die Bindung steht hierbei im Vordergrund, da uns die weiter bestehende Kirchenmitgliedschaft sehr wichtig ist.

Oftmals wird die Begrenzung auch als Spendenvariante angesehen. Hier hat die Erfahrung gezeigt, dass eine Vielzahl von besser verdienenden Steuerpflichtigen, die in den Genuss der Begrenzungsmöglichkeit gelangt sind, den erlassenden Betrag der Kirchengemeinde als Spende für einen bestimmten Zweck wieder zur Verfügung gestellt haben. Viele Gemeinden berichten davon, dass die Steuerpflichtigen, die von der Begrenzungsmöglichkeit Gebrauch machen, persönlich Kontakt zu den Vertreterinnen bzw. Vertretern der Kirchengemeinde aufnehmen und sich daraus ein oftmals intensiver Austausch – auch über andere Gesprächsthemen, zum Beispiel über die Aufgaben der Kirchengemeinde – ergibt.

Ein entsprechender Antrag auf Kappung der evangelischen Kirchensteuer ist bei der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle, Hans-Böckler-Str. 7, 40476 Düsseldorf, zu stellen. Reichen Sie außerdem bitte Ihren Einkommensteuerbescheid für das entsprechende Steuerjahr ein.

Haben Sie Fragen? Dann rufen Sie uns gerne unter der für Sie gebührenfreien Servicetelefonnummer 0800 / 000 10 34 an. Fachkundige Mitarbeitende der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle helfen Ihnen gerne weiter.

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