Zu beachten ist, dass bei der Online-Portal Anmeldung der Gesamtvertrag zwischen der EKD und der GEMA angewandt wird. Darin räumt die GEMA der EKD und den aus dem Vertag Berechtigten (hier: kirchlichen Körperschaften) einen Nachlass von 20 Prozent auf die GEMA-Gebühr ein. Wichtig ist, dass bei der Meldung im Portal darauf hingewiesen wird, dass man eine Körperschaft in der evangelischen Kirche ist, wenn sich dies nicht schon eindeutig aus der angemeldeten Bezeichnung der juristischen Person ergibt. Ebenso wichtig ist es, dass die Parameter, die zur Tariffindung angewendet werden, berücksichtigt werden. Dazu gehört, auf die religiöse, kulturelle oder soziale Zweckbestimmung (§ 39 Abs. 3 VGG) oder Wohltätigkeit der Filmvorführung hinzuweisen. Bei dieser Zuordnung kann ggfs. ein weiterer Nachlass durch die GEMA vorgenommen werden.