Leitungsorgane in der Evangelischen Kirche im Rheinland sind in erster Linie das Presbyterium jeder Kirchengemeinde, auf der Ebene des Kirchenkreises die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand sowie die Landessynode und die Kirchenleitung auf der landeskirchlichen Ebene. Leitungsrechte können in Einzelfällen aber auch auf Ausschüsse oder Einzelpersonen übertragen werden. Hierzu ist eine Satzung notwendig. So kann ein Fachausschuss, der eine Einrichtung leitet, auch Leitungsorgan sein, genau wie eine einzelne Person, die einen Arbeitsbereich verantwortet.
Zum Nachlesen:
Die Regelungen zum Presbyterium finden sich in den Artikeln 15 bis 41 der Kirchenordnung, die Regelungen zur Kreissynode in den Artikeln 44 bis 48 und zum Kreissynodalvorstand in den Artikeln 49 bis 50. Im Kirchenorganisationsgesetz sind zusätzlich detailliertere Regelungen enthalten.