„Reerdigung“

Für Nordrhein-Westfalen hat das zuständige Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales nun eine rechtliche Einschätzung zu dieser Form der Bestattung vorgenommen, die das Landeskirchenamt Ihnen hiermit weitergibt.

Vielerorts wird die „Reerdigung“ als neue Bestattungsform beworben und bei Friedhofsträgerinnen angefragt. Bei der „Reerdigung“ wird der Leichnam 40 Tage lang in einem sargähnlichen Behälter auf pflanzliche Materialien wie Stroh, Heu oder Blumen gebettet. In diesem Zeitraum soll sich der tote Körper zum Großteil in einem durch Hitze beschleunigten Zersetzungsprozess in „Kompost“ verwandeln. Die Überreste werden anschließend auf dem Friedhof beigesetzt.

Das Bundesland Schleswig-Holstein sammelt in einem Pilotprojekt derzeit bereits Erfahrungen zur „Reerdigung“. Für Nordrhein-Westfalen hat das zuständige Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales eine rechtliche Einschätzung zu dieser Form der Bestattung vorgenommen, die das Landeskirchenamt Ihnen hiermit weitergibt.

Demnach handelt es sich bei der „Reerdigung“ um keine in Nordrhein-Westfalen zulässige Form der Bestattung. Erlaubt sind nach dem NRW-Bestattungsgesetz die Feuerbestattung und die Erdbestattung. Letztere sehe das Bestatten des Leichnams binnen von zehn Tagen in der Erde vor und daran anschließend seine ungestörte Verwesung, stellt das Ministerium klar. Die „Reerdigung“ könne nach nordrhein-westfälischer Rechtslage daher nicht als eine Form der Erdbestattung angesehen werden, erklärt das Kirchenkreisdezernat im Landeskirchenamt.

Die Frist für Erdbestattungen müsse nicht nur aus Pietäts-, sondern auch aus Gesundheitsgründen eingehalten werden, führt das Ministerium in seiner Einschätzung weiter aus. Seine Entscheidung begründet es auch damit, dass aufgrund der vorgelegten Informationen zur „Reerdigung“ gesundheitliche Gefahren für die Bevölkerung nicht ausgeschlossen werden können.