Gemäß Verwaltungsstrukturgesetz können Kirchengemeinden der gemeinsamen kreiskirchlichen Verwaltung neben den zu erfüllenden Pflichtaufgaben weitere Aufgaben als Wahlaufgaben übertragen. Zur Erfüllung von Spezialaufgaben, die ein besonderes Fachwissen erfordern, einzelnen Pflichtaufgaben oder die Verwaltung funktionaler Dienste und Einrichtungen kann zudem eine besondere kirchenkreisübergreifende Verwaltung, ein sogenanntes Kompetenzzentrum, gegründet werden.
Mit den vorliegenden Mustern steht Ihnen eine Praxishilfe zur Übertragung von Wahlaufgaben von Kirchengemeinden auf das Gemeinsame Verwaltungsamt sowie zur Einrichtung von Kompetenzzentren und der Gründung eines Verwaltungsverbandes zur Verfügung.
Zur Übertragung von Wahlaufgaben empfiehlt das Landeskirchenamt die Mustervereinbarung Übertragung Wahlaufgaben.
Gemäß § 9 Absatz 2 und 3 VerwG erfolgt die Wahrnehmung von Wahlaufgaben in der Regel gegen Kostenerstattung. In der Vereinbarung ist die Finanzierung zu regeln und festzulegen, unter welchen Bedingungen und im Rahmen welcher Fristen die Vereinbarung gekündigt werden kann. Die Neuregelungen zur Umsatzsteuer sind zu beachten.
Zur Einrichtung eines Kompetenzzentrums möchten wir Ihnen die Mustervereinbarung Kompetenzzentrum empfehlen.
Diese korrespondiert mit den folgenden drei Anlagen.
Zur Einrichtung einer kirchenkreisübergreifenden Verwaltung (§ 4 VerwG) ist ein Verwaltungsverband zu errichten. Hierzu sind die Regelungen nach VerwG sowie VbG zu beachten. Das folgende Muster empfehlen wir als Grundlage für die Satzung eines Verwaltungsverbandes:
Mit entsprechenden Anpassungen kann dieses Muster auch als Basis für die Satzung zur Gründung eines Kompetenzzentrums als selbständige Körperschaft dienen.
Die Muster sind kommentiert bzw. Enthalten Hinweise, um Ihnen das Ausfüllen zu erleichtern. Es sind Freitextfelder enthalten, welche Sie je nach tatsächlichen Verhältnissen individuell befüllen können. Wie dies am einfachsten geht, erklärt eine Ausfüllhilfe.
Gerne stehen wir Ihnen jederzeit für Beratungen zur Verfügung.