Satzungen zu Friedhofsgebühren

Informationen zur Verfahrensweise bei Neufassungen und Änderungen: Der Artikel erläutert, welche Unterlagen mit dem Antrag auf Genehmigung der Friedhofssatzung einzureichen sind.

Gemäß § 12 Absatz 1 der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 15. Juli 2011 ist für die Erstellung von Friedhofsgebührensatzungen die vom Landeskirchenamt beschlossene Muster-Friedhofsgebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.

Um das bisher sehr aufwendige Prüfungsverfahren zu vereinfachen und entsprechende Bearbeitungszeiten zu verkürzen, können nur Anträge bearbeitet werden, die in der hier nachfolgenden Form eingereicht werden.

Notwendige Unterlagen

Es sind folgende Unterlagen mit dem Antrag auf Genehmigung der Friedhofssatzung einzureichen:

  • drei Ausfertigungen der neuen Gebührensatzung (2 Unterschriften und Siegel),
  • eine Ausfertigungen des Beschlussbuchauszuges (unterschrieben und gesiegelt) und
  • eine Ausfertigung der bisherigen Gebührensatzung nebst
  • der neuen Kalkulation für die zukünftigen Gebühren sowie
  • eine Ausfertigung der Friedhofssatzung.
  • Eine Tabelle zum direkten Vergleich der gesamten Gebühren ist vorzulegen.

Die Tabelle dient dazu, den Bezug der jeweiligen Gebühr zur jeweiligen Grabart in der Friedhofssatzung darzustellen. Gleichzeitig ist auf diese Weise mit geringem Zeitaufwand leichter zu prüfen, ob die beabsichtigten Gebühren rechtmäßig sind.

Leider kommt es immer wieder vor, dass in der Gebührensatzung Gebühren für Grabarten aufgeführt sind, die nicht in der Friedhofssatzung vorhanden sind und umgekehrt. Der konkrete Vergleich der beiden Satzungen erfordert ohne eine solche Aufstellung einen hohen Zeitaufwand, der dadurch verhindert werden kann. Die Software myOBOLUS sieht eine entsprechende Möglichkeit vor.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass eine Aufrundung der kalkulierten Gebühren nach oben wegen der strengen Vorgaben aus der Rechtsprechung (Kostenüberschreitungsverbot) nur bis zu einer Höhe von maximal 3 Prozent möglich sind, wogegen niedrigere Gebühren in der Regel unweigerlich zu einem Defizit im Friedhofshaushalt führen und somit gegen § 9 Absatz 1 Verordnung für das Friedhofswesen verstoßen. Nur die tatsächlich kalkulierte Gebührenhöhe führt zu der erforderlichen Kostendeckung. Falls Rundungen vorgenommen werden sollen, sollten sich diese daher im Rahmen der dreiprozentigen Rundung nach oben bewegen.

Da für den Friedhofshaushalt der Grundsatz gilt, kostendeckend zu arbeiten, können im Einzelfall niedrigere Gebühren nur unter sehr strengen Voraussetzungen genehmigt werden. Hauptargument für eine Unterschreitung der kalkulierten Gebühren ist die Konkurrenz zu anderen Friedhöfen. Dieses Argument ist in den Landesgesetzen zur Gebührenkalkulation nicht vorgesehen. Die Defizite im Friedhofsbereich sind in den letzten Jahrzehnten extrem angestiegen.

Im Sinne einer verantwortlichen betriebswirtschaftlichen Führung eines Friedhofs kann daher dieses Argument nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen dazu führen, dass weitere bewusst in Kauf genommene Defizite verursacht werden.

Die genaue Verfahrensweise für die Prüfung einer solchen Ausnahme werden im Einzelfall mit der jeweiligen Friedhofsträgerin erörtert. Grundsätzlich ist aber die kalkulierte Gebühr festzusetzen und kann eine niedrigere Gebühr nicht genehmigt werden.

Die detaillierten Schritte zur Erstellung der Tabelle und der Darstellungsform sind in einer Mustervorlage erläutert.

Hinweis

Eine Neufassung einer Satzung erfolgt nur, wenn umfangreiche Änderungen vorgenommen worden sind. In den meisten Fällen ist eine Satzungsänderung ausreichend. Dies ist in der Regel der Fall, wenn maximal zwei Drittel der Regelungen zu ändern sind.

  • Bernd-Christoph Matern (fundus-medien.de)