Die Landessynode 2019 hat beschlossen, dass öffentlich-rechtlich Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, eine pauschale Beihilfe zu ihrem Krankenkassenbeitrag und zum Zusatzbeitrag ihrer Krankenkasse auf Antrag erhalten können (vgl. § 3 der Beihilfeverordnung).
Die pauschale Beihilfe beträgt 50 Prozent des einheitlichen Beitragssatzes höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
| Beispiel für das Jahr 2019 (monatlich): | |
| Besoldung brutto | 5.000,00 € |
| Beitragsbemessungsgrenze 2019 | 4.537,50 € |
| 14 % einheitlicher Beitragssatz | 635,25 € |
| Zuschuss 50 % | 317,63 € |
| Oder: | |
| Besoldung brutto | 2.000,00 € |
| Hier wird die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht | |
| 14 % einheitlicher Beitragssatz | 280,00 € |
| Zuschuss 50 % | 140,00 € |
Auch mit Zahlung der pauschalen Beihilfe erhalten Sie kein Krankengeld durch die gesetzliche Krankenversicherung, da Sie bei längerer Erkrankung Ihre reguläre Besoldung weiterhin erhalten.
Beihilfe für Pflege
Aufwendungen, die für eine Leistungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung entstehen, sind nicht von der pauschalen Beihilfe erfasst.
Mit der pauschalen Beihilfe sind alle Ansprüche auf Beihilfen mit Ausnahme der Beihilfe für Pflege abgegolten.
Wenn Sie sich für eine pauschale Beihilfe entschieden haben, ist dies unwiderruflich. Eine Beendigung der Zahlung der pauschalen Beihilfe und Rückkehr zu den Beihilfeleistungen im Krankheitsfall ist nicht möglich.
Zeitpunkt der Auszahlung
Die pauschale Beihilfe wird zusammen mit Ihrer Besoldung ausgezahlt und ist steuerfrei.
Die pauschale Beihilfe wird auch weitergezahlt, wenn Sie aus dem aktiven Dienst in den Ruhestand wechseln.
Antragsformular
Damit Ihnen der Zuschuss ausgezahlt werden kann, füllen Sie bitte den „Antrag auf pauschale Beihilfe des Krankenversicherungsbetrages nach § 3 BVO“ aus und reichen Sie diesen zusammen mit Ihrer Mitgliedsbescheinigung zur gesetzlichen Krankenversicherung beim Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland, Dezernat 2.1 Personalverwaltung, Postfach 30 03 39, 40403 Düsseldorf ein.
Ein Wechsel aus der privaten Krankenversicherung in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung ist im Normalfall nicht möglich. Bitte informieren Sie sich hierzu direkt bei einer gesetzlichen Krankenversicherung.