Seelsorgerinnen und Seelsorger besitzen eine besondere Vertrauensposition, die einen verantwortlichen Umgang mit der Aufgabe wie auch mit der eigenen Person voraussetzt. Seelsorgesuchende sollen sicher davon ausgehen können, dass alles, was sie sagen, vertraulich und weder missbräuchlich noch grenzüberschreitend behandelt wird.
Schutz vor unverantwortlichem Verhalten
Daher hat die Evangelische Kirche im Rheinland eine Richtlinie zur Ethik in der Seelsorgearbeit beschlossen. Sie formuliert verbindliche Regeln für alle beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden, die seitens der Evangelischen Kirche im Rheinland einen bestimmten Seelsorgeauftrag erhalten haben und dient dem Schutz der Seelsorgesuchenden vor unverantwortlichem Verhalten. Seelsorgerinnen und Seelsorger sollen ermutigt werden, das eigene seelsorgliche Handeln kritisch zu prüfen.
Die Richtlinie gilt für alle Bereiche, in denen Menschen ihr Gegenüber als Seelsorgerin oder Seelsorger in Anspruch nehmen. So etwa in der Alltagsseelsorge, in der Kasualseelsorge, bei Hausbesuchen, in der Kinder- und Jugendarbeit oder in Krisengesprächen. Sie gilt aber auch für das Verhältnis von ausbildenden Pfarrerinnen und Pfarrern zu den Auszubildenden wie Prädikantinnen und Prädikanten oder Vikarinnen und Vikare.
Voraussetzung ist eine ethische Grundhaltung
Voraussetzung für eine angemessene Seelsorgepraxis ist gemäß der Richtlinie eine ethische Grundhaltung, die jedem Menschen mit Respekt begegnet und mit Offenheit gegenüber seinen Fragen, Ansichten, Nöten und Problemen. Bestandteil dieser Grundhaltung ist auch ein Verzicht des Seelsorgers, der Seelsorgerin auf die Befriedigung eigener Bedürfnisse in der Seelsorgebeziehung, einschließlich der sexuellen.
Im Einzelnen formuliert die Richtlinie fünf Punkte, die Seelsorgerinnen und Seelsorger zu berücksichtigen haben:
- Seelsorgerinnen und Seelsorger wahren das Seelsorge- und Beichtgeheimnis.
- Sie nutzen die Situation der Seelsorgesuchenden nicht aus.
- Sie erlauben sich keine materielle oder anderweitige Vorteilsnahme. S
- Sie verhalten sich im sexuellen Bereich gegenüber Seelsorgesuchenden uneingeschränkt abstinent.
- Und Sie sind angehalten, sorgsam mit ihren persönlichen und fachlichen Grenzen umzugehen.
Zu letzterem Punkt gehöre auch Seelsorgesuchende an andere Hilfsangebote zu verweisen, wenn die eigenen Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Bedingungen in Bezug auf das Anliegen und die Situation nicht ausreichend seien. Eine regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen ist für alle Seelsorgerinnen und Seelsorger verpflichtend.
Umgang mit missbräuchlichem Verhalten
Auch der Umgang mit missbräuchlichem Verhalten von anderen Seelsorgerinnen und Seelsorgern bzw. mit konkreten Anzeichen dafür ist in der Richtlinie definiert. Wird ein missbräuchliches Verhalten nachgewiesen, definiert die Richtlinie verschiedene Internventionsmöglichkeiten für das mit dem Seelsorgefeld beauftragte Gremium oder den Dienstvorgesetzten, die Dienstvorgesetzte. Sie können – je nach Schwere des Falls – von der Ermahnung bis hin zu zivil- oder strafrechtlichen Konsequenzen reichen.