Leitfaden Fortbildung im Pfarrdienst

Der Leitfaden bietet eine Zusammenstellung aller geltenden einschlägigen Gesetze, Richtlinien und Bestimmungen sowie der zugehörigen Verwaltungspraxis.

Regelmäßige Fortbildung ist ein konstitutiver Bestandteil des Pfarrdienstes. Sowohl die wissenschaftliche Theologie als auch die Herausforderungen an die pastorale Praxis entwickeln sich ständig weiter. Gewissheiten von gestern werden fraglich. Erforderliche Fertigkeiten für morgen müssen erlernt werden. Lebenslanges Lernen kennzeichnet daher auch den Pfarrberuf. Dabei differenziert sich theologische und pastorale Fortbildung in mannigfache unterschiedliche Bereiche, die für sich genommen alle geregelt sind, allerdings an unterschiedlichen Orten. Was bislang fehlte, ist eine übersichtliche Zusammenstellung aller in der Evangelischen Kirche im Rheinland geltenden einschlägigen Gesetze, Richtlinien und Bestimmungen sowie der zugehörigen Verwaltungspraxis. Dem versucht diese Plattform nachzukommen.

Die Texte werden fortlaufend überarbeitet und mit Formularen ergänzt.

Alle Anfragen und Anträge an die Landeskirche zu Fortbildungen im Pfarrdienst richten Sie bitte an fortbildung-pfarrpersonen.lka@ekir.de.

Leitfaden

Grundlage für alle Regelungen sind die Gemeinsamen Rahmenrichtlinien für die Fortbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-reformierten Kirche vom 14. März 2014. Sie basieren auf zwei Grundbestimmungen:

  • „Regelmäßige Fortbildung ist Dienst an Kirche und Gemeinde und gehört zu den Dienstpflichten von Pfarrerinnen und Pfarrern.“ (aus Abatz 1)
  • Pfarrerinnen und Pfarrer „können bis zu vierzehn Tage im Kalenderjahr an anerkannten Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.“ (aus Absatz 3)

Als Grundregelung gilt: Die Genehmigungen und Beurlaubung für Fortbildungsmaßnahmen erteilt bis zu 14 Kalendertagen im Jahr der/die zuständige Dienstvorgesetzte (in der Regel die Stelle, bei der der Urlaub beantragt wird). Darüber hinaus ist die Genehmigung durch das Landeskirchenamt zu erteilen. Dies gilt auch bei jahresübergreifenden Fortbildungen. Die Teilnahme an Fortbildung geschieht in überwiegend dienstlichem Interesse. Für die Teilnahme an Fortbildungen finden die Regelungen über den Sonderurlaub entsprechend Anwendung, die Dienstbezüge werden belassen.

Im Einzelnen gelten die im Folgenden dargestellten Regelungen und Verfahrensabläufe:

I  Antragstellung, Genehmigung
II Anerkennung und Bezuschussung von Fortbildungsmaßnahmen
III Kontaktstudium
IV Sabbatjahr
V Supervision und Coaching
VI Langzeitfortbildungen/berufliche Weiterbildung

 

I Antragsstellung, Genehmigung 

a. Fortbildung in den ersten Amtsjahren (FeA)

Für die Fortbildung in den ersten Amtsjahren gelten die Gemeinsame Richtlinien der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-reformierten Kirche für die Fortbildung in den ersten Amtsjahren am Gemeinsamen Pastoralkolleg vom 9. September 2011, zuletzt geändert am 24. August 2021.

Die Evangelische Kirche im Rheinland veröffentlicht das aktuelle Jahresprogramm auf der Homepage des Gemeinsamen Pastoralkollegs der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-reformierten Kirche.

Die FeA-Pflicht kann auch in einer Langzeitfortbildung absolviert werden, sofern zehn Wochen in fünf Jahren nicht überschritten werden.

Mit Ablauf der FeA-Zeit gelten für Pfarrerinnen und Pfarrer die oben bereits erwähnten Gemeinsamen Rahmenrichtlinien der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-reformierten Kirche. Im Folgenden die wesentlichen Regelungen:

b. Pfarrerinnen und Pfarrer in ordentlichen Pfarrstellen, in Pfarrstellen mit besonderem Auftrag (mbA) oder im nicht stellengebundenen Auftrag nach § 25 PfDG.EKD

sollen nach Ablauf der ersten fünf Dienstjahre innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren mindestens fünf Tage an anerkannten Fortbildungsveranstaltungen (vgl. Pkt. 4 der Rahmenrichtlinien) teilnehmen. Sie können bis zu vierzehn Tagen im Kalenderjahr an anerkannten Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Die Fortbildung ist zusammen mit einer Vertretungsregelung bei der/dem zuständigen Dienstvorgesetzten zu beantragen. Über die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen von mehr als eintägiger Dauer ist eine Teilnahmebescheinigung für die Personalakte einzureichen.

c. Pfarrerinnen und Pfarrer im Schuldienst

befinden sich in der Regel in kreiskirchlichen Pfarrstellen. Die Fortbildungsrichtlinien für den Pfarrdienst gelten auch für sie. Allerdings ist die dienstliche Abwesenheit hier vor Antragsstellung beim Kirchenkreis mit der Schulleitung abzustimmen.

d. Landespfarrerinnen und Landespfarrer

Hier ist im Vorfeld die Zustimmung des zuständigen Fachdezernates im Landeskirchenamt und gegebenenfalls der Einrichtungsleitung einzuholen.

e. Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand

Analog zum ordentlichen Pfarrdienst nach Absprache mit Dezernat für Personalverwaltung im Landeskirchenamt.

f. Beurlaubte Pfarrerinnen und Pfarrer

Analog zum ordentlichen Pfarrdienst nach Absprache mit Dezernat für Personalverwaltung im Landeskirchenamt.

Pfarrerinnen und Pfarrer in Elternzeit

Analog zum ordentlichen Pfarrdienst nach Absprache mit Dezernat für Personalverwaltung im Landeskirchenamt.

h. Superintendentinnen und Superintendenten

Für Superintendentinnen und Superintendenten gibt es ein gesondertes Genehmigungsverfahren über die Präsidialkanzlei.

i.Pastorinnen und Pastoren nach Art. 62 a Kirchenordnung (KO)

Pastorinnen und Pastoren nach Artikel 62a KO („Ergänzende pastorale Dienste“) sind berechtigt, an den Fortbildungsveranstaltungen des gemeinsamen Pastoralkollegs zu den gleichen finanziellen Bedingungen wie FeA-Pflichtige teilzunehmen. Grundlage sind die Ausführungsrichtlinien (II.) für Pastorinnen und Pastoren im Sinne der „Ergänzenden pastoralen Dienste.

 

II Anerkennung und Bezuschussung von Fortbildungsmaßnahmen

Fortbildung im Gemeinsamen Pastoralkolleg Villigst

Sämtliche Fortbildungsangebote des Gemeinsamen Pastoralkollegs in Villigst gelten inhaltlich als genehmigt und sind FeA-fähig. Sie werden nicht zusätzlich bezuschusst. Eine Ausnahme bilden die Kurse zur klinischen Seelsorgeausbildung (KSA) sowie Kurse die in Kooperation mit anderen Bildungsträgern angeboten werden und bei denen außer einer eventuellen FeA-Vergünstigung keine weitere Bezuschussung aus dem Haushalt des Pastoralkollegs erfolgt.
Diese Rahmenbedingungen gelten auch für Angebote von weiteren Einrichtungen, die im Wesentlichen mit Haushaltsmitteln der Landeskirche finanziert werden (zum Beispiel PTI oder Haus der Stille).

Von diesen Regelungen unberührt ist die dienstrechtliche Verpflichtung zur Genehmigung von Fortbildungen von mehr als 14 Kalendertagen im Jahr beziehungsweise bei jahresübergreifenden Fortbildungen durch das Landeskirchenamt.

Fortbildung bei anderen Anbietern

a. Kirchliche Anbieter im Rahmen der EKD

Angebote von Kollegs und Studienseminaren in Trägerschaft anderer Gliedkirchen der EKD gelten als genehmigt und sind für die EKiR FeA-fähig.

Ist die Teilnahme zu den subventionierten Bedingungen möglich, erfolgt keine zusätzliche Bezuschussung.

Ist die Teilnahmegebühr für externe Teilnehmende höher, gelten die im Anschluss benannten Bezuschussungsmodalitäten.

b. Außerkirchliche Anbieter

Fortbildungen bei kirchlichen Anbietern außerhalb der EKD sowie bei nichtkirchlichen Anbietern bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das Dezernat für Personalentwicklung.

Hierfür gelten die im Anschluss benannten Bezuschussungsmodalitäten.

c. Ausbildung zur Supervisorin oder zum Supervisor

Die Ausbildung neuer Supervisorinnen und Supervisoren ist erforderlich und liegt im Interesse der Landeskirche. Wird das dienstliche Interesse durch das Fachdezernat für Seelsorge und das Dezernat für Personalentwicklung festgestellt, kann eine Übernahme der reinen Ausbildungskosten bis zu zwei Dritteln erfolgen.

d. Fortbildung für Leitungsaufgaben

Für Fortbildung in Leitungsaufgaben gelten besondere Richtlinien.

Bezuschussungsmodalitäten für Fortbildungen außerhalb des Pastoralkollegs

Grundsätzlich gilt: Sofern Fortbildungen konstitutiv oder verpflichtend zu einer Stellenbeschreibung gehören, hat der Anstellungsträger die Kosten zu übernehmen. Bei Polizeipfarrstellen wäre dies die Landeskirche, bei JVA-Pfarrstellen die Kirchenkreise etc.

Für sonstige Fortbildungen gelten folgende Bezuschussungsmodalitäten:

  • Für Pfarrerinnen und Pfarrer: Fortbildungen werden in der Regel zu einem Drittel selbst getragen, ein Drittel übernimmt der Anstellungsträger vor Ort (Gemeinde, Kirchenkreis, Verband), ein Drittel übernimmt die Landeskirche.

Da die Mittel begrenzt sind, erfolgt die Verteilung nach Eingang aller Anträge, zum Jahresende durch das Dezernat für Personalentwicklung. Je nach Menge der Anträge kann dabei das anvisierte Drittel unterschritten werden.

  • Für Landespfarrerinnen und Landespfarrer: Da hier Anstellungsträger vor Ort und Landeskirche identisch sind, müssten die Zuschüsse zwei Drittel der Kosten betragen.
    Für die Bewilligung der Zuschüsse ist die Befürwortung des zuständigen Fachdezernates erforderlich.
  • Für Pastorinnen und Pastoren nach Artikel 62 a KO sind bis zu zwei Drittel der Teilnahmegebühr erstattungsfähig.

Landeskirchliche Zuschüsse sind über den Dienstweg bis spätestens 1. Oktober des laufenden Jahres zu beantragen. Bei Langzeitfortbildungen über mehrere Jahre werden die Zuschüsse gesplittet und entsprechend dem jeweiligen Haushaltsjahr aufgeteilt.

Reisekosten (Unterbringung, Verpflegung, Fahrtkosten) sind je nach Einzelfall über die Gemeinde, den Kirchenkreis oder das für das Landespfarramt zuständige Fachdezernat abzuwickeln.

III Kontaktstudium

a. Pfarrerinnen und Pfarrer

Voraussetzungen

Pfarrerinnen und Pfarrer, die mindestens fünf Jahre in einer Pfarrstelle sind, können im Sommer- oder im Wintersemester an einem Kontaktstudium an einer deutschsprachigen Evangelisch-Theologischen Fakultät, Kirchlichen Hochschule oder eines von der EKD organisierten Fortbildungsstudiums in Israel teilnehmen.

Im Abstand von mindestens acht Jahren ist ein erneutes Kontaktstudium möglich. In den letzten drei Amtsjahren vor Eintritt in den Ruhestand, spätestens aber mit Vollendung des 64. Lebensjahres, wird kein Kontaktstudium mehr genehmigt.

Rahmenbedingungen

Das Kontaktstudium wird für die Zeit vierzehn Tage vor Vorlesungsbeginn und vierzehn Tage nach Vorlesungsende genehmigt, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Dienstbezüge werden weiterhin gezahlt. Die Teilnehmenden sollen von allen Verpflichtungen in ihrem Dienstbereich freigestellt sein.

Wie wird ein Kontaktstudium beantragt?

Die Teilnahme an einem Kontaktstudium bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.

Im Vorfeld ist die Zustimmung des zuständigen Presbyteriums bzw. Kreissynodalvorstandes (KSV) oder des für das Landespfarramt zuständigen Fachdezernates (und gegebenfalls der Einrichtungsleitung) einzuholen sowie die Vertretung zu regeln.

Dem Antrag an das Landeskirchenamt sind beizufügen:

  1. eine Begründung des Antrags auf ein Kontaktstudium inklusive Studienort und angestrebte Studienschwerpunkte
  2. die Zustimmung des zuständigen Presbyteriums bzw. Kreissynodalvorstands oder Fachdezernates/Einrichtungsleitung in Form eines Auszuges aus dem Protokollbuch
  3. die Befürwortung der Superintendentin beziehungsweise des Superintendenten
  4. ein Vermerk über die Regelung der Dienstvertretung.

Nachweis der Immatrikulation

Es besteht die Verpflichtung, sich als Gasthörerin oder Gasthörer einzuschreiben und dem Landeskirchenamt eine Kopie des Gasthörerausweises zuzuleiten.

Erstattung der Immatrikulationsgebühr

Die Gasthörergebühr wird nach Abschluss des Kontaktstudiums und nach Vorlage eines zusammenfassenden Erfahrungsberichtes sowie der Rechnung über die Gasthörergebühr erstattet.

b. Ergänzende Hinweise für Pfarrerinnen und Pfarrer im Schuldienst

Pfarrerinnen und Pfarrer im Schuldienst haben im Grundsatz den gleichen Anspruch auf Gewährung eines Kontaktstudiums wie alle anderen Pfarrpersonen auch.

Schwieriger gestaltet sich die Frage der Vertretung, denn die vertretende Person muss einerseits nach längerem Planungsvorlauf zuverlässig zur Verfügung stehen und andererseits von Schule und Bezirksregierung akzeptiert werden.

Unter den bisherigen Rahmenbedingungen empfiehlt das Dezernat für Personalentwicklung daher folgendes Vorgehen:

  1. Eine Pfarrperson meldet ihr Interesse an einem Kontaktstudium beim Dienstherrn (in der Regel beim Kirchenkreis) an und informiert die Schulleitung.
  2. Mit dem Dienstherrn (in der Regel dem Superintendenten oder der Superintendentin), dem oder der zuständigen Schulreferenten oder -referentin oder Bezirksbeauftragten sowie der Schulleitung werden geeignete Vertretungsmöglichkeiten ausgelotet:
  1. Pfarrperson im Kirchenkreis, die befristet aufgestockt wird,
  2. Pfarrperson im Probedienst, mit besonderem Auftrag, mit nicht stellengebundenem kirchlichen Auftrag oder im Wartestand, die befristet umgewiesen wird oder vorübergehend einen neuen nicht stellengebundenen Auftrag erhält,
  3. Pfarrperson im Ruhestand in befristeter Anstellung im Rahmen einer Nebentätigkeit,
  4. Pastorinnen und Pastoren im Sinne der Ergänzenden pastoralen Dienste in befristeter Anstellung,
  5. aktive oder pensionierte Lehrkräfte an der Schule, die eventuell befristet aufgestockt wird,
  6. weitere geeignete Personen wie etwa Diakoninnen, Gemeindepädagogen, Sozialpädagoginnen und ähnliche Personen in befristetem Angestelltenverhältnis.

Über die schulfachliche Eignung der jeweiligen Person entscheidet das Dezernat für Schulische und außerschulische Bildung.

  1. Falls sich keine Vertretung findet, kann der Schulreferent oder die Bezirksbeauftragte anfragen, ob die betroffene Schule und die Bezirksregierung bereit sind, für circa 4 Monate auf die Pfarrperson zu verzichten. Für diese Zeit fällt die Refinanzierung gemäß den Regelungen des Staatskirchenvertrages aus.
  2. Die Vertretungskosten werden nach § 6 Absatz 10 FAG aus der Zentralen Pfarrbesoldung getragen. Dazu gehören auch die Mehrkosten bei zeitweiligem Wegfall der gesamten oder eines Teiles der Refinanzierung.
  3. Sollte sich keine der Varianten 2 a) – f) realisieren lassen, ist ein Kontaktstudium für Pfarrerinnen und Pfarrer im Schuldienst unter derzeitigen Bedingungen nicht möglich.

IV Sabbatjahr

Sabbatjahrregelungen sind im Einzelfall mit Dezernat für Personalverwaltung abzustimmen.

V Supervision und Coaching

Während des Vorbereitungsdienstes erhalten Vikarinnen und Vikare Supervision im Rahmen der Ausbildung im Seminar für pastorale Ausbildung.

Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst nehmen an einer der vom Dezernat für Personalentwicklung eingerichteten Gruppensupervision teil.

Für Pfarrerinnen und Pfarrer sind Supervision und Coaching geregelt in den „Rahmenrichtlinien für Supervision und Coaching“.

VI Langzeitfortbildungen/berufliche Weiterbildung

Langzeitfortbildungen sind im Vorfeld mit den jeweiligen Instanzen zu beraten und abzustimmen (Presbyterium, Kreissynodalvorstand, Einrichtungsleitung, für das Landespfarramt zuständiges Fachdezernat im Landeskirchenamt).

Zu beachten ist die Unterscheidung einer Langzeitfortbildung von einer beruflichen Weiterbildung nach dem Weiterbildungsgesetz. Grundsätzlich gilt hier die Faustregel: Die Dienstgeberin hat ein generelles Interesse an einer berufs- oder persönlichkeitsbezogenen Fortbildung im Rahmen des aktuellen Dienstes. Berufliche Weiterbildung kann aber auch lediglich im individuellen Interesse liegen und bedarf daher der Einzelfallprüfung.

Fortbildungen knüpfen berufsbegleitend an die Ausbildung an und dienen dem Ausbau der im Beruf benötigten Qualifikationen und der Stärkung der Person.

Am Gemeinsamen Pastoralkolleg werden unterschieden zwischen Studientagen, Pastoralkollegs (einmalige Standardkollegs von Montag bis Donnerstag/Freitag) und qualifizierenden Langzeit-Weiterbildungen, die in der Regel aus mehreren Modulen bestehen und mit einer Zertifizierung versehen sind.

Solche qualifizierenden Weiterbildungen am Gemeinsamen Pastoralkolleg sind bekannte Qualifikationen wie z. B.: Bibliodrama, Bibliolog, (systemische) Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung, Gestalttherapeutisch orientierte Seelsorge, Klinische Seelsorgeausbildung (KSA), Notfallseelsorge, Systemische Seelsorge und Beratung, Themenzentrierte Interaktion (TZI), aber auch qualifizierende Weiterbildungsformen, die am Gemeinsamen Pastoralkolleg und dem Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung entwickelt wurden, wie: biblioart®, Clownerie, Geistliche Begleitung, Leitung wahrnehmen, Kirche im Sozialraum mutig gestalten, Perspektivberatung, Spirituelles Gemeindemanagement u. a.

Unter Weiterbildungen dagegen werden Erweiterungen der persönlichen Qualifikationen verstanden, die entweder unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit sind, oder aber, wenn sie im Bereich des ausgeübten Berufs liegen, dann aber in der Regel länger dauern und mit Zertifizierungen versehen sind (z.B. Krankenhaus-, Notfall-, Telefonseelsorge).

  • altmann-pixabay